Circulare Nr. 2755:  Nachtrag zur der Normale Nr. 784 vom 1. September 1860 über Verpachtungen auf fürstlichen Gütern (handschriftliche Kopie).


[Nachtrag zur der Normale Nr. 784 vom 1. September 1860 über Verpachtungen auf fürstlichen Gütern]

Circulare

an sämmtliche Gutsverwaltungen[1]

Die Landskröner fürstliche Güterdirektion hat angezeigt, daß in dem mittelst Normales vom 1. Februar 1860 N° 784 den fürstlichen Gütern hinaus gegebenen Maierhofs-Pachtkontraktformulare am Schluße des §. 13 der folgende Satz, welcher darin nicht fehlen sollte, vermißt wurde:

„I. Zudem darf das auf den Grundstücken des N. Hofes erzeugte Stroh, Heu und Grumeth ohne ausdrücklicher Zustimmung des fürstlichen Pachtgebers weder verkauft, noch anderweitig verwendet werden, sondern muß lediglich zur Verfütterung und Düngererzeugung bei dem besagten Pachtlohn verbleiben.
II. Die jährliche Düngung aber muß der Gutsverwaltung, welche hierüber einen eigenen Vermerk führen wird, angezeigt werden, damit sich diese von dem, was geschehen ist lokaliter überzeugen könne.“

Nachdem Abänderungen des gedachten Kontraktsformulars nun mit höchster Bewilligung statthaben dürfen, so ist diese ämtliche Anzeige der fürstlichen Güterdirektion Ihrer Durchlaucht zur höchsten Entschließung unterbreitet worden, und Höchst dieselben geruhten diesfalls die nachstehende höchste Resolution herabzugeben:

„Der von der Güterdirektion beantragte Zusatz könnte nur dann in einen Pachtkontrakt aufgenommen werden, wenn ein Pächter sich dazu verstände, ohne daß dadurch auf das Pachterträgniß Einfluß genommen würde. Als stehende Norm aber könnte dieser Zusatz, wenigstens die erste Abtheilung davon, in den Pachtkontrakten nicht gelten können, wohl aber dürfte die zweite Abtheilung davon in dem Pachtkontraktformulare dort eingeschaltet werden können, wo für die besonderen Bestimmungen Raum gelassen wurde.“

Fürstin Liechtenstein m/p

Dies wird zur Wissenschaft und zum genauen Nachverhalten bekannt gegeben und die fürstlichen Gutsverwaltungen werden beauftragt, die erste Abtheilung des von der fürstlichen Güterdirektion ad §. 13 des Formulars zu Maierhofspachtkontrakten beantragten Zusatzes nur unter der von Ihrer Durchlaucht ausgedrückten Bedingung eventuell, die zweite Abtheilung jenes Zusatzes aber – betreffend die Anwendung der jährlichen Düngung – jedenfalls in allenfällig zu errichtende Maierhofspachtkontrakte aufzunehmen.

Wien am 23. Februar 1860

Ad Mandatum

Strak

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[1] LI LA SgRV 364. Handschrift. Registervermerk: Nr. 2755. Rückvermerk: Präsentiert 4. März 1860, Nr. 312