Normale Nr. 12355: Bestimmungen zur künftigen Verrechnung der landesfürstl. Steuern, der Landesanlagen und Gemeindelasten (Druck).


Normale,

zur künftigen Verrechnung und Dokumentirung der landesfürstlichen Steuern, dann der Landesanlagen und Gemeindelasten.[1]

Die bisher sehr einfach bestandene Verrechnung der Steuern und Landesanlagen hat durch die Einführung der k. k. Steuerämter, und durch die auf den meisten Gütern eingetretene Theilung derselben in mehrere Steuerbezirke eine wesentliche Veränderung erlitten, insbesondere aber ist die fürstliche Buchhaltung hierdurch, und durch den Umstand, daß die Ausschreibung rücksichtlich Repartition der Steuern nicht mehr in der früheren Art und Weise, jene der Landesanlagen aber nicht wie ehedem an die Gutsverwaltungen, sondern an die Steuergemeinden erfolgt, dann daß die Steueramtsrechnungen dermal nicht mehr zur Amtshandlung der fürstlichen Buchhaltung gelangen, nicht in die Lage gesetzt, die Verrechnung der Steuern und Landesanlagen entsprechend revidiren und adjustiren zu können, zumal diese Verrechnung Seitens der Gutsverwaltungen in der jüngsten Zeit theils nur sehr unvollständig, theils nicht entsprechend, theils aber auch gar nicht dokumentirt wird.

Dieß und der weitere Umstand, daß bei dem neuen Zuwachse der Betheiligung der Gutsrenten an den Gemeindelasten, die Behandlung, Verrechnung, und Revision derselben dermal das höchste Interesse Sr. Durchlaucht wesentlich berühret, drängen zu der Nothwendigkeit, Folgendes zu normiren.

§. 1.

Die bei der Rubrik XV zu verrechnenden Auslagen sind vom Jahre 1852 anfangend in folgende Titel einzutheilen, und zwar:

Landesfürstliche Steuern;
Landesanlagen;
Gemeindelasten;
Andere Titel, z. B. „gemäß Buchhaltungsausstellungen“ ec. sind den obigen Haupttiteln zuzurechnen.

§. 2.

Unter den landesfürstlichen Steuern sind, wie es sich von selbst versteht, die Grund-, Gebäudeklassen-, Hauszins-, Einkommen- und Erwerbsteuern zu verrechnen.

§. 3.

Unter dem Titel: „Landesanlagen“ sind alle jene Leistungen und Beiträge anzuweisen, welche im Wege durch die Bezirkshauptmannschaften aufgetheilt werden. Hieher gehören z. B. Gensdarmerie-, Krankenhaus-Medikamenten-, Povinzial-Zwangsarbeitshaus-Kosten, Beiträge zur Errichtung politechnischer Lehranstalten, zu allgemeinen Flußregulirungen ec., dann zu den Druckkosten, Botenlöhnungen ec. der Bezirkshauptmannschaft.

Wenn gleich diese Kosten durch die Steuergemeinden anrepartirt und dahin eingezahlt werden, so liegt es doch in der Natur dieser Kosten, daß sie nicht unter den Gemeindelasten, sondern unter dem Titel: „Landesanlagen“ zu verrechnen seien.

§. 4.

Unter „Gemeindelasten“ sind nur solche Leistungen zu verrechnen, welche die Gemeinden als solche für sich allein zu prästiren haben.

Dießfalls geben das provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849, Nr. 170, im Allgemeinen dann die bezüglich der Bequartirung, Vorspann, Straßenbau ec. erschienenen besonderen Provinzialverordnungen Ziel und Maß.

§. 5.

Die Verrechnung rücksichtlich Anweisung all dieser Steuern und Lasten hat nach dem Muster A stattzufinden. Die Grund- und Gebäudeklassen-Steuer ist steuergemeindeweise zu konseriren, und nach Steuerbezirken abzuschließen. Dieser Titel bedarf übrigens für sich keines besonderen Summariums, sondern die sämmtlichen Steuern sind, wie oben das Muster A zeigt, nach ihren Gattungen in das Hauptsummarium zu übertragen.

