Hofkanzleianordnung betr. Holzabgabe aus dem Bürstwald und zur Republikation der Waldordnung von 1732 [1]
vom 1. April 1808
Aus dem Bericht des Oberamts vom 26ten v.[vorigen] Monats ist ersehen worden, dass der Gemeinde Eschen und Bendern in Folge eines kayserlichen Decrets vom Jahr 1686 zugesprochen worden seye, das nöthige Holz zu Erhaltung Sand und Land, Steg und Weeg aus dem Wald Pürst genannt, wie von Alters her zu erfolgen.
Obschon nun diese rechtliche Abgabe nicht aufgehoben werden kann, so ist es doch auch dagegen die erste Pflicht des Oberamts, denen Gemeinden nicht alle Jahr eine bestimmte Anzahl Stämme aus dem Pürstwald zu erfolgen, sondern nur den nach einer vorausgegangenen Oberamtlichen Beaugenscheinigung sich darstellenden höchst nothwendigen Bedarf aus denen Holzschlägen anzuweisen und dabey die Cultur und sonstige Behandlung der Wälder nach der Fürst Hans Adam [2] Liechtensteinischen Waldordnung vom 2ten September 1732 genau zu befolgen um so mehr als diese Waldordnung ganz denen dazumaligen Fehlern und Waldeingriefen anpassen gewesen seyn mag und auf die dermalige Zeiten noch ganz anwendbar seyn dürfte.
Der Herr Landvogt wird demnach diese Fürst-Hans Adamische Waldordnung denen Gemeinden republiciren und bis in Sachen etwas auch anderes verfügt werden kann, auf ihren Befolg wachen.
S. Walberg m.p.
Der Hochfürstlich Johann
Liechtensteinische Kanzley
Wien den 1ten April 1808
Georg Hauer m.p.
Oberamt Liechtenstein
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[1] LI LA RA 01/16/31. Handschrift
[2] Waldordnung vom 2. September 1732, erlassen von Fürst Joseph Johann Adam von Liechtenstein.