An die Vorgesetzten der Gemeinde Vaduz von der gräflich (Hohenemsischen) Kanzlei in Vaduz erlassene Verfügung, gemäss der vor etlichen Jahren in der Grafschaft Vaduz erlassenen Verordnung über die Entschädigung der Hebammen der Maria Längle für ihre Mitarbeit bei der inzwischen verstorbenen Hebamme Maria Wolf die versprochenen 3 Gulden jährlich Wartegeld zu entrichten und für die Zeit, während der sie die Hebammenstelle seither alleine versehen habe, den gleichen Lohn von jährlich 5 Gulden wie der früheren Hebamme zu bezahlen.
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Or. (A), AlpA Vaduz, A3. – Pap. 1 Doppelblatt 42 (21)/33 cm, fol. 1v-2r unbeschrieben. – Vermerk auf fol. 2v: Decretum denen fürgesezten vndt gerichts verwandten zue Vaduz zuezuestellen.
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