Normale
zur allmähligen Einführung der Sommerlämmerung auf den fürstlichen Gütern.[1]
Schon seit einigen Jahren sind mit Bewilligung Sr. Durchlaucht auf einigen fürstlichen Gütern in Böhmen in Betreff der sogenannten Sommerlämmerung Versuche gemacht worden, welche so günstige Erfolge gehabt haben, daß deren allmälige weitere Verbreitung im höchsten Interesse liegt. – Bei diesen Versuchen haben sich jedoch einige Schwierigkeiten hinsichtlich der gleichzeitigen Durchführung auch jener Normal-Vorschriften ergeben, welche für die fürstliche Regie zur entsprechenden weiter höheren Veredlung der Schafherden und der Verbesserung der Wollproduktion bestehen.
Um nun beide Zwecke ohne Störung mit einander zu verbinden, und um zugleich für die Ein- und Durchführung der Sommerlämmerung ein geregeltes Verfahren vorzuzeichnen, erhalten die fürstlichen Behörden dazu im Nachfolgenden die geeigneten, allenthalben genau zu vollziehenden Vorschriften.
§. 1.
Durch die Einführung der Sommerlämmerung wird der nachfolgende doppelte Zweck beabsichtigt, nämlich
a. das Galtbleiben einer Mehrzahl von Mutterschafen durch ein volles Jahr möglichst zu beschränken, und dadurch einen zahlreicheren Lämmerzuwachs zu sichern, und um dadurch in den Stand gesetzt zu werden, den Mutterviehstand gegen dermalen proportionirt zu vermindern, sohin den Stand an Schöpfen, als eigentliche Wollträger, zu Gunsten einer höhern Wollproduktion, verhältnißmäßig zu erhöhen. Der zweite Zweck der Sommerlämmerung ist aber
b. den größten Theil der Lämmer zu einer Zeit zu gewinnen, wo sowohl die trächtigen und saugenden Mutterschafe, als auch die Lämmer selbst die gedeihlichste Nahrung bei mäßiger Bewegung in freier Luft, während der schönsten Jahreszeit, reichlich auf der Weide finden, sohin dadurch einerseits ein bedeutendes Quantum an Winterfutter zu ersparen, und andererseits ein besseres Gedeihen und kräftigeres Wachstum der Lämmer zu erzielen.
§. 2.
Diese bleiben, für die Verbesserung des Schafviehstandes und seiner Wollproduktion allerdings wichtigen Zwecke sind jedoch vereint immerhin nur theilweise und nicht auf ein Mal, sondern übergangsweise, dadurch zu erreichen, daß immer ein Theil einer jeden Mutterherde zu Sommer-, der andere aber so wie bisher zur Winterlämmerung behandelt wird.
§. 3.
Diesemnach wird daher sowohl die Begattung, als auch Lämmerung in zwei Perioden einzutreten haben, nämlich:
Zur Sommerlämmerung die Begattung von Anfangs Dezember bis halben Jänner, wornach die Lämmerung im Mai bis circa halben Juni fällt.
Zur Winterlämmerung aber die Begattung wie bisher in den Monaten Juli und August, welche die Lämmerung den Monaten Dezember und Jänner zur Folge hat.
Die Beendigung der Begattungs-Periode für die Sommerlämmerung schon mit halben Jänner erscheint deßhalb nothwendig, damit die Lämmerung nicht gerade in die Zeit zu Schafwäsche und Schur falle, was mancherlei Nachtheile für die Gesundheit sowohl der Mutterschafe als der saugenden Lämmer besorgen läßt. Würde die Begattung zur Sommerlämmerung noch später, nämlich in den Monaten Februar und März eingeleitet; so würden die Mutterschafe zu Zeit der Wäsche und Schur hochträchtig, und in diesem Zustande durch die Manipulation bei letzteren noch gefährlicher bedroht sein.
§. 4.
Während diesen beiden Begattungs- und Ablämmerungs-Perioden muß eine jede Mutterherde in zwei Abtheilungen getheilt, diese in zwei abgesonderten Stallräumen aufgestellt, und die eine dieser Abtheilung für die Sommer-, die andere aber für die Winterlämmerung behandelt und bestimmt werden.
§. 5.
