[Verfahren bei Versteigerungen, Vorschriften zur Durchführung von Erbteilungen, Musterbeispiele für Rechnungsführung, Intabulationsgebühren]
Anleitung
für
Die Landammäner und Weibel auch übrige Vorgesetzte im Reichsfürstenthum Liechtenstein, wie bey verfällen die Theilungen vor zu nehmen sind.
Weil es hier Landesüblich ist, dass Landamman und Weibel auch andere Vorgesetzte die Theilungen vornehmen; und man wünscht, dass dieses mit möglichster Akuratesse geschehen möchte; Indem den Betreffenden und besonders Wittiben und Waisen daran gelegen ist; So hat man für gut befunden ihnen eine Vorschrift zu geben, wie ein solches Geschäft vorzunehmen ist.
Nach dem Tod des Erblassers oder Erblasserin verfieget sich der Landamman und Weibel in das Haus des Verstorbenen und nimt in Gegenwart der Interesenten , ihren Vögten oder Bevollmächtigten die Theilung vor.
Das Hauptsächlichste bey der Theilung ist das Inventar.
Die Form, wie jedes Inventar gemacht seyn solle, zeiget das hier angehängte Formular, und es ist hiebey nur zu erinnern, das nothwendig alles, was so wohl an Unbeweglichem als Beweglichem vorhanden ist, Stück für Stück pflichtmässig geschätzt und ins Inventar eingetragen werden muss.
Wenn das gesamte Vermögen aufgenommen ist, so kommen auch die Passiven ins Inventarium einzutragen; Nach dern Abzug sich sodann der reine Vermögensstand ergiebet.
Ist einmal der Vermögensstand berichtiget: So wird zur Vertheilung geschritten, die entweder durch das Loos oder in andern Wege bewerkstelliget werden kann.
Hier ist hauptsächlich der Passiven halber zu bemerken, das es
1tens
durchaus nicht angehet, dass einem Erbinteressent, wie bisher zum öftern geschehen ist, das Unterpfand, und dem andern die Schuld zugetheilt wird; Weil Kreditor bey dem Unterpfand bleibt, und auf solche Art derjenige, welcher das Unterpfand bey der Theilung bekommen hat, beschädiget wird, wenn der jenige, welchem die Schuld zugetheilt wurde in die Austheilung verfallet, oder sonst um sein Vermögen kömt.
2tens
Haben Landamman und Weibel, oder die Vorgesetzten die die Theilung machen allen Bedacht zu nehmen, ob nicht hie und da Unterpfänder doppelt versetzt seyen, und im Falle der Obrigkeit pflichtmässig anzuzeigen; Weil die Vorgesetzten verpflichtet sind den öffentlichen Kredit, soviel an ihnen ist, helfen aufrecht zu erhalten und zu verhüten, dass niemand widerrechtlich beschädiget werde.
Nach so berichtigtem Vermögen folgen die Theilzedel; Wie diese abzufassen sind, das zeigen gleichfalls die ruckwärts angehängte Formularien.
Die Theilzedel sind wesentlich nothwendig, besonders bey Waisen dergleichen; Weil diese den Vögten zur Legitimation dienen müssen, und bey der Rechnung meistens statt des Inventariums gelten; daher werden die Vorgesetzen ermahnet, dass sie die Theilzedel nur Auszugsweise hinausgeben, das Inventar aber behalten und wohl auf bewahren sollen; damit, wenn ein Theilzedel verlohren gehet, sie in diesen und anderen Fällen Auskunft zu geben im Stande sind.
Übrigens ist für sich klar, das nicht immer auf einerley Weis getheilt werden kann; denn, wenn ein Testament vorhanden ist, so ist der Inhalt desselben die Richtschnur.
Liegt aber kein Testament vor, so muss nach gemeinen Rechten und nach der Vorliegend schriftlichen Landsübung getheilt werden; Nur muss man die Vorgesetzten vor dem sogenannten Landsbrauch warnen, welcher sich auf nichts als Beyspiele gründet; oder weil es der Vorfahrer auch also gemacht hat; welches doch öffters nicht recht ist; Und daher werden die Vorgesetzten besser thun, wenn sie sich in solchen Fällen bey der Obrigkeit Raths erholen, und auf solche Art sich ausser Verantwortung setzen.
Dass endlich die Vorgesetzten von solchen theilungen einen proportionirten Lohn beziehen, das ist nicht als billich; Wenn nur keine Missbräuche hiebey gestattet, die Kösten besonders mit Essen und Trinken vermieden bleiben und die Theilungen recht gemacht werden.
Es folgt nun das Formular.
Vadutz
Vermögen abtheilung
1803, den 26ten März ist Hans Nord mit Tod abgegangen,
und hat folgende Erben hinderlassen
die Wittib Maria Anna Krugin
Einen Sohn Hr..Joseph 14 Jahr alt u.
Eine Tochter Katharina 12 Jahr alt.