Bei der Konferenz dieser Steuern ist im Eingange stets das Steuerausschreibungs-Patent mit Datum und Nummer, (nämlich dem fortlaufenden Nummer der Reichsgesetze), ferner das von dem Katastral-Reinertrage der Grundsteuer entfallende Steuerperzent, dann die Höhe des Grund- und Gebäudeklassen-Steuerzuschusses anzusetzen.

Die Hauszins-Steuer ist gleichfalls nach Steuergemeinden abgesondert anzuweisen und für sich abzuschließen.

Bei der Konferenz der Einkommen- und Erwerbsteuer sind sowohl die Objekte der Versteuerung, als auch die Benennung der Steuergemeinden, zu welchen das Objekt gehört, im Kontexte anzuführen.

§. 6.

Die Dokumentirung der Grund- und Gebäudeklassen-Steuer hat mittelst der Steuerbücheln zu geschehen, welche für diesen Zweck künftighin alle Jahre für jeden Steuerbezirk, insofern nämlich die Steuerabfuhr, wie es bisher meist der Fall ist, an die k. k. Steuerämter unmittelbar erfolgt, oder für jede einzelne Steuergemeinde, falls die Steuern in letztere entrichtet werden, neu beizuschaffen sind.

Die Hauszins-Steuer ist mit den Zahlungsanweisungen und Abfuhrsbestätigungen der k. k. Steuerämter, die Einkommensteuer mit den Zahlungsauflagen der k. k. Einkommensteuer-Bezirkskommission, in welchen zugleich die steuerämtlichen Zahlungsbestätigungen enthalten sind, dann die Erwerbsteuer mittelst besonderen, sich von den Steuerämtern alljährlich zu besorgenden Abfuhrsbestätigungen zu dokumentiren, weil nämlich die für die ganze Zeit der Gewerbsbetreibung geltenden Erwerbsteuerscheine, auf welchen die Steuerzahlung in der Regel von den Steuerämtern bestätiget wird, den jährlichen Rechnungen nicht allegirt werden können.

§. 7.

Die Dokumentirung der Landesanlagen hat mittelst repartizionsmäßigen Ausweisen der Steuergemeinden, und den hierin stattzufindenden Zahlungsbestätigungen der letzteren zu erfolgen.

In diesen Anweisen ist der Betrag der Grundsteuer ohne Zuschuß, und insofern die Auftheilung außer dem Grundsteuer-Gulden auch nach jenem der Gebäudeklassen-Steuer stattzufinden hat, auch die letztere ohne Zuschuß, und eventuell auch die Erwerbsteuer, welche nämlich z. B. bezüglich der Straßenbau-Konkurrenz gleichfalls zum Maßstabe der Repartition zu dienen hat, sowohl von der ganzen Steuergemeinde, als auch von dem fürstlichen Grund- und Hausbesitze, und beziehungsweise von dem Gewerbsbetriebe in jeder Steuergemeinde entfallenden Summe der Anlage zu pflegen, und das Ergebniß in dem Ausweise einzustellen.

§. 8.

Falls die Gemeinden diese Daten den Ausweisen beizusetzen unterlassen sollten, so sind diese Ausweise von der Gutsverwaltung nach obigen Andeutungen zu vervollständigen.

Ferner haben sich die Gutsverwaltungen von der Richtigkeit der Ausschreibung durch Einsichtnahme in den bezirkshauptmännlichen Erlaß, so wie von der Richtigkeit der zum Repartizions-Maßstabe dienenden Steueransätzen der ganzen Gemeinde sowohl, als auch bezüglich des fürstlichen Stuerantheiles die gewisse Uebezeugung zu verschaffen, die Repartizion selbst durch Nachrechnung zu prüfen, und sofort die volle Richtigkeit des Repartizionsausweises durch Beifügung der Namensfertigung des Gutsverwalters zu bestätigen. Da sich übrigens aus den bisher den Rechnungen allegirten Repartizionsausweisen ergibt, daß einige Gemeinden die Auftheilungen blos auf die Grund- und Gebäudeklassen-Steuer ohne Zuschuß, andere Gemeinden aber sammt dem Zuschuße veranlassen; so haben die Gutsvorsteher dahin zu wirken, daß die Auftheilungen künftighin nur auf die respektiven Steuern allein, daher ohne Zuschuß stattfinden.

