Normale.
Betreffend die Vorkehrungen hinsichtlich der Rentreste.[1]
Aus Anlaß der von einer fürstlichen Gutsverwaltung gestellten Anfrage, wie sich in Betreff der Rentreste zu benehmen sein, um Verlusten vorzubeugen, wird sämmtlichen f. Gutsverwaltungen, unbeschadet der Bestimmungen des Erlasses des Justizministers vom 4. Februar d. J., Nr. 43, verordnet:
1. Die Rentreste sie mögen schon in Ausständen an Laudemien, Grundbuchstaxen, in Forderungen für Baumaterialien, Brennholz ec. , oder in was immer bestehen, so viel als möglich noch vor Uebergabe der gerichtlichen Geschäfte an die neuen Jurisdiktionsbehörden, im geeigneten Wege eindringlich zu machen.
2. Wo dies unmöglich sein sollte, ist sich hinsichtlich der größeren Posten zu bemühen, von den betreffenden Restanten Liquiditätserkärungen zu erlangen, und zwar nach Umständen in intabulationsfähiger Form, um, wo es nur immer möglich ist, die Sicherstellung der Rentforderung bewerkstelligen zu können.
3. Wo die Restanten zu solchen Liquiditäserklärungen sich nicht herbeilassen wollten, erübrigt nichts anderes, als die hinter Realitätenbesitzern aushaftenden größeren Rentforderungen durch Pränotation der Schuldbuchextrakte sicher zu stellen, und sodann im Wege der Justifizirung eindringlich zu machen.
Den Weisungen ad 2 und 3 kann das Hofdekret vom 6. März 1821, Nr. 1744, nach aufgehobenem Unterthansverbande nicht mehr entgegenstehen.
4. Wenn sich anstatt einer mittlerweiligen Vorkehrung die sogleiche gerichtliche Einklagung als nothwendig herausstellt, so ist unverzüglich zu solcher zu schreiten, besonders wenn die Gefahr einer Verjährung, die in jedem Falle vermieden werden muß, eintreten sollte.
Obwohl übrigens gegenwärtige Vorschriften hauptsächlich die Rückstände vor dem Nutzjahre 1848 betreffen, indem wegen Einbringung der für das Nutzjahr 1848 aushaftenden Rückstände, in so weit sie durch das Gesetz vom 7. September 1848 aufgehobene Giebigkeiten bilden, die Vorsehung in den Grundentlastungs-Verordnungen getroffen ist, so sind sie doch auch bezüglich der letztern Rückstände in Anwendung zu bringen, wenn dies zulässig und nothwendig erscheinen sollte. Auch dürfte es von den besten Folgen begleitet sein, wenn selbst hinsichtlich der aus dem Unterthansverbande herrührenden Rückstände vor dem Nutzjahre 1848, die Vermittlung der Grundentlastungs-Kommissionen als officium boni viri erzielt werden könnte, indem die vormaligen Unterthanen den von genannten Kommissionen im f. Interesse abgegebenen Aeußerungen unbedingt vertrauen dürften.
Ueberhaupt erwartet man, daß die f. Gutsverwaltungen unaufgefordert Alles anwenden werden, um die Rentreste in dem geeigneten Wege eindringlich zu machen, und Verantwortungen ein dieser Beziehung von sich ferne zu halten.
Wien, am 16. Februar 1850.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
______________
[1] LI LA SgRV 287. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 1664/3.