Normale
wegen Rückstellung der Bierfässer beim Ausgang von Bräuhaus-Pachtungen im guten und brauchbaren Zustande.[1]
Bei Uebergabe der fürstl. Bräuhäuser nach Ausgang der Pachtung tritt häufig der Fall ein, daß das inventirte Biergeschirr an den neuen Pächter in einem Zustande übergeben werden will, welcher derart erscheint, daß die Weigerung der Uebernahme desselben und die Anforderung wegen Beistellung neuen solchen Geschirres keineswegs als ungegründet erscheint. Wird diesen Conflicten auf den Grund gesehen, so, geht hervor, daß hieran nur immer die betreffenden Gutsverwaltungen allein die Schuld tragen, indem, ungeachtet in jedem Pachtcontracte vorgeschriebener Maßen die Uebergabe des Biergeschirres im guten, brachbaren Zustande zugesichert und dessen Rückstellung nach Ausgang der Pachtung im Zustande der Uebernaheme bedungen erscheinen soll, wohl auch dieser letzteren Bestimmung beim Abschlusse der Contractszeit keine Rechnung getragen wird. Die dießfällige Fahrlässigkeit geht oft so weit, daß, unbekümmert des Actes der Uebergabe der Bräuhäuser von Seite der abtretenden Pächter, in dem mit dem neu eintretenden Pächter errichteten Inventar über das Viergeschirr einzelne Gattungen desselben als im mittleren oder gar im unbrauchbaren Zustande classificirt werden, ungeachtet in dem Pachtvertrage die Uebergabe des Biergeschirres im guten und brauchbaren Zustande zugesichert wird.
Die Folgen hiervon sind einleuchtend. Der neue Pächter besteht nach kürzerer oder längerer Nachzeit auf die Beistellung des contractmäßig bedungenen, brauchbaren Biergeschirres, wogegen der frühere Pächter seiner Contractsverbindlichkeit wegen Rückstellung des Biergeschirres, wogegen der frühere Zustande vorlängst enthoben, und nicht selten die gesetzliche Frist zur Anstrengung der Klage auf Zurückstellung in den vorigen Stand, oder wenn dieß nicht möglich ist, auf Vergütung verstrichen erscheint.
Hiernach werden sich die fürstl. Gutsverwaltungen selbst bescheiden, daß durch eine soartige unverantwortliche Manipulation, und die sohin stets im Gefolge habende Anschaffung von neuen, theueren Biergeschirr dem fürstl. Interesse ein namhafter Nachtheil erwächst. Diesen Nachtheilen hinkünftig zu begegnen, werden die fürstl. Gutsverwaltungen hiermit neuerdings verantwortlich gemacht, daß sie in die Bräuhaus-Pachtcontracte die Bedingnisse wegen Rückübergabe der Bierfässer in quali et quanto genau nach der bestehenden Vorschrift, und namentlich nach dem mit Circulare vom 10. Dezember 1838, Nr. 9323, hinausgegebenen Formulare zu den Bräuhaus-Pachtverträgen genau aufnehmen, und auch für die contractmäßig bedungene Rückstellung des Biergeschirres im guten und brauchbaren Zustande nach Ausgang der Pachtung der fürstl. Bräuhäuser um so mehr sorgen sollen, als sie ansonsten ohne Weiteres zum Ersatze verhalten werden würden, weil, wenn auf genaue Erfüllung der contractlichen Bestimmung streng angestanden wird, von Seite des neu eintretenden Pächters keine Einwendung gegen die Uebernahme des ihm zugewiesenen Biergeschirres gemacht werden kann.
Alle in obiger Angelegenheit in Zukunft eintretenden Conflicte und Anstände werden daher der alleinigen Vertretung der fürstl. Gutsverwaltungen zugewiesen, und selbe, wie gesagt, zur Ersatzleistung angehalten werden, daher ihnen auch obliegen wird, während der Pachtdauer sich von dem Zustande der Bestandstücke überhaupt, und insbesonders des inventirten Biergeschirres von Zeit zu Zeit gründlich zu überzeigen, jeden Mißbrauch oder jede Vernachlässigung strengstens hindanzuhalten, und bei Wahrnehmung der Verschlimmerung auf sogleiche Instandsetzung im guten und brauchbaren Zustande anzudringen.
Wien, den 3. November 1851.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 290. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 11879/18.