Normale Nr. 11806 betr. die aus der fürstl. Hauptkasse zu leistenden Vergütungen der auf den Gütern zur Verabfolgung gelangenden Pensionen, Fundationen und Donationen.


Normale

betreffend die

aus der fürstlichen Hauptcassa zu leistenden Vergütungen der auf den Gütern zur Verabfolgung gelangenden Pensionen, Fundationen und Donationen.

In Gemässheit Seiner Durchlaucht höchster Anordnung sollen fortan sämmtliche auf den Gütern zur Verabfolgung gelangenden Pensionen, Fundationsgebühren, Donationen und Gratificationen seitens der fürstlichen Hauptcassa den Gütern ersetzt, bezw. zu Guten der letzteren umgeschrieben werden.

Zur Durchführung dieser höchsten Intention, welche die Nothwendigkeit der Modificirung des bisherigen Vorganges bei Vorschreibung der bezüglichen Gebühren, sowie bei der diesfälligen Abrechnung mit der fürstlichen Hauptcassa im Gefolge hat, werden nun mit der ausdrücklichen Betonung, dass sich die angeordnete Vergütung nicht auch auf die Patronats- und Servitutslasten, dann auf die Rentrestenabschreibungen zu erstrecken hat, sowie ferner, dass hiedurch die bisherige Verrechnung der unter Voluptarkosten verbuchten Pensionen und Donationen, zumal diese ohnehin mit den ersteren den Gütern vergütet werden, nicht berührt wird, nachstehende Directiven zum allseitigen pünktliche Nachverhalte festgestellt.

I. Geldausgabs-Verrechnung

§. 1.

In den Geldausgabsbüchern der Land- und Forstwirthschaft, sowie des Industriebetriebes, sind betreffs der hier in Betracht kommenden Verbuchungen, dortorts, wo einschlägige Ausgaben thatsächlich geleitstet werden, vom Jahre 1891 an folgende Verrechnungstitel zu eröffnen:
a) für Pensionen
b) für Fundationen
c) für Donationen und Gratificationen

Die bisher hie und da vorkommenden Buchtitel für „Quiescentengehalte“ und für „Gehaltsabfertigungen“ haben gänzlich zu entfallen, und sind die bezüglichen Auslagen unmittelbar unter „Pensionen“ auszuweisen. Ebenso ist auch die Eröffnung des Titels für „Remunerationen“ als überflüssig und störend zu erachten, und sind die einschlägige Ausgaben je nach ihrem Charakter entweder unter dem Titel für „Bestallungen“, für „Tantièmen und Accidenzien“, für Donationen und Gratificationen“ oder eventuell unter einem anderen schon bestehenden, der geleisteten Auslage entsprechenden Titel zu verrechnen.

Endlich wird auch der bisher auf vielen Gütern irrthümlich vorgeschriebene und unklare Ausgabstitel „auf hohe Anschaffung“ zu entfallen habe, weil die bezüglichen Ausgabeposten zumeist in die Kategorie der Donationen und Gratificationen gehören und sonach auch directe unter dem für letztere bestehenden Titel angewiesen werden müssen.

Wenn indessen hie und da auch Ausgaben vorkommen, die nicht als Donationen zu bezeichnen sind, aber auch vermöge ihrer Kategorie dem Gutsertrage nicht zur Last gehen können, und sich mithin zum Ersatze aus der fürstlichen Hauptcassa eignen (wie beispielsweise die Auslagen anlässlich höchster Anwesenheit Seiner Durchlaucht auf dem betreffenden Gute u. dgl.), so sind dieselben unter einem entsprechenden, ihre Kategorie genau kennzeichnenden Titel zur Vorschreibung zu bringen. Es dürfen jedoch die Aufrechnungen letzterer Art mit den hier in Behandlung stehenden onerosen Lasten nicht verquickt werden und hat sonach deren Ersatz aus der fürstlichen Hauptcassa stets den Gegenstand einer besonderen Vorlage an die Hofkanzlei zu bilden.

§. 2.