Verhandelt Vadutz den 30ten März 1803
Nachdem der Hans Nord von Gott am 25ten diess in die Ewigkeit abgefordert worden, so habe ich der Landamman mich mit dem Weibel in die Behausung des Verstorbenen begeben, und in beyseyn des Franz Kurz von hier als Beystand der Wittib und Johann Hammer von hier als Vogt der Kinder die Theilung, da kein Testament vorhanden ist, nach hiesigem Land- und gemeinen Rechten vorgenohmen, wie folget.
Allforderst wurde der Wittib dasjenige, was sie Laut Heürathsbrief in die Ehe gebracht hat, voraus zurück gegeben, und so fort so wohl das jenige, was der Verstorbene an Vemögen zugebracht hat, als was wehrend der Ehe errungen worden ist, beschrieben, und unter die Erben vertheilt.
Inventarium
Der Verstorbene hat Laut Heürathsbrief
Nachstehendes in Ehe gebracht.
An Unbeweglichem
Haus und Hof samt Stallung dabeyliegenden Bünt – und Weingarten hier in Oberdorf stosst aufwerts p. 2600.--
Ein Acker in der Quader stosst aufwerts p. 500.--
Ein Neuguttheil stosst aufwerts p. 200.--
Ein detto stosst aufwerts p. 150.--
Ein Wies in der .alina aufw. 300.--
Ein Streumad auf dem Schanerried 150.--
3900.--
An Beweglichem
Laut Heürathsbrief und der beiliegenden Specification hat der Erblasser theils am baaren Geld theils an Haab und Waar, Schiff und Geschier in die Ehe gebracht 400.--
Hier kömmt zu bemerken, dass einige in der Meinung stehen, dass die Fahrnisse unter das Errungene gehören, sie mögen zu gebracht oder wehrend der Ehe errungen worden seyn; diese Meinung scheint aber offenbar irrig, und kan sich weder auf den Landsbrauch noch auf die Gemeinen Rechte gründen, oder auf Billigkeit beruhen.
An Kleidungstücken
1 Feyertäglicher Rock samt Kamisol 12.--
1 Werktäglicher Rock samt Leibel 5.--
2 Paar Beinkleider 4.--
4 Paar Strümpf 2.--
1 Hut .48
6 Hemter 6.--
1 Paar neue Schuh 2.24
1 Seitengewöhr 1.30
33.42x
Sumarium des Zugebrachten
an Unbeweglichem 3900.--
an Beweglichem 400.—
Auf vorstehendem Vermögen hat der Erblasser folgende Passiven in die Ehe gebracht
Ein Kapital in hiesiges Rentamt, wofür Haus und Hof etc. zum Unterpfand verschrieben sind per 800--
Über dem Abzug bleiben zu vertheilen 3420.--
Betrift also jeden der zwey Kinder für seinen Antheil 710.--
Die Väterliche Kleider gehören nach hiesiger Uebung dem Sohn zum Voraus und kommen also nicht in Anschlag.
An Errungenem
und zwar
Unbeweglichem
1 Acker in Pradafant stosst aufwärts p. 200.--
1 Stück Heüwachs auf dem Tröxle aufwärts 120.--
1 Stück Neugruttheil stosst aufwärts 75.--
Summa 395.—
Errungenes
an
Beweglichem
An baaren Geld
Ist vorhanden L. Sortenzedel 442.35
An Tischgeräth
6 Paar Messer und Gabeln samt Löffel a 20x 2.--
An Weisszeug
4 Tischtücher a 40x 2.40
40 Ellen Leinwand a 30x 20.--
An Bethern
Das Ehebeth samt doppelten Überzug
so hier nicht in Ansatz kommt p. 15 fl
4 andere Bether mit doppelten Übezügen a 15 fl 60.--
6 Leintücher a 1 fl 6.--
An Kuchelgeschirr
1 Kupferner Kessel 11.--
1 Mösserne Pfanne 3.--
1 Pfanne von Kupfer 2.24
1 eiserne Pfanne 1.30
1 kleine Pfanne -.40
Im Keller
4 Fässer jedes mit 30 V. das Viertel a 12x 24.--
An Kübelgeschirr
3 Gölten a 24x 1.12
1 Waschstande a -,48
1 kleine Wascstamde a -,36
1 Krautstande 1.30
Latus 579.55
An Schreinwerk
1 Kleiderkasten 8.--
1 Kleiderkasten 5.--
1 Trog 4.30
1 Trog 2.24
5 Bethstatten a 2.30x 12.30
Das Vieh
1 Wallach der Rohly 8 jährig samt Geschirr 110.--
1 Stutte 9 jährig samt Geschirr 96.--
1 Ochs der rothe 4 jährig 42.--
1 detto braun 3 jährig 36.--
1 Kuh die gelbe 6 jährig 40.--
1 detto thier färbig 5 jährig 40.--
1 detto die schwarze 4 jährig 32.--
1 Kühkalb 11.--
An Fahrgeschirr
1 Wagen 40.--
1 Pflug 20.--
1 Tragbehr -.40
