Kundmachung betr. Haltung von Schiffen am Rhein.


Haltung von Schiffen am Rheine

vom 10. November 1889 [1]

bedarf einer speziellen Bewilligung der f. Regg und der Zustimmung der k.k. Finanzbezirksdirektion Feldkirch.

Kundmachung.

Es wird hiemit in Erinnerung gebracht, dass es im Sinne der bestehenden Vorschriften bei sonst zu gewärtigenden Straffolgen verboten ist, ohne besondere Bewilligung der fürstl. Regierung, beziehungsweise Zustimmung der k.k. Finanzbezirksdirektion in Feldkirch ein Schiff am Rheine oder in dessen Nähe zu halten.

Vaduz, am 10. November 1889.

Fürstl. L. Regierung:

von In der Maur  m./p.

______________

[1] (vide Zl: 1911 ex 1887 und 1970 ex 1889). Mit letzterer Zl. wurde nachstehende Verlautbarung im Liechtst. Volksblatt vom 15. November 1889 No. 46 erlassen.