Aus der Bestimmung, dass sämmtliche Pensions-, Fundations- und Donationsauslagen den Gütern zu ersetzen sind, entspringt die Nothwendigkeit, dass diese Auslagen auch insgesammt, daher mit Einschluss der Werthe der Naturalerfolgungen und sonstigen Leistungen, im Geldausgabsbuche unter den oben bezeichneten Verrechnungstiteln zum Anweise gebracht werden.
Zu diesem Ende ist daher fürzusorgen.
a) Dass unter den Verrechnungstiteln für Pensionen, Fundationen und Donationen nicht nur die eigentlichen, diesen Titeln entsprechenden Baarausgaben, sondern auch alle hierauf bezüglichen Nebenauslagen und Anrechnungen (wie z. B. Fuhrlöhne für Naturalienzufuhren, Stempel zu Pensionsdecreten etc., ja selbst auch die Folge einer diesbezüglichen Stornirung oder eines Revisionsanstandes zur Ausgabsverrechnung kommenden Posten), directe unter dem entsprechenden Titel (nämlich für Pensionen, Fundationen oder Donationen) angewiesen werden.
b) Dass für Wohnungen, die in unentgeltlicher Benützung der Pensionisten oder anderer, mit Gnadengaben betheilter Personen stehen, der nach den Localverhältnissen zu ermittelnde Quasizins zum Empfange, gleichzeitig aber auch unter den Pensionen, bezw. Donationen, zur Ausgabe vorgeschrieben wird.
c) Dass der Grund der normirten Tarif-, Markt- oder Localpreise zu berechnende Geldwerth aller Naturalien, die unter einem der mehrgedachten Titel zur Verabfolgung gelangen, einerseits unter dem für den Verkauf der bezüglichen Naturalartikel bestimmten Buchtitel, und zwar für landwirthschaftliche Producte bei der Landwirthschaft und für die Forstproducte bei der Forstwirthschaft, zum Empfange, andererseits aber, je nach der Kategorie der mit Naturalien betheilten Parteien, wieder unter den Pensionen, Fundationen oder Donationen zur Ausgabe angewiesen wird. Tritt jedoch hinsichtlich einer derartigen Naturalgebühr die Reluition ein, so ist selbstverständlich von der Empfangsvorschreibung der bezüglichen Gebühr Umgang zu nehmen und lediglich das Relutum unmittelbar bei dem Titel für Pensionen, Fundationen oder Donationen zur Ausgabe zu conferiren. Unter allen Umständen hat aber, wie es sich eben auch von selbst versteht, in den Naturalrechnungen die Verausgabung der unter diesen Titeln erfolgten Naturalartikel mittelst besonderer Vorschreibung zu entfallen, da ja dieselben fortan in den als verkauft verrechneten Quantitäten mitbegriffen sein werden.
d) Dass in allen Fällen, wo die Zufuhr auf Pensionen, Fundationen und Donationen verabfolgten Naturalien durch fürstliche Bezüge bewerkstelligt wird, der Geldwerth der Zugtage nach dem für fremde Zweige giltigen Gestehungspreise unter dem Titel „für durch eigene Bezüge geleistetes Fuhrwerk“ zum Empfange, dagegen bei den oben bezeichneten Verrechnungstiteln zur Ausgabe vorgeschrieben wird. Sollte jedoch die Naturalienzufuhr durch Fremde gegen Bezahlung aus den Renten erfolgt sein, so ist der Fuhrlohn eben auch directe unter den betreffenden onerosen Lasten zur Ausgabe anzuweisen.

Pensionen

§. 3.

Der Anweis der Pensionen hat unter Beachtung der Anordnungen des §. 2, sowie der weiter folgenden Bestimmungen in der bisherigen Art stattzufinden; nur ist allerorts fürzusorgen, dass die einen und denselben Wirthschaftszweig, somit die Landwirthschaft, die Forstwirthschaft u. s. f. betreffenden Pensionslasten, daher sowohl die eigentlichen Pensionen, die Quiescentengehalte, Gehaltsabfertigungen und Kindererziehungsbeiträge, als auch die Stempeln zu Pensionsdecreten und alle sonst einschlägigen Aufrechnungen, ferner die Werthe der an Pensionisten verabfolgten Naturalien, sowie der bei der Zufuhr der letzteren geleisteten Zugtage und schliesslich auch die Quasizinse für in Benützung der Pensionisten befindliche Wohnungen, insgesammt unter dem für „Pensionen“ bestimmten Verrechnungstitel des Geldausgabsbuches conferirt werden.
Die Ruhegehalte jener Beamten, welche zur Zeit der Pesionirung bei fürstlichen Bezirksbehörden (Inspectionen, Oberverwaltung, Bezirksbauamt etc.) angestellt waren, wie auch die Bezüge der Witwen nach solchen Beamten, sind fortan nicht mehr auf die betreffenden Bezirksgüter anzurepartiren, sondern zur Gänze bei jenem Gute zu verrechnen, auf welchem der in Betracht kommende Bedienstete seinen Amtssitz hatte und allwohin seinerzeit der Hofkanzleierlass wegen Vorschreibung und Verrechnung der Pension ergangen ist.
Dasselbe gilt in Betreff jener Pensionen, die hie und da zum Theile auf die Landwirthschaft, und zum anderen Theile auf die Forstwirthschaft oder einen sonstigen Verrechnungszweig anrepartirt wurden, weshalb nunmehr solche Pensionen zur Gänze bei jener Wirthschaft zu verrechnen sind, welcher der betreffende Bedienstete zufolge des wesentlicheren Theiles seiner Verwendung oder aber vermöge seiner dienstlichen Stellung überhaupt angehört hat.
Dem entgegen hat es jedoch hinsichtlich jener Pensionen, die von einem Gute für Rechnung eines anderen Gutes oder einer sonstigen fürstlichen Cassa an die betreffenden Pensionisten ausbezahlt wurden, bei der bisher bestehenden vorschriftsmässig bestimmten Ersatzleistung auch in Hinkunft zu verbleiben.

§. 4.