1 Misttrog 1.--
An Requisiten in Schür und Stall
2 Sensen 2.30
1 Wanne -.30
1 Sieb -.45
2 Rechen -.48
1 Triense -.40
1 Axt 1.—
4 eiserne Kühbänder 4.—
Summa 1992.42
Hier unterstehet aber, was der Erblasser an Beweglichem in die Ehe gebracht hat, und kommt hier abzuziehen mit 400.--
bleiben also 692.--
Aktivforderungen
Bey dem Wirth Michel Kopf dahier für 2 Fuder Weinmost, so im letzten Herbst dahin abgegeben worden a fl 1.30 x 240.--
Bey Hans Kranz dahier für verrichtetes Fuhrwerk L. Buch 9.--
Beym nemlichen für 3 Viertel Türkenkorn L. Buch 6.--
Summa 255.--
Summarium – alles Errungenen
An Unbeweglichem 395.--
An Beweglichem 692.--
An Aktivforderungen 255.--
Zusammen 1342.42
Passiven
Auf vorstehendem Errungenem haften weiter keine Schulden als nachstehende Kurentposten
Die Leichkosten L. Specification 10.30
Die Steür L. Steürzedel 7.19
Dem Knecht gebührt annoch Liedlohn 9.45
Der Magd gebührt annoch Lohn L. Beylag 8.25
Dem Schuchter L. Conto 12.36
Hiezu kommen noch theilungs kösten dem Landamman
für 3 Tag 3.--
Dem Landweibel dto. für 3 Tag 2.15
Für Pappier p. -.30
Summa 54.20
Wenn diese von der ganzen Summa
des Errungenen per 1342.42 +
abgezogen werden 54.20+
So bleiben zu vertheilen – 1288.22+
trifft in drey Theil oder jedem der drey Erben fl 429.2+2 2/3 hl.
Theilzedel
für
die Wittib Anna Maria Nordin gebohren Krugin
Dieser gebührt für ihren Antheil oder 1/3 tel
vom Errungenen 429.27
nebst dem Ehebeth
Summa per se
Empfangt
Das Ehebett in Natura im Werth 15 f
den Acker im Pradafant, so aufwert an p. stosset p. 200.--
den Neugguttheil, so anfordert an p. stosset p. 75.--
die gelbe Kuh 6 jährig 40.--
den Kleiderkasten 8.--
ein Trog 2.24
die kupferne Pfanne 2.24
die kleine dto. von Eisen 1.30
eine Gölte -.24
eine Bethstatt 2.34
Hat bei Michel Kopf dahier wegen empfangenem Weinmost
zu erheben 97.15 2 2/3
429.27 2 2/3
Theilzedel
dem Sohn Franz Joseph Nord
diesem gebührt vom Väterlichen Vermögen 1710.-
vom Errungenen 429.27
Zusammen 2139.27 2 2/3
Empfanget
Nebst dem Väterlichen Kleidern per fl 33.42 x
Haus und Hof samt Stallung Bünt Kraut und Weingarten per 2600.--
1 Neuguttheil 150.--
1 Streurmad im Schanerried 150.--
4 Tischtücher 2.40
20 Ellen Leinwand 10.--
2 Bether mit doppelten Überzügen 30.--
1 kupferner Kessel 11.--
2 Fässer a Viertel 30 x 12.--
1 Krautstanden 5.--
1 Pferd Kohly samt Geschirr 110.--
die Stutte 96.--
den rothen Ochs 4 jährig 42.--
den braunen 4 jährig 36.--
die schwarze Kuh 3 jährig 32.--
den Wagen 40.--
den Pflug 20.--
die Tragbahr -,40
den Misttrog 1.--
2 Sensen 2.30
1 Sieb -,45
1 Wanne -,30
4 Heügabeln 1.30
2 Rechen -,48
1 Triense -,40
1 Axt 1.--
4 Kühbänder 4.---
Summa 3361.33
Er solle haben gleich seiner Schwester 2139.27 2 2/3
Hat also zu viel empfangen und daher
seiner Schwester zu vergüten 287.45 5/3
dann zu übernehmen die Schuld ins Rentamt und die übrigen Passiven mit 54.20
Thut nebenstehende 3361.33
Theilzedel
für die Tocher Katharina Nordin dieser
gebührt gleich dem Bruder von dem Väterlichen Vermögen 1710
Vom Errungenen 429.27 2 2/3
zusammen 2139.27 2 2/3
Empfanget
1 Acker im Quader 500.--
1 Neuguttheil 200.--
1 Wies in Galina 300.--
1 Stück Heüwachs im Tröxle 120.--
an Tischgeräth 2.--
20 Ellen Leinwand 10.--
2 Bethen mit doppelten Überzügen 30.--
6 Leintücher 6.--
2 Mösserne Pfannen 3.--
2 Eiserne Pfannen -.40
2 Fässer 12.--
1 Waschstande -.48
1 kleine Waschstande -.36
2 Gölten -.48
1 Kleiderkasten 5.--
1 Trog 4.30
2 Bettstatten 5.--
1 Kuh die thierfärbig 5 jährig 40.--
1 Kalb 11.--
An vorhandenem baaren Geld 442.35 5 1/3
Aktivforderungen 157.41
Total 1851.41 5 1/3
Und hat bey ihrem Bruder zu fordern 287.45 2 2/3
Thut obige 2139.27 2 2/3