Für den genauen Vollzug dieser Anordnungen werden die Gutsverwalter insbesondere persönlich verantwortlich gemacht.

§. 9.

Auch die Dokumentirung der Gemeindelasten-Verrechnung hat nach Andeutung der §§. 7 und 8 zu geschehen. Insbesondere aber ist auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen genaue Rücksicht zu nehmen, nach welchen manche dieser Lasten lediglich nach der Grundsteuer, andere nach der Häusersteuer, andere nach beiden zusammen, wieder andere nach beiden und der Erwerbsteuer, andere nach dem Populazionsstande ec. anzurepartiren sind.

§. 10.

Die Betheiligung an den Gemeindelasten erscheint für das höchste Interesse Sr. Durchlaucht in der Neuzeit überhaupt eben so wichtig und umfangreich, als dieß auch in Bezug der Gebahrung und Verwaltung des Gemeindevermögens der Fall ist, zumal bei Erkleklichkeit der Gemeindeeinkünfte manche Auslagen aus solchen bestritten werden können und sollen, die im entgegengesetzten Falle mittelst Auftheilung an die Gemeindeglieder, sohin aus den eigenen Mitteln der Letzteren aufgebracht werden müssen.

In allen Beziehungen auf das Gemeindewesen muß daher den fürstlichen Gutsverwaltungen die thätigste und fortwährende Einflußnahme im Allgemeinen nachdrücklichst empfohlen werden. Insbesondere werden die Gutsverwalter angewiesen, den Gemeindeversammlungen da Orten, wo sich ein fürstlicher Grund- oder Hausbesitz befindet, nicht nur persönlich beizuwohnen, sondern hierzu, und weil derlei Versammlungen gewöhnlich allenthalben gleichzeitig stattfinden, auch die subalternen Beamten und Schreiber, die Revier- und Unterjäger, nöthigenfalls auch die minderen Diener, insofern sie sich dafür eignen, zu verwenden, und allen jenen Gegenständen die gespannteste Aufmerksamkeit zu widmen, wodurch das höchste Interesse Sr. Durchlaucht mittel- oder unmittelbar gefördert, oder gefährdet, oder vor ungesetzlichen Kostenaufrechnungen verwahrt werden kann.

§. 11.

Den Gemeinden ist durch die fürstlichen Gutsverwaltungen in vorhinein bekannt zu geben, welche von den fürstlichen Bediensteten bestimmt seien, bei den Gemeindeversammlungen zur Wahrnehmung der Rechte und Verpflichtungen Sr. Durchlaucht, als dem großen Grundbesitzer, zu interveniren.

Die zur Beiwohnung bei der Gemeindeversammlung bestimmten Beamten, Schreiber ec. sind in der Regel nicht zu wechseln. Der Gutsverwalter hat seine Intervention hierbei derart einzutheilen, daß er außer der Gemeinde, wo derselbe domicilirt, und bei welcher er in der Regel selbst einschreitet, im Verlaufe des Jahres auch bei den übrigen Gemeinden von Zeit zu Zeit den Versammlungen persönlich beiwohne.

§. 12.

Ueber das bei den jeweiligen Gemeindeversammlungen Wahrgenommene hat das Gutspersonale bei den, wie vorgeschrieben, wochentlich abzuhaltenden Sitzungen mündlich, oder insofern es das an der Beiwohnung bei diesen Sitzungen verhinderte Forst- und andere Personale betrifft, schriftlich zu relationiren, worauf sodann der Gutverwalter das weiter Nöthige zu verfügen, Alles aber in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen haben wird.

§. 13.

Die inspizirenden Oberamtleute haben bei ihrer jedesmaligen Anwesenheit auf den respektiven Gütern in das gleicherwähnte Sitzungsprotokoll Einsicht zu nehmen, und nach Befund ihr Amt zu handeln.

Auch die fürstliche Buchhaltung wird hiermit angewiesen, vorstehenden Anordnungen im Revisionswege die gespannteste Aufmerksamkeit zu widmen, und jedes Dawiderhandeln hindanzuhalten.

Wien, den 26. November 1851.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 293. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 12355/23. Die Tabelle im Anhang der Dokumentenvorlage wurde nicht transkribiert.