Die Unterstützung welche an verabschiedete oder ausser Verwendung getretene Pensionen des Gesindestandes, dann an die Witwen und Waisen nach Gesindeleuten verabfolgt werden, sind, wie schon im Circulare vom 31. März 1889, Nr. 4102 angeordnet wurde, unter dem hiefür abgesondert zu eröffnenden Buchtitel zur Ausgabe anzuweisen, am Jahresschlusse aber summarisch auf den Titel für Pensionen zu übertragen und der Summe der letzteren einzurechnen. Bestehen die Unterstützungen dieser Art auch in Naturalien oder in unentgeltlicher Zuweisung von Wohnungen, so ist diesbezüglich die Vorschreibung genau in der laut §. 2 bestimmten Weise zu pflegen.
Es muss jedoch strenge im Auge behalten werden, dass unter dem in Rede stehenden Verrechnungstitel nicht auch solche Unterstützungen vorgeschrieben werden, welche etwa dem in activer Verwendung stehenden Gesindepersonale gewährt wurden, weil Auslagen dieser Art stets nur unter jenem Titel verbucht werden dürfen, unter welchen sie vermöge ihrer Kategorie gehören. So sind daher beispeilsweise: der Fortbezug des Lohnes während der Krankheit eines Knechtes unter den Gesindelöhnen, der Taglohn für die in diesem Falle erfolgende Aufnahme eines Aushilfs-Individuums unter den Taglöhnungen, die Kosten der ärztlichen Behandlung und für Medicamente unter Kurkosten, und ausnahmsweise Unterstützungen unter Donationen zu verbuchen.

Fundationen

§. 5.

Unter dem Verrechnungstitel für Fundationen, welcher auf allen Gütern lediglich im landwirthschaftlichen Geldausgabsbuche zu eröffnen ist, sind nicht nur die auf Grund von Stiftungsurkunden aus den fürstlichen Renten zur Verabfolgung gelangenden Gebühren, sondern auch jene Leistungen zu verbuchen, die, obzwar ihnen der Charakter stiftungsmässiger Verpflichtungen eigentlich nicht anklebt, und die sonach auch eingestellt werden könnten, dennoch nach altem Herkommen und auf Grund fürstlicherseits ertheilter Bewilligung ohne bestimme Ablaufsdauer prästirt, und auch bis nunzu unter dem bezeichneten Titel verrechnet werden.
Es müssen jedoch bei den Fundationen fortan nach Bestimmung §. 2 nebst den baren Gebühren auch sämmtliche Naturalleistungen, mögen solche in land- oder forstwirthschaftlichen Producten bestehen, im Geldwerthe ausgedrückt, zur Ausgabe vorgeschrieben werden.
Ferner müssen in jenem Falle, wenn die Erhaltung der Fundationszwecken dienenden Gebäude etwa für Rechnung der fürstlichen Renten bestritten wird, auch die geleisteten Bauauslagen, einschliesslich des Materiawerthes, im Geldausgabsbuche bei dem in Rede stehenden Verrechnungstitel einbezogen werden, um zu bewirken, dass die Fundationslasten in ihrem Gesammterfordernisse ziffermässig zur Darstellung kommen.Zu diesem Ende sind nun – der Evidenz wegen – die baren Bauauslagen der gedachten Art im Geldausgabsbuche wohl auch hinkünftig unter den sonstigen Baukosten anzuweisen, allein am Jahresschlusse mit der Betragssumme auf den Verrechnungstitel für Fundationen zu übertragen, während die bei solchen Bauten verwendeten Materialien und Zugtage quasi als gegen Bezahlung erfolgte Leistungen behandelt, daher im Empfangsbuche unter den Titeln für verkaufte Materialien, bezw. für geleistete Zugkraft, zum Empfange, gleichzeitig aber und mit demselben Betrage im Ausgabsbuche unter dem Titel für Fundationen zur Ausgabe vorgeschrieben werden müssen.

