Normale.
Ueber die jährliche Nachweisung der älteren Klafterholz-Vorräthe in den Revieren.[1]
In dem Bestreben einer guten Forstverwaltung muß es liegen, die entsprechendste Verwerthung der Waldprodukte und insbesondere des wichtigsten derselben, des Klafterholzes, durch geeignete Maßregeln sicher zu stellen und zu verhindern, daß nicht der natürliche Werth dieser Produkte durch einen allzu langen Aufschub ihres Verkaufes zum Nachtheile der Renten geschälert werde.
Gleichwohl kommen noch immer solche Fälle vor, wo die Gutsverwaltungen sich genöthigt sehen, zur Ermöglichung des Verkaufes alter, oft durch viele Jahre in den Wäldern stehen gebliebener, gleichsam vergessener Klafterhölzer um eine mehr oder minder erhebliche Herabsetzung der gewöhnlichen Tarifpreise einschreiten zu müssen, und so unwillkührlich das Geständniß einer mangelhaften oder nachlässigen Gebahrung abzulegen.
Um in Zukunft jeden derartigen Entgang an den Renten zu verhüten, werden nachstehende Vorschriften zu genauesten Daranchachtung ertheilt.
1stens Jeder Verweser eines Revieres oder Revierantheiles hat sein mit dem waldämtlichen Nummernbuche gleichlautendes, von dem Waldamte mitgefertigtes Handregister über die gesammte Klafterholerzeugung eines Wirthschaftsjahres in seinem Antheile insoferne in vollständigster Evidenz und Leserlichkeit zu erhalten, als noch verausgabte Klafterhölzer von diesem Jahrgange in seinem Reviere oder Antheile vorhanden sind. Die Nummern der von Zeit zu Zeit zur Abgabe kommenden Holzstöße sind in diesem Handregister zu durchstreichen, ohne sie deßhalb unleserlich zu machen, außer aber die stattgehabte Verausgabung in der durch das Normale vom 25. August v. J. Nr. 8992 vorgeschriebenen Art bei jedem Holzstoße im Register ersichtlich zu machen. Erst mit der Abgabe des letzten Holzstosses eines Jahrganges tritt der Revierverweser aus der Haftung rücksichtlich der hier angeordneten Führung des Handregisters von dem betreffenden Jahrgange.
2tens Wenn bei Klafterhölzern, welche bis ins 2. oder 3. Jahr im Reviere stehen bleiben müssen, sei es an der Erzeugungsstelle selbst oder nach deren Zusammenrückung auf Wegen, Alleen oder Verlagsplätzen die Besorgniß eintreten sollte, daß die Nummern der Holzstöße im Wald unkenntlich werden könnten, so hat eine Auffrischung der alten Nummern, keineswegs aber eine Uebernummerirung der noch vorhandenen Holzstöße statt zu finden, welche letztere bei Gefahr der Gehalts- oder Dienstessuspension zu unterlassen ist.
3tens Zur leichten Erkennung des Jahrganges, in welchem das Holz erzeugt wurde, sind eine Mehrzahl von Holzstößen in jedem Fällungsorte an ihrer Vorderseite mit der betreffenden Jahreszahl kenntlich zu versehen.
4tens Mit Ende März eines jeden Jahres hat jeder Revierverweser seine Stoßregister der Vorjahre rücksichtlich des im Reviere noch vorhandenen Holzes abzuschließen, und hiernach ein Verzeichniß anzufertigen, woraus diese älteren Klafterholzvorräthe jahrgangsweise und nach Sektionen, Abtheilungen und Holzungen gesondert ersehen werden können, wobei in der Anmerkung auch der Zustand des Holzes anzugeben ist. Diese Verzeichnisse sind dem vorgesetzten Waldamte vorzulegen, von dem letzteren zu prüfen, und nebst einem Summarium an das Forstamt einzusenden, welches hiedurch in die Lage gesetzt wird, bei seinen Lokalisirungen die Ueberzeugung von der Beschaffenheit dieser älteren Klafterhölzer zu erlangen, und darnach die weiter nöthigen Maßregeln eigreifen zu können. – Durch die gegenwärtige Verfügung wird jedoch die Anordnung vom 25. März 1836 Z. 2667 zur Nachweisung des mit Schluß eines jeden Rechnungsjahres verbleibenden Klafterholzrestes keineswegs aufgehoben.
5tens Rücksichtlich der Klafterholzvorräthe in den Holzdepots und Magazinen, dieselben mögen unter der unmittelbaren Aufsicht eines Revierverwesers oder des Waldamtes stehen, bleibt stets das letztere dafür verantwortlich, daß immer die älteren Hölzer zu Abgabe kommen, und jede Qualitätsverminderung dadurch ferne gehalten wird. Auch hier sind die jahrgangsweise zusammengestellten Holzflösse mit der bettreffenden Jahreszahl zu bezeichnen.
6tens Die gegenwärtigen Anordnungen haben mit dem Wirthschaftsjahre 1850 in Wirksamkeit zu treten.
Wien, am 25. Jänner 1850.
Ad mandatum
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 285. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 5/1.