Oberamtliches Rundschreiben an die Gemeinden der oberen Landschaft betreffend die Aufforderung, das der Landesherrschaft vorbehaltene Holzschlagrecht in den Alpen zu befolgen, da ihnen auf den Alpen nur das Weiderecht und das Holzungsrecht lediglich zum Unterhalt der Alphütten und für das Brennholz während der Alpzeit zustehe, wobei jeder verpflichtet sei, Verstösse gegen diese Verordnung der Obrigkeit zu melden.
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Abschr. (B), AlpA Vaduz, A15a. – Pap. 1 Blatt 22,4 / 35,2 cm. – Bei AlpA Vaduz, A15b handelt es sich um eine vom Landesverweser Johann Michael Menzinger am 31. Juli 1860 beglaubigte Abschrift (C).
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