Donationen und Gratificationen

§. 6

Im Hinblicke auf den Umstand, dass die auf den fürstlichen Gütern zur Verabfolgung gelangenden Donationen und Gratificationen gegenwärtig ein bedeutendes Erforderniss in Anspruch nehmen, muss fortan, damit hierüber die nothwendige Evidenz in Betreff der Anzahl der Betheilten und der Kategorie der Betheilungsmotive erhalten werden könne, diesbezüglich eine angemessene und gleichförmige Eintheilung der Verbuchungen in genauer Weise beobachtet werden. Zu diesem Behufe ist die Verrechnung der Donationen und Gratificationen in den Geldanweisbüchern der Land- und Forstwirthschaft, eventuell auch des Industriebetriebes, mit Hinweglassung aller anderweitigen Bezeichnungen, in nachfolgende drei Subtitel zu untertheilen:
a) Gnadengaben überhaupt;
b) Arbeiter-Unterstützungen und
c) Unterstützungen aus dem Gutspauschale.
Unter „Gnadengaben überhaupt“ sind ausnahmslos alle jene Donationen und Gratificationen zu verbuchen, welche nicht unter die im §. 6 ad b und c bezeichneten Subtitel fallen. Es gehören hiezu somit insbesondere alle freiwilligen Subventionen, Gaben und Spenden an Gemeinden, Corporationen und Humanitäts-Anstalten; die Beiträge und Leistungen für Kirchen, geistliche Functionen (soweit solche Leistungen nicht als stiftungsmässige zu bezeichnen und sonach bei dem im §. 5 behandelten Titel für Fundationen zu verrechnen sind); ferner alle besonderen und ausnahmsweisen Unterstützungen an fürstliche Bedienstete und an das in activer Verwendung stehende Gesindepersonale; die Studienbeiträge für Kinder der Angestellten; die Unterstützung für fremde, zum fürstlichen Aerar in keinerlei Relation befindliche Personen u. s. w. Endlich fallen unter diesen Verrechnungstitel auch alle freiwilligen Beiträge zu Patronats-, Kirchen-, Schul- und sonstigen Zwecken, insoweit die freiwillige Leistung die gesetzliche Concurrenzpflicht übersteigt, wobei jedoch strenge im Auge zu behalten ist, dass die concurrenzmässigen Gebühren jederzeit unter dem, der Leistung entsprechenden Buchtitel, und folglich nur die freiwilligen Mehrleistungen als Donationen vorgeschrieben werden sollen.

§. 8.

Unter den Subtitel „Arbeiter-Unterstützungen“ gehören – mit alleiniger Ausnahme jener Spenden, welche an die fürstliche Arbeiterschaft aus dem Gutspauschale verabfolgt werden, alle übrigen, wie immer zu bezeichnenden Unterstützungen, die den beim Wirthschaftsbetriebe, oder in sonstiger Weise beim fürstlichen Aerar in activer Verwendung stehenden oder ehemals gestandenen Arbeitern, sowie deren Witwen und Waisen, gewährt werden, soferne das Motiv der Betheilung dieser Personen eben aus der Verwendung im fürstlichen Dienste abzuleiten ist; und zwar ohne Unterschied, ob die Unterstützung im eigenen Wirkungskreise der Verwaltungsämter angewiesen oder mittelst eines Hofkanzleierlasses bewilligt wurde, dann, ob die Verleihung derselben im Gegenstandsjahre oder bereits in einem früheren Jahrgange erfolgt ist.
Es gehören hienach auch Spenden und Gaben, welche beispielsweise anlässlich eines Brandschadens oder sonstigen Unglücksfalles, den fürstlichen Arbeitern bewilligt werden, dann die Erziehungs- und Studienbeiträge für Arbeiterkinder, die für die Kranken- und Unfallversicherung der Arbeiter aus den Gutsrenten bestrittenen Gebühren, ferner die Unterstützungen an Ziegler, Kalkbrenner, Wächter, Amtsboten und sonstige in ähnlicher Weise beim fürstlichen Aerar verwendete Personen, die weder zu den sogenannten „Bestallten“, noch zum Gesindepersonale beizuzählen sind, und endlich auch die Gnadengaben an Professionisten, Fuhrwerksleute u. dgl., soferne das Motiv der Donationsgewährung in der Arbeitsleistung des Betheilten für die fürstliche Gutsregie beruht, insgesammt unter den Titel für Arbeiter-Unterstützungen.
Dem entgegen dürfen aber unter dem in Rede stehenden Titel niemals Unterstützungen angewiesen werden, welche die fürstliche Arbeiterschaft oder die Witwen und Waisen nach fürstlichen Arbeitern nicht betreffen, und die sonach auf Grund eines anderen Motivs, als der Verwendung in der fürstlichen Arbeit in dem hier gemeinten Sinne, verliehen werden, woraus daher folgt, dass auch Unterstützungen an Gesindeleute oder deren Witwen und Waisen, nicht als Arbeiter-Unterstützungen anzusehen, sondern nach Bestimmung der §§. 4 und 7 zu behandeln sind.
Werden Unterstützungen für Personen bewilligt, die etwa vorerst als Gesindeleute und später als gewöhnliche Arbeiter in fürstlicher Verwendung waren, so hat für die Beurtheilung der Unterstützungs-Kategorie, respective für die Bestimmung des Verrechnungstitels, die längere Verwendungsdauer oder der weitere Umfang der Leistungen in ersterer oder letzterer Eigenschaft als massgebend zu gelten.
Unterstützungen für Individuen, die ehemals beim fürstlichen Aerar als Taglöhner verwendet, später aber in anderweitige Verwendung (beispielsweise als Knechte beim Hofpächter) traten, sind jedoch, sofern die Sublevation lediglich auf Grund der seinerzeitigen Arbeitsleistung im fürstlichen Dienste ertheilt wurde, stets unter dem Titel für „Arbeiter-Unterstützungen“ zu verbuchen.

§. 9.

