Übereinkommen zwischen den Fürstentümern Hohenzollern-Sigmaringen, Hohenzollern-Hechingen und Liechtenstein betr. die Stellung des zweiten Offiziers im liechtensteinischen Kontingent[1]
Vom 31. Dezember 1847 (Wien), 1. Februar 1848 (Hechingen), 16. Februar 1848 (Sigmaringen)
Zwischen der Fürstlich Hohenzollern-Heching'schen und Hohenzollern-Sigmaring'schen Regierung einerseits sodann der Fürstlich Liechtenstein'schen Regierung andererseits ist folgende Übereinkunft abgeschlossen worden.
§ 1
Der von Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht von Liechtenstein für Höchstdessen Bundeskontingent angestellte zweite Offizier soll stets als der jüngste Offizier im gesammten Bataillon betrachtet werden: jedoch bleibt demselben der Rang, wie jedem Andern gesichert, wonach er eo ipso im Bataillon vorrückt, wo er dann in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise anders bestimmt wird, sobald er der jüngste zu seyn aufhört, in den fürstlich Hohenzollern'schen Bataillons-Theil übertrit.
§ 2
Gagirung, etwaige Pension, so wie alle sonstigen auf den Dienstvertrag bezüglichen Leistungen liegen der fürstlich Liechtenstein'schen Regierung ob.
§ 3
Wenn demnächst der genannte 2te fürstlich Liechtenstein'sche Offizier in eines der beiden Contingente der Durchlauchtigsten Fürsten von Hohenzollern vorrücken sollte, so tritt derselbe aus dem Fürstlich Liechtenstein'schen Dienstverhältnisse, wogegen Seine Hochfürstliche Durchlaucht von Liechtenstein einen andern zweiten Offizier für Höchstihr Contingent bestellen werden, welcher die in § 1 und 2 beschriebene Stellung wieder einnimmt.
Auf gleiche Weise wird es in weiteren Fällen stets gehalten werden.
Fürstlich Liechtenstein'sche Hofkanzlei
Wien, am 31. Dezember 1847
Joseph Buschmann
Max. Kraupa, Franz Strak
Hechingen den 1ten Februar 1848
Fürstlich Hohenzollern'sche Geheime Conferenz
Sigmaringen, den l6ten Februar 1848
Fürstlich Hohenzollern'sche Geheime Conferenz.
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[1] DE STAS Ho 80a, U 1S48, 11. 16.- Abgedruckt bei: Rupert Quaderer: „… wird das Contingent als das Unglück des Landes angesehen“. In: JBL 1990, S. 267/268.