Zuchtstierhaltung auf den Galtalpen
vom 2. Juli 1888 [1]
Verordnung.
Die Haltung von Zuchtstieren auf den hierländigen Galtalpen wird für die Zukunft mit dem Bedeuten untersagt, dass in jenen Fällen, in welchen Besitzer von Rindern letztere belegen lassen wollen, diese Rinder in die nächstgelegene Kuhalpe zum Stier geführt werden können.
Die Uebertretung dieser Anordnung zieht für die Schuldtragenden eine Strafe bis zum Betrage von 20 fl. nach sich.
Vaduz, am 2. Juli 1888.
Fürstl. L. Regierung.
von In der Maur m./p.
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[1] Liechtenst. Volksblatt vom 6. Juli 1888 No 27. Sg RV 1888/03.