Unter dem Subtitel „Unterstützungen aus dem Gutspauschale“ sind durchwegs alle Gaben und Spenden, welche aus diesem Pauschale zur Verabfolgung gelangen, ohne Rücksicht auf Veranlassung und Zweck der Betheilung oder die Kategorie der Betheilten (somit einschliesslich der Arbeiter) ferner ohne Unterschied, ob die Gabe von den Aemtern im eigenen Wirkungskreise, oder auf Grund eines Hofkanzlei-Erlasses, oder schliesslich zufolge einer höchstortigen Weisung gewährt wurde, zur Vorschreibung zu bringen.
Es ist jedoch, soferne es sich um Verabfolgung von Unterstützungen handelt, die mittelst eines Hofkanzlei-Rescriptes oder einer höchstortigen Weisung bewilligt werden, stets genau zu beachten, dass die Gaben nur in dem Falle aus dem Gutspauschale zu leisten und hienach zu verrechnen sind, wenn im bezüglichen Erlasse die Erfolgung aus dem Pauschale ausdrücklich aufgetragen wird; in jedem anderen Falle ist aber eine derart bewilligte Unterstützung directe unter jenem Buchtitel anzuweisen, wohin dieselbe zufolge ihrer Kategorie (entweder als „Gnadengabe überhaupt“ oder als „Arbeiter-Unterstützung“) gehört. Endlich wird im Hinblicke darauf dass die im §. 17 des Circulares vom 31. März 1889, Nr. 4103 enthaltene Anordnung vielfach unrichtig aufgefasst wurde, hier wiederholt bestimmt, dass Kranken-Unterstützungen und Begräbnisskosten-Beiträge, die bei Verunglückung fürstlicher Arbeiter zufolge eines Betriebsunfalles von den Aemtern im eigenen Wirkungskreise gewährt werden können, nicht aus den Gutspauschalien bestritten, sondern directe unter dem für Arbeiter-Unterstützungen eröffneten Titel angewiesen werden sollen.

§. 10.

Werden unter dem Titel einer Donation oder Gratification, welch` immer Untertheilung, auch Naturalien, verabfolgt, so ist der Geldwerth der aus eigener Erzeugung stammenden Producte nach Bestimmung des §.2 unter dem für den Erlös der bezüglichen Naturalien eröffneten Buchtitel zum Empfange, gleichzeitig jedoch unter dem betreffenden Donationstitel auch zur Ausgabe anzuweisen; wurden aber die Naturalien von Fremden angekauft, so ist die diesfällige Auslage unter Anführung der mit den fraglichen Artikeln betheilten Parteien, direct bei dem einschlägigen Donationstitel zur Ausgabe zu verbuchen.
Behufs Vermeidung unrichtiger Buchungen ist noch zu beachten, dass die Donationen nur bei jener Wirthschaft angewiesen werden dürfen, zu welcher die betheilte Partei in Relation steht oder welche Veranlassung zur Verleihung der Donation gegeben hat. So kann daher beispielsweise die Unterstützung eines landwirthschaftlichen Arbeiters auch dann, wenn die Gabe etwa lediglich in Brennholz besteht, richtigerweise nur bei der Landwirthschaft zur Vorschreibung gelangen.
Besteht die einer Partei gewährte Donation sowohl in barem Gelde, als auch in Naturalien, so müssen letztere unsausweichlich bei jener Wirthschaft verbucht werden, bei welcher die Verrechnung der baren Gabe gepflogen wird.

§. 11.

Beim Abschlusse der Geldanweisbücher sind bei jeder Wirthschaftsbranche die unter den Subtiteln für „Gnadengaben überhaupt“, für „Arbeiterunterstützungen aus dem Gutspauschale“ vorgeschriebenen Donationen und Gratificationen in einer Recapitulation zusammen zu fassen und sodann mit dem diesfälligen Gesammtbetrage in das Hauptsummarium einzustellen.

II. Verrechnung der Ersätze aus der fürstlichen Hauptcassa.

§. 12.

Die aus der fürstlichen Hauptcassa zu leistenden Ersätze der hier in Rede stehenden onerosen Auslagen sind am Jahresschlusse unter den, den betreffenden Ausgabsbezeichnungen entsprechenden Titeln in den Geldempfangsbüchern summarisch zum Empfange vorzuschreiben und ist hiebei zu beachten, mit jenen der Ausgabsanweisung im vollen Einklange stehen müssen.
Diesemnach werden in den Geldempfangsbüchern der Land- und Forstwirthschaft, eventuell auch des Industriebetriebes, sofern bei diesen Wirthschaftsbranchen wirklich auch Auslagen der betreffenden Kategorie gebucht erscheinen, folgende Verrechnungstitel zu eröffnen sein:
a) Ersatz der Pensionen aus der fürstlichen Hauptcassa;
b) Ersatz der Fundationen aus der fürstlichen Hauptcassa;
c) Ersatz der Donationen und Gratificationen aus der fürstlichen Hauptcassa.
Die Abquittirung der diesfälligen Empfangsvorschreibungen ist, sobald die Hauptcassa-Direction den Aemtern die Verständigung über die erfolgte Gutschrift zukommend gemacht hat, mittelst Berufung auf den im landwirthschaftlichen Geldausgabsbuche eröffnete Conto für die fürstliche Hauptcassa zu bewerkstelligen.

III. Ausweise über die den Gütern aus der fürstlichen Hauptcassa zu vergütenden onerosen Auslagen.

§. 13.

Zum Behufe der Gutschrift der den Gütern aus der fürstlichen Hauptcassa zu ersetzenden Aufrechnungen der hier in Behandlung stehenden Kategorie, sowie zur Ermöglichung einer entsprechenden Uebersicht des diesfälligen Gesammterfordernisses, sind am jeweiligen Jahresausschlusse seitens der Aemter geeigntete Ausweise zu verfassen.
Diese Ausweise sind, falls hierüber etwa besondere Aufklärungen nothwendig wären, stets insgesammt mittelst eines Berichtes, sonst jedoch mit einfachem Rubrum und ohne Beischluss weiterer Documente (Rescripte, Quittungen etc.) directe an die fürstliche Hofkanzlei (sonach nicht im Wege durch die Buchhaltung) rechtzeitig zur Vorlage zu bringen.
Da nun in den Büchern der Hauptcassa für jedes Gut nur ein Conto besteht und daher hinsichtlich der Forsthwirtschaft die Verrechnung nicht abgesondert gepflogen wird, so erschein es unerlässlich, dass die diesfällige Abrechnung für sämmtliche Wirthschaftsbranchen eines Gutes in cumulirter Weise vor sich geht, weshalb denn auch die separate Einbringung der gedachten Ausweise seitens der Forstämter nicht als statthaft angesehen werden darf, sondern es den letzteren lediglich obliegt, die Ausweise über die forstwirthschaftlichen Aufrechnungen an die Gutsverwaltung zur Abfassung der summarischen Zusammenstellung und weiteren Vorlage abzugeben.

§. 14.

In erwähnter Richtung sind von jeder Gutsverwaltung stets am Jahresschlusse folgende Ausweise einzubringen:
a) Der summarische Ausweis über die den Gutsrenten aus der fürstlichen Hauptcassa zu ersetzenden Pensionen, Fundationen und Donationen nach Formulare A.
b) Die Ausweise über Pensionen (einschliesslich der dem verabschiedeten Gesindepersonale, dann dessen Witwen und Waisen gewährten Unterstützungen) abgesondert für die Landwirthschaft, Forstwirthschaft und Industrie, nach Formulare B.
c) Der Ausweis über Fundationsgebühren nach Formulare C.
d) Die Ausweise über Donationen und Gratificationen, abgesondert für die Landwirthschaft, Forstwirthschaft und Industrie, dann untertheilt nach den Subtiteln: Gnadengaben überhaupt, Arbeiterunterstützungen und Unterstützungen aus dem Gutspauschale, nach Formulare D.
e) Die Verzeichnisse über die aus dem Gutspauschale verausgabten, dann ausserhalb des letzteren im eigenen Wirkungskreise der Verwaltungsämter angewiesenen Unterstützungen, abgesondert für die Landwirthschaft, Forstwirthschaft und Industrie, nach Formulare E.
Da bei der wohl als hinreichend klar zu bezeichnenden Exemplificirung der bezogenen Formularien jede weitere Directive über den Vorgang bei Abfassung der in Rede stehenden Ausweise füglich entbehrlich ist, so wird im Allgemeinen nur angeordnet, dass sich die Aemter hiebei genau an die gegebene Exemplificirung zu halten haben.
Lediglich in Betreff der sub e bezeichneten Verzeichnisse, welche eigentlich als Suballegate der ad d berührten Ausweise zu betrachten sind, wird hervorgehoben, dass in dieselben nicht nur die auf Grund Circulares vom 31. März 1889, Nr. 4101 aus den festgestellten Gutspauschalien verabfolgten Spenden und Gaben, sondern auch die in Gemässheit des Circulares vom 31. März 1889, Nr. 4103 an fürstlichen Arbeiter bei Verunglückung durch Betriebsunfälle von den Aemtern im eigenen Wirkungskreise angewiesenen, ausserhalb der Gutspauschalien zu verrechnenden Unterstützungen aufgenommen werden müssen, und dass in den diesfälligen, hinsichtlich der Forstwirthschaft und Industrie zu verfassenden Verzeichnissen, die im Formulare E dargestellte, nur für die Landwirthschaft bestimmte Bilancirung der aus dem Gutspauschale verabfolgten Gaben mit dem Pauschalaussatze selbstverständlich zu unterbleiben hat.
Von den bei der fürstlichen Hofkanzlei eingebrachten Rechnungspiècen werden die summarischen Ausweise (ad a) der Hauptcassa-Direction zum Behufe der vorzunehmenden Gutschrift übermittelt und die Verzeichnisse über die aus dem Gutspauschale gewährten, dann ausserhalb  der letzteren durch die Verwaltungsämter im eigenen Wirkungskreise verabfolgten Unterstützungen (ad e) nach ertheilter Approbation den Gutsverwaltungen zur Documentirung der Jahresrechnungen hinausgegeben, während die Ausweise über Pensionen, Fundationen und Donationen (ad b, c und d) bei der Hofkanzlei behufs Abfassung summarischer Uebersichten rückbehalten werden.

IV. Besondere Bestimmungen für das Jahr 1890.

§. 15.

Nachdem einerseits die höchste Anordnung hinsichtlich der aus der fürstlichen Hauptcassa zu leistenden Vergütung der auf den Gütern verausgabten Pensionen, Fundationen und Donationen schon für das Rechnungsjahr 1890 befolgt werden muss, andererseits jedoch die bisherige Vorschreibung der obbezeichneten Gebühren in den Geldanweisbüchern den hier festgestellten Bestimmungen nicht entspricht, so ist, da die etwaige Rectificirung der Vorschreibung manchenorts mit vielen Abstrichen und Stornirungen verbunden wäre, bezüglich der 1890er Verrechnung unter Belassung der bestehenden Buchtitel folgender Vorgang zu beobachten:
a) Der Geldwerth der auf Pensionen, Fundationen und Donationen jeder Kategorie zur Verausgabung gelangten Naturalien muss unbedingt bei dem in Betracht kommenden Verrechnungstitel des Geldausgabsbuches zur Vorschreibung gebracht werden; dasselbe gilt hinsichtlich der für die hier bezeichneten Titel geleisteten Zugkraft, der unentgeltlichen Benützung von Wohnungen durch Pensionisten und der Bauauslagen bei Fundationsgebäuden, wie überhaupt bezüglich aller sonstigen, die gedachten Titel belastenden Aufrechnungen, damit die Abschlusssummen dieser Verrechnungstitel ihr gesammtes Erfordernis ausdrücken.
b) Die im §. 3 getroffene Bestimmung wegen Unterlassung der Anrepartirung von Pensionsbezügen auf andere Güter oder Wirthschaftsbranchen ist unerlässlich schon hinsichtlich der Verrechnung des laufenden Jahres zu befolgen.
c) Die etwa unter den Buchtiteln für Quiescentengehalte, für Gehaltsabfertigungen und für Remunerationen angewiesenen Posten sind im sinne der im §. 1 enthaltenen Bestimmung insgesammt auf jene Verrechnungstitel zu übertragen, unter welche sie vermöge ihres Charakters gehören.
d) Auf Gütern, wo der Verrechnungstitel „auf hohe Anschaffung“ besteht, sind die conferirten Auslagen, welche füglich nicht als Gnadengaben oder Unterstützungen angesehen werden können, eben auch im Sinne der im §. 1 gegebenen Weisung auf einem anderen, die Kategorie der geleisteten Zahlung klar bezeichnenden Titel zu übertragen, und ist hiedurch zu bewirken, dass die sodann bei diesem Titel resultirende Summe eben nur Gnadengaben und Donationen umfasst.
e) Ueber sämmtliche Verrechnungstitel, in welchen Gnadengaben und Donationen oder Gratificationen, welch’ immer einer Art, zum Anweise gelangt sind (nur mit alleiniger Ausnahme der nach §. 4 zu den Pensionen einzurechnenden Unterstützungen des verabschiedeten Gesindepersonals), ist eine mit der Ueberschift „Donationen und Gratificationen“ zu bezeichnende Recapitulation zusammen zu stellen und sodann die Gesammtsumme der letzteren extra columnam in folgende drei Titel zu untertheilen: „Gnadengaben überhaupt“, „Arbeiter-Unterstützungen“  und „Unterstützungen aus dem Gutspauschale“.
Bei dieser Untertheilung müssen jedoch die in den §§. 7, 8 und 9 getroffenen Bestimmungen vollinhaltlich zur Nachachtung genommen werden und die eingestellten Beträge mit den hier sub f berührten Ausweisen im Einklange stehen, weshalb es sich auch empfehlen wird, diese Ausweise vorerst auszufertigen und dann auf Grund derselben im Geldausgabsbuche die summarischen Beträge der Untertheilungen einzusetzen.
Der Uebertrag der diesfälligen Gesammtsumme in das Hauptsummarium des Geldausgabsbuches hat unter dem Titel „Donationen und Gratificationen“ zu erfolgen.
f) Die in den §§. 13 und 14 vorgeschriebenen Ausweise und Verzeichnisse sind genau in der daselbst angeordneten Art zu verfassen und am Jahresschlusse an die fürstliche Hofkanzlei zu leiten.
g) Die Vorschreibung der von der fürstlichen Hauptcassa geleisteten Vergütung der in Rede stehenden onerosen Auslagen ist in der im §. 12 angegebenen Weise und unter den daselbst bestimmten Verrechnungstiteln zu pflegen..

V. Ertrags-Bilanzen

§. 16.

Da im Sinne gegenwärtiger Bestimmungen in den Ertrags-Bilanzen die Verrechnungsrubriken für Pensionen, Fundationen und Donationen sich bilanciren, d. i. in der Summe des Empfanges und der Ausgabe vollständig gleich sein müssen, und daher keinen Verlustsaldo ergeben dürfen, so folgt schon hieraus, dass bei der Vorschreibung der gedachten onerosen Auslagen in den Geldanweisbüchern mit minutiöser Umsicht vorgegangen werden muss, damit sich keine Unrichtigkeiten einschleichen und damit insbesondere sämmtlichen Leistungen, welche zur Belastung der erwähnten Verrechnungstitel gehören, auch wirklich dem Geldwerthe nach zur Ausgabe angewiesen werden und hienach zum Ersatze aus der fürstlichen Hauptcassa gelangen.
Sollte aber wider Annahme irgend eine derartige Leistung bei der Ausgabsvorschreibung dennoch übersehen worden und mithin auch nicht zur Vergütung gelangt sein, so müsste die hieraus in der Bilanz sich ergebende Differenz zur Bewirkung der unbedingt erforderlichen Summen-Uebereinstimmung durch Belastung der Rubrik für hohen Gutsherrn ausgeglichen werden.
In analoger Weise wäre die Uebereinstimmung zu bewerkstelligen, wenn sich durch Zucontirung von Empfangsposten, die zu den in Rede stehenden Verrechnungstiteln gehören, wie z. B. durch Vorschreibung von Rechnungsmängelsersätzen oder Stornirungen, zwischen der Summe der Empfänge und jener der Ausgaben eine Differenz ergeben würde, die daher der Rubrik für hohen Gutsherrn zu Guten eingerechnet werden müsste. Bei dem in den Ertragsbilanzen für das „Erträgnis nach den Hauptzweigen“ bestehenden Tableau sind die Pensionen, Fundationen und Donationen – wie bisher – auch künftighin unter den „onerosen Auslagen“ titelweise darzustellen; nur müssen hiebei, wie schon wiederholt betont wurde, die Summen der Guthabung ich vollkommen ausgleichen und kann sonach bei diesen Titeln niemals ein Verlust resultiren.

§. 17.

Die Tantièmen und Accidenzien sind in der Bilanz dortamts, wo sie bestehen, vom Jahre 1890 an, dem Ertrage der betreffenden Wirthschaft zur Last zu contiren, weshalb dieser Titel in den Bilanzen fortan nicht mehr unter den onerosen Auslagen aufzunehmen sein wird.

§. 18.

In Betreff der Contirung der Rentresten-Abschreibungen wird die Bestimmung des §. 26 der Bilanz-Instruction vom 31. Jänner 1887, Nr. 2004 dahin modificirt, dass alle Nachlässe, welche Forderungen des Gegenstandsjahres betreffen (daher beispielsweise der im Jahre 1890 bewilligte Nachlass einer in demselben Jahre zur Vorschreibung gelangten Emfpangspost), möge nun der Nachlass wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingetreten, oder als eine Unterstützung des Zahlungspflichtigen und mithin als ein Gnadenakt anzusehen sein, dem betreffenden Ertragsobjecte zur Last contirt werden sollen, wogegen die Abschreibung jener Forderungen, die schon in früherer, dem Gegenstandsjahres vorangegangener Zeit, zum Empfange angewiesen wurden, als eigentliche Rentresten-Abschreibungen zu behandeln und sonach unter der für letztere in der Bilanz eröffneten Rubrik als Verlust darzustellen sind.

§. 19.

Nachdem die Vergütung der Pensionen, Fundationen und Donationen durch die Hauptcassa nicht nur den Nachweis der Quota-Abfuhren, sondern auch jenen der summarischen Gutserträge beeinflussen wird, so muss, um die entsprechende Beurtheilung der diesfälligen Ergebnisse im Vergleiche zu den Daten der Vorjahre zu ermöglichen, vorerst die Rectificirung der letzteren unter Supposition einer auch schon in den Vorjahren erfolgten Gutschrift der fraglichen Lasten vorgenommen werden.
Die Ermittlung der diesfälligen, die Vorjahre betreffenden und in den 1890er Ertragsbilanzen einzustellenden Daten wird die fürstliche Buchhaltung pflegen und dieselben den Verwaltungsämtern rechtzeitig bekannt geben, weshalb hier lediglich betont wird, dass in den 1890er Bilanzen bei der Abtheilung für das „Erträgnis nach den Hauptzweigen“ in den Verrechnungsrubriken für Pensionen, Fundationen und Donationen, ferner für Gehaltsabfertigungen, Remunerationen und Tantièmen, auch in der Columne für das „Erträgniss im Vorjahre“ kein Verlust ausgewiesen werden soll.
Dem entgegen sind jedoch in den landwirthschaftlichen Bilanzen beim Nachweise der Hauptlasten auch hinkünftig die Pensionen, Fundationen, dann Donationen, und zwar mit jenen Beträgen einzustellen, welche den Gütern, beziehungsweise den einzelnen Wirthschaftsbranchen, aus der Hauptcassa vergütet wurden.

Wien, am 19. November 1890.

Der fürstliche Hofrath:

Franz Zipfl.

______________