Normale,
wodurch das Verschneiden des Rauhfutters zu Häcksel angeordnet wird.[1]
Die Uebung, alles Rauhfutter dem Vieh, zu Häcksel verschnitten und mit Salzwasser befeuchtet, zu verabreichen, besteht in mehreren Gegenden bei großen, so wie bei kleinen Grundbesitzern schon seit langer Zeit und die Vortheile dessen springen auch so sehr in die Augen, daß es unbegreiflich ist, warum solche Fütterung nicht allgemein eingeführt wird; denn wenn einerseits durch Verkleinerung des Heu und Strohes dem Vieh das Kauen erleichtert und das Verdauen befördert werden kann, so ist andererseits dadurch auch Ersparung erreichbar und die Möglichkeit geboten, Heu und Stroh mit einander angemessen und gut vermengen und solche Futterpartien, welche das Kennzeichen des Verderbens an sich tragen, leichter ausscheiden, und entweder, ehebevor sie dem Vieh abgereicht werden, gut reinigen oder, falls letzteres unthunlich wäre, ganz beseitigen zu können.
Da nun die Witterung im Verlaufe des heurigen Sommers so höchst ungünstig war, daß das Rauhfutter vielfältig beschädiget, theilweise auch in geringerer als gewöhnlicher und erforderlicher Menge eingefechsnet wurde, endlich bereits aus Folge des ersteren Uebelstandes Viehkrankheiten herrschend sind, so erscheint das Verschneiden alles Rauhfutters zu Gehäck dringend geboten; und es wird daher den fürstl. Gutsverwaltungen hiermit aufgetragen, dieß allgemein einführen und dadurch die Erreichung der gedachten Zwecke anstreben, überhaupt aber bei der Fütterung unter den heurigen kritischen, mit Viehkrankheiten drohenden Verhältnissen mit der größten Sorgfalt und Vorsicht vorgehen zu sollen.
Wien, den 31. Dezember 1851.
Ad mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 296. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 13940/27.