Normale
wegen näherer Conduitisirung der Schaffersleute bezüglich der Behandlung des Viehes.[1]
Aus Anlaß der erfolgten Beschädigung einer Hofmagd durch einen bösartigen Sprungstier geruhten Se. Durchlaucht Folgendes zu resolviren:
„Es hat in der Conduite der Schaffersleute nie zu fehlen, in wie weit sie gute Viehwärter sind oder nicht, und bei erster Conduit-Angabe ist auch auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, wie sie mit den Stieren umzugehen wissen, da es keinem Zweifel unterliegt, daß an der Wildheit der Stiere die halbe Schuld immer in der Behandlung liegt.“
Alois Fürst von Liechtenstein.
Nach dieser höchsten Bestimmung Sr. Durchlaucht werden sich sofort die Gutsverwaltungen bei der Conduit-Beschreibung der Schaffersleute künftig zu benhemen, übrigens aber selbst darauf zu sehen und es zu überwachen haben, daß die Stiere und insbesondere ihre Nachzügel gut behandelt, und durch muthwilliges Reizen nicht böswillig gemacht werden.
Wien, am 25. Februar 1850.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 288. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 1337/4.