Für die Abtheilung zur Sommerlämmerung, daher zur Winterbegattung, sind jährlich alle kräftigeren Stücke der neu zuwachsenden zweijährigen Mutterschafe, dann alle jene älteren aus der betreffenden Mutterherde sogfältig auszuwählen, welche entweder aus der letzten Sommer-Begattung galt geblieben oder schon früher zur Sommerlämmerung behandelt worden sind; dagegen sind in die Abtheilung zu Winterlämmerung, sohin zur Sommerbegattung alle jene zweijährigen Mutterschafe, welche von der Winterbegattung ausgeschieden blieben, dann alle jene älteren Mutterschafe zu setzen, welche entweder aus der letzten Winterbegattung galt blieben, oder welche das letztemal bereits ein Winterlamm geboren hatten.
Einer jeden dieser beiden Abtheilungen sind aber in den betreffenden Perioden zu Begattung diejenigen Widder zuzuteilen, welche nach dem Begattungsregister die in diese Abtheilung gehörigen Mutterschafe zu belegen haben.
§. 6.
Um bei der Durchführung der Begattung in zwei verschiedenen Perioden den genauen Vollzug der für die individuelle Paarung sonst bestehenden Vorschriften zu sichern, wird es, da die erste Begattungsperiode schon im Monate Dezember beginnt, unumgängliche nothwendig, daß schon zu dieser Zeit wenigstens für jene Mutterherden, bei welchen die theilweise Winterbegattung stattfinden soll, der Stand so geregelt und zusammengestellt werde, wie er für das nachfolgende Jahr zu bestehen haben wird. Da jedoch zu diesem Behufe schon im besagten Monate die zweijährigen Mutterschafe aus den Galthöfen, in welche sie sich bis dahin befanden, übertrieben und in die betreffenden Mutterherden eingetheilt werden müssen; so wird es ferner erforderlich, daß, um einerseits für diesen Zuwachs in den Mutterschäfereien Raum zu gewinnen, andererseits aber auch den Stand der Galtherden vor der Hand wenigstens der Zahl nach wieder zu complettiren, gleichzeitig auch für eine angemessene weitere Uerbersetzung aus den Mutter- in die Galtschäfereien gesorgt werde.
§. 7.
Zu diesem Behufe ist schon im Monat November jeden Jahres eine Vormusterung bei der zur theilweisen Winterbegattung bestimmten Mutterschäfereien ebenso wie im Galthofe hinsichtlich der zweijährigen Mutterschafe vorzunehmen, und worüber ein eigener Vormusterungs-Ausweis zu verfassen, wobei auf Grund des effectiven Standes zur Zeit der Vormusterung sorgfältig zu ermitteln und nachzuweisen ist:
1stens: Welche Stücke und welche Anzahl derselben aus der Kathegorie der zweijährigen Mutterschafe schon für die bevorstehende Winterbegattung zur Begattung geeignet erscheinen, und welchen Mutterherden sie vermöge ihrer Abstammung oder nach ihrer früheren Classification als einjährige zuzuweisen wären. – Eben so sind
2tens: aus dem Stande der älteren Mutterschafe jeder einzelnen Mutterherde diejenigen Stücke auszuwählen, welche nach den Bestimmungen im §. 5 nebst den neu zuwachsenden zweijährigen der Winterbegattung zu unterziehen sind; wobei jedoch wohl darauf zu sehen ist, daß sich darunter keine solche befinden, welche bei der nachfolgenden Hauptmusterung vorausichtlich in die Brack versetzt werden müssen; endlich ist
3tens: auszumitteln und festzusetzen, welche Anzahl und Gattung von dem übrigen Bestande der Mutterherden als Ersatz für die übernommenen zweijährigen Mutterschafe an die Galtherde abzugeben sind.
alle diese Ausmittlungen und Bestimmungen sind dann von der vorgesetzten Inspizirungs-Behörde sorgfältig zu prüfen und richtig zu stellen, wornach sofort die angetragenen Uebertreibungen auf Grund der von den letzteren zu bestätigenden Vormusterungs-Ausweise sogleich einzuleiten, und in den Vieheinschreibregistern, so wie in der Burggrafenamtsrechnung förmlich durchzuführen sind.
§. 8.
Aus den im §. 3 enthaltenen Bestimmungen für die zwei Begattungs- und Ablämmerungs-Perioden gehet hervor, daß in den Monaten Dezember und Jänner die Begattung für die Sommerlämmerung mit der Lämmerung aus der Sommerbegattung bei den betreffenden Mutterherden gelichzeitig zusammentrifft; dieses Zusammentreffen wird jedoch bei der im §. 4 angeordneten Abtheilung der Mutterherden in zwei abgesonderten Stallräumen keine besondere Schwierigkeit herbeiführen, wenn einer jeden dieser Abtheilungen ihre eigenen Knechte zugewiesen bleiben; daher die einen die Begattungszutheilung in der betreffenden Stallabtheilung, die anderen jedoch die Lämmerungen in der zweiten zu besorgen haben; der Schafmeister aber beide, bei öfterer Nachsicht des betreffenden Beamten, zu überwachen angewiesen wird; was daher auch allenthalben zu geschehen hat – Nur die Führung des für jede Mutterherde zu führenden Begattungs- und Ablämmerungsakt aus der einen Herden-Abtheilung, dann andererseits auch jeder Ablämmerungsfall in der anderen zu vertragen ist; aber auch dieses wird mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, wenn das in den Normalien vom 4. August 1840, Nr. 9533/5, und vom 26. Juni 1841, Nr. 6996/18, für die individuelle Paarung vorgeschriebene Verfahren in der Abtheilung für die Begattung genau gehandhabt, sohin unter andern auch dem Schäferpersonale schon in Vorhinein aus dem Begattungsregister ein eigener Vormerk mit den Nummern aller jener Mutterschafe, welche durch diesen oder jenen Widder belegt werden sollen, zu Andeutung jedes Begattungs-Aktes darin eingehändigt, und ein ähnlicher Vormerk über sämmtliche nach und nach stattfindenden Ablämmerungsfälle abgesondert geführt wird, aus welchen beiden Vormerkungen dann gelegentlich die darin nachgewiesenen Daten in das Begattungs- und Ablämmerungs-Register von dem betreffenden Wirthschaftsbeamten zu übertragen sind.
Weniger complicirt wird das Verfahren in der zweiten Periode sein, weil in derselben die Sommerlämmerung aus der Winterbegattung schon in den Monaten Mai und Juni, die Sommerbegattung aber erst im Juli und August stattfinden, sohin beide nicht gleichzeitig zusammentreffen, daher auch jede Abtheilung für sich allein um so ungestörter behandelt werden kann.
Jedenfalls müssen aber in beiden Abtheilungen und Perioden die bestehenden Vorschriften für die Begattungszutheilung zur Bezweckung der höheren Veredlung, mit Rücksicht auf die Blutsverwandtschaft genau und entsprechend in Vollzug gesetzt und erhalten werden, weßhalb die Gutsverwaltungen diese Vorschriften auch bei den jetzt zu Gunsten der Einführung der Sommerlämmerung eintretenden Manipulations-Aenderungen stets wohl vor Augen haben müßen.
§. 9.
Die natürliche Folge der in Zukunft in zwei verschiedenen Perioden eintretenden Lämmerung wird aber sein, daß auch die Sammlung nicht so wie bisher auf einmal vorgenommen werden kann. – Es wird daher in dieser Beziehung bestimmt, daß die Sammlung der Winterlämmer so wie bisher zeitlich im Frühjahre, die der Sommerlämmer aber bei kühlerer Witterung erst in den Monaten September oder October stattzufinden hat, da die bald nach ihrer Geburt eintretende warme Jahreszeit dazu nicht geeignet erscheint.
Für keinen Fall darf aber die Empfangsverrechnung der neu zugewachsenen Sommerlämmer für dieselbe eine abgesonderte Sammlungsliste ausgefertiget, und mit einstweiliger Ausnahme der letzten zwei, für die eigentlichen Sammlungsresultate bestimmten Hauptkolumnen aufgefüllt werden, auf Grund welcher dann die nach demselben neu zugewachsenen Sommerlämmer für sich allein ordentlich in Rechnungs-Empfang genommen, und förmlich weiter verrechnet werden sollen, während diese Verrechnung für die Winterlämmer auf Grund ihrer eigenen Sammlungsliste schon früher abgesondert stattzufinden hat.
Die Sammlungsliste für die Sommerlämmer ist aber jährlich längstens im Oktober anher zur Approbation einzubringen, um daraus auch hierorts die Resultate der Sommerlämmerung richtig beurtheilen zu können.
§. 10.
Die Sommerlämmer sind anstandslos in einer und derselben Rubrik mit den Winterlämmern unter dem Titel: Heurige, in den Einschreibregistern und der Burggrafenamts-Rechnung zu verrechnen, und dieselben eben so gemeinschaftlich beim Schlusse des Jahres als Einjährige in die Rechnung des folgenden Jahres zu übertragen; denn wenn auch die Sommerlämmer um einige Monate jünger, als die im Winter, geboren sind, so wird doch das geringere physische Alter durch das stärkere Wachsthum so reichlich ersetzt, daß die Sommerlämmer schon als 1 ½jährige Mutterschafe ohne Bedenken zur Begattung zugelassen werden können.
§. 11.
Da die Sommerlämmer erst kurz vor oder während der Schur zuwachsen, so versteht es sich von selbst, daß dieselben nicht so wie die Winterlämmer noch im Jahre ihrer Geburt, sondern erst im nachfolgenden Jahre als einjährige geschoren werden können. Dadurch wird sich zwar allerdings das Quantum der erzeugten Lammwolle bedeutend vermindern, dagegen das Erzeugniß von den Einjährigen namhaft vermehren, so daß ein Abfall der Wollproduktion überhaupt nicht zu besorgen steht. Da jedoch die Einjährigen von der vorjährigen Sommerlämmerung noch die Lammwolle auf sich tragen; so erscheint es, um Bemänglungen von Seite der Wollkäufer vorzubeugen, nothwendig, diese Abtheilung der Einjährigen für sich allein zu scheren und ihre Wollausbeute in eigene Ballen abgesondert zu sackiren; dann bei diesen Säcken in der Abwagsliste die Bemerkung beizufügen: von den vorigjährigen Sommerlämmern.
§. 12.
Da die Sommerlämmerung nach §. 3 in die Monate Mai und Juni fällt, mithin zu Zeiten der nachfolgenden Wäsche und Schur noch ein großer Theil der Lämmer saugend sein wird, so muß bei derselben jedenfalls auf die noch säugenden Mütter ein besonderes Augenmerk gerichtet werden, um Euterkrankheiten oder andere Verletzungen, oder auch schädliche Einflüsse auf die noch saugenden Lämmer zu verhindern.
§. 13.
Die Hauptschafherden-Musterung ist so wie bisher im Monate April genau nach den dießfalls bestehenden Vorschriften, deren ganzem Umfange nach, daher sowohl in Hinsicht der Ausmittlung der Messer- und Wollbrack, als auch der Classification, dann der Zusammenstellung der Schafherden bis zu 1. Mai vorzunehmen, insofern die letztere nicht schon früher zu Behufe der Winterbegattung stattgefunden hat.
Nur in Betreff der Einschaltung der neu zugewachsenen Lämmer kann dieselbe definitive allein rücksichtlich der Winterlämmer auf Grund ihrer eigenen Sammlungsliste geschehen, da die Sommerlämmer erst später zuwachsen werden, daher rücksichtlich ihrer Zahl und Gattung noch unbekannt sind.
Diese Sommerlämmer können und müssen demnach bei der Hauptmusterung nur präliminirend rücksichtlich der Ausmittlung des beizubehaltenden Einwinterungsstandes und der Ueberschuß- oder Wollbrack, dann zum Behufe der Eintheilung und Zusammenstellung der Herden in Betracht gezogen werden. Sie sind daher in dem Hauptmusterungsausweise vor der Hand nach der Zahl der zur Winterbegattung gezogenen Mutterschafe mit höchstens 30 pCt. Abschlag, und mit der Klassifikation ihrer Mütter, dann zu Hälfte als Mütter und mit der anderen Hälfte als Widder oder Schöpfen aufzunehmen. – Nachdem jedoch nach Vorschrift des Normals vom 1. August 1840, Nr. 9533/5, §. 30 ad 2, auch bei den Lämmern die Klassifikation aus dem weiteren Grunde mit der möglichsten Genauigkeit und Stichhältigkeit geschehen soll, um darnach auch die Qualifikation der Sprungwidder, welche sie erzeugt haben, für ihre weitere Verwendbarkeit beurtheilen zu können, so wird auf jeden Fall das vorgeschriebene Begattungs- und Ablämmerungsregister auch nach der Hauptmusterung für die Sommerlämmer sorgfältig fortgeführt, und erst nach beendigter Sommerlämmerung definitive abgeschlossen werden, nachdem darin die Klassifikation auch der Sommerlämmer möglichst genau nachgetragen worden ist, wornach dann darauf begründet die dießfällige förmliche Verrechnung zu ergänzen ist.
Man findet sich übrigens veranlaßt, auf einen möