Der Landtag beschliesst die Aufhebung der liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern


Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung, gez. Georg Frick und Wilhelm Näscher [1]

23.3.1933

II. Punkt der Tagesordnung

Auflösung der Gesandtschaft Bern

Präsident [Anton Frommelt]: Nach den bereits gepflogenen Besprechungen in der Konferenz und nach Rücksprache mit den Schweizer Behörden war auf Grund eines Landtagsbeschlusses untersucht worden, ob dieser Akt von den Schweizer Behörden als ein Akt der Unfreundlichkeit und der Lockerung der guten bestehenden Beziehungen angesehen würde. Die Verhandlungen mit den Schweizer Behörden ergaben, dass die ganze Sache als eine interne Angelegenheit für Liechtenstein angesehen worden ist und dass es keineswegs als eine unfreundliche Handlungsweise betrachtet werde. [2] Nach den Verhandlungen im Konferenzzimmer [3] hat sich die Klarheit herausgestellt, dass die Finanzkommission dem Landtage den Antrag stellt zur Auflösung der Gesandtschaft. Die zweite Frage ist die der Abfertigung des Herrn Geschäftsträgers [Emil Beck], um ein befriedigendes Ausscheiden aus seinem Dienste zu erreichen.

Es liegt ein Antrag vor, wonach in Anbetracht der Dienstleistung ein Entgegenkommen von Seite des Landes dahin gezeigt werde, dass das Land ihm den Gehalt für dieses Jahr voll ausbezahlen würde und dazu einen Umzugskostenbeitrag in der Höhe bis zu Fr. 5000. Damit wäre dann die finanzielle Seite mit der Person des Herrn Geschäftsträgers erledigt. Sollte von anderer Seite [4] noch ein weiterer Beitrag ermöglicht werden, so könnte das dem Landtage nur angenehm sein. Die private Durchführung und die Zeitbestimmung der Einstellung der Tätigkeit ist eine Angelegenheit der Regierung und belangt den Landtag nicht mehr.

Es wird sodann zur Abstimmung geschritten.

Präs.: Wer mit dieser Aufhebung des Gesandtschaft in Bern einverstanden ist, wolle dies mit Handerheben kundtun.

Abstimmung einstimmig mit Ausnahme [Basil] Vogt.

Präs.: Wer dafür ist, dass die Finanzverhältnisse der Ausscheidung des Herrn Geschäftsträgers in der Art und Weise geregelt werden, dass demselben der ganze Jahresgehalt zuerkannt und überdies ein Umzugskostenbeitrag bis zu Fr. 5000 zugesprochen wird, wolle dies mit Handerheben bekunden.

Die Abstimmung erfolgt einstimmig mit Ausnahme Vogt.

Präsident: Damit scheint dieser Punkt erledigt und ich bitte den Herrn Reg.Chef [Josef Hoop], die weiteren Durchführungen und Vorkehrungen zu treffen. Bei dieser Gelegenheit möchte ich nicht unterlassen, dem Herrn Geschäftsträger für seine erfolgreiche Tätigkeit im Dienste des Staates den offenen Dank auszusprechen. Es ist durch seinen persönlichen Verkehr das eine oder andere im günstigen Sinne erledigt worden und hat dadurch manches eine Förderung erfahren. Dass eine Aufhebung erfolgt ist, ist auf die finanzielle Lage des Landes zurückzuführen, welche uns nötigt, diese Einschränkungen zu machen.

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[1] LI LA LTP 1933/034.
[2] Vgl. LI LA RF 130/577/004.
[3] Konferenzsitzung vom 22.3.1933 (LI LA LTP 1933/015).
[4] Gemeint ist eine mögliche Beitragsleistung durch Fürst Franz I.