Fabrikarbeitsdauer
vom 29. Juni 1888 [1]
Kundmachung.
Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntniss gebracht, dass, vom 1. Juli 1888 angefangen, in den hierländigen Fabriken, gleichwie in jenen der benachbarten Länder, täglich durch höchstens 11 Stunden gearbeitet werden darf, und dass eine Ueberschreitung dieser Maximalarbeitsdauer ohne spezielle hierämtliche Bewilligung nicht zulässig ist.
Vaduz, am 29. Juni 1888.
Fürstl. L. Regierung.
von In der Maur m./p.
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[1] (Liechtenst. Volksblatt vom 6. Juli 1888 No. 27). SgRV 1888/02.