Normale,
wodurch die kaiserl. Verordnung vom 5. Oktober 1851, über die Eintreibung der, noch aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Gebührengesetztes vom 9. Februar 1850 aushaftenden Gerichts- und Grundbuchstaxen und sonstigen Gebühren zur genauen Befolgung eingeschärft wird.[1]
Die fürstlichen Gutsverwaltungen werden hiermit zur genauen Beobachtung der kaiserlichen Verordnung vom 5. Oktober 1851, Nr. 232 des Reichsgesetzblattes, über die Eintreibung der noch aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850, Nr. 50 des Reichsgesetzblattes, theils für die gewesenen Kommunal- und Patrimonial-Gerichtsinhaber, theils für Rechnung des Staatsschatzes ausstehenden Gerichts- und Grundbuchstaxen und sonstigen Gebühren mit dem Beisatze verpflichtet, daß sie für jeden Nachtheil verantwortlich bleiben, welcher dem fürstlichen Aerar durch eine diesfällige Verabsäumung zugehen sollte.
Demzufolge werden auch für Rechnung der fürstlichen Renten aushaftende Gerichts- und Grundbuchtaxen, dann sonstige Gebühren, wenn sie durch Nichtbeachtung fraglicher kaiserlicher Verordnung uneinbringlich werden, nicht zur Abschreibung bewilligt, sondern den betreffenden Schuldtragenden ohneweiteres zum Ersatze diktirt werden.
Wien, den 6. November 1851.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 291. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 12051/19.