Normale,
mit welchem die Vornahme einer neuen Eitheilung aller fürstlichen Gebäude in Bauinspizirungs-Sectionen angeordnet wird.[1]
In der Bauinstrukzion vom 22. September 1818, Nr. 5388, wurde §. 14 angeordnet: daß jede Herrschaft in so viele Bauinspizirungs-Sectionen eingetheilt werden solle, als Beamte oder sonst geeignete Individuen vorhanden sind, denen die Aufsicht über Gebäude anvertraut werden kann; und im 16. Absatze des Cirkulares vom 17. November 1833, Nr. 7919, ist vorgeschrieben, wie die kleinen Baugebrechen wahrgenommen und mit geringen Kosten hergestellt werden können.
Die Verhältnisse haben sich jedoch seit jener Zeit namentlich in Rücksicht des Personalstandes so sehr geändert, daß die frühere Sections-Eintheilung gegenwärtig als nicht mehr bestehend angesehen werden muß; weil es aber bei der großen Anzahl der Gebäude und bei der noch immer unverhältnißmäßig hohen Summe, welche die Baulast alljährlich verschlingt, von Wichtigkeit ist, die fürstlichen Gebäude unter vollkommen beruhigende Ueberwachung gestellt zu wissen, und weil ferner dem Befolge der Normalvorschrift vom 3. Mai d. J., Nr. 6482/10, wegen rechtzeitiger Einbringung der Baukosten-Ausweise, durch zweckmäßige Regelung der Inspizirungssectionen zu Hülfe gekommen wird, so findet man hiermit anzuordnen: daß auf jedem fürstlichen Gute eine neue Eintheilung der Bauinspicirung-Sectionen vorgenommen, und diese bis längstens Ende Februar f. J. anher zur Beurtheilung und Bestätigung in dupplo vorgelegt werden solle, wobei jene Andeutungen im Auge gehalten werden müssen, welche rücksichtlich der Waldbeamten in Betreff der Jägerhäuser und der sonstigen auf die Forstbranche Bezug habenden, außer dem Arrondissement der übrigen Sectionen gelegenen Bauobjekte durch die Bauinstruktion vorgeschrieben sind.
Wien, den 21. November 1851.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 292. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 12516/21.