Verordnung betr. monatliche Salzsteuerabfuhr.


Monatliche Salzsteuerabfuhr

vom 10. Juli 1888 [1]

Verordnung.

Die fürstl. Regierung verordnet, dass die Salzsteuer Seitens der Ortsvorstände von nun an monatweise abgeführt werde. Welche Summen jeweilig abzuführen sind, ergibt sich aus den durch das k.k. Hauptzollamt Feldkirch an die fürstliche Regierung geleiteten monatlichen Verzeichnissen, und sind die Letzteren den einzelnen Ortsvorständen über deren Verlangen bei Gelegenheit des Einzuges der Steuer von Seite der damit betrauten Amtsorgane vorzuweisen.

Vaduz, am 10. Juli 1888.

Fürstl. L. Regierung.

von In der Maur  m./p.

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[1] Liechtenst. Volksblatt 13. Juli 1888. Sg RV 1888/01.