Auslieferung der französischen Deserteure an Frankreich.


[Auslieferung der französischen Deserteure an Frankreich][1]

Aus dem vorläufigen Schreiben, welches der fürstliche Gesandte Freyherr Schmitz von Grollenburg untern 18ten d. M. an das fürstliche Oberamt erlassen hat, wird dasselbe von dem Ansinnen des französischen Gouvernement in betref der Arretirung und Auslieferung französischer Conscribirten und Deserteurs, Kenntnis erhalten haben.

Nachdem nun seine hochfürstliche Durchlaucht unser gnädigster Herr entschlossen sind, diesem Verlangen nach Möglichkeit zu willfahren; so ertheilen wir auf ausdrücklichen höchsten Befehl dem Oberamt hiemit den bestimmten Auftrag: auf die Habhaftwerdung aller und jeder das fürstliche Gebieth betrettenden französischen Conscribirten oder Deserteurs, die grösste Aufmerksamkeit zu richten und in folge dessen

a) denen Zollern schärfest anzubefehlen, von jedem durchpassirenden fremden seinen Pass zu verlangen und jeden Verdächtigen sogleich zu arretiren.

b) Allen Wirthen bei schwerer Strafe aufzulegen, jeden bey Tag oder bey Nacht bei ihnen einkehrenden Fremden, der sich nicht auf ihr Verlangen auszuweisen im Stande ist, kein französischer Conscribirter oder Deserteur zu seyn, festzu halten und dem Oberamte unverweilte Anzeige zu machen.

c) Allen und jeden Inwohnern und Unterthanen, die nicht Gastwirthe sind, bei 10 Reichsthaler Strafe zu verbieten, einen Fremden ohne ausdrücklich Oberamtlicher Erlaubnis zu beherbergen.

d) Denen Richtern und Vorstehern der Gemeinden, die thätigste Mitwirkung zur Arretirung solcher Deserteurs mit dem Beysatz anszubefehlen, dass wenn in einem oder dem anderen Dorfe, dem Hochfürstlichen Befehl zuwider, ein französischer Conscribirter oder Deserteur verheimlichet, und sein Durchkommen befördert werden würde, im Entdeckungsfalle die ganze Gemeinde dafür verantwortlich bleiben werde und alle daraus entstehenden unangenehmen Folgen sich selbst beymessen müssen.

Falls nun derley Deserteurs wirklich eingebracht werden; so hat das Oberamt dieselbe in sichere Verwahrung zu bringen, davon sogleich die Anzeige an das zu nächst liegende französische Militär Comando - in dessen Ermangelung aber, an den Freyherrn von Schmitz Grollenburg nach Regensburg – oder an diejenige Behörde, die demselben in der Folge noch benennet werden wird, zu machen.

Seine Hochfürstliche Durchlaucht erwarten, dass vorstehende Verfügung auf das strengste vollzogen werde, und überlassen es dem Oberamte, alle weiteren hiezu nöthigen, und im gegenwärtigen Rescript nicht ausdrücklich enthaltenen Verfügungen, nach sich ergebenden Umständen vorzukehren.

S. Walberg m.p.

Seiner Hochfürstlich Johann

Liechtensteinische Kanzley

Wien den 26. März 1808

Georg Hauer m.p.

Oberamt Liechtenstein

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[1] LI LA RA 01/16/30, ohne Originaltitel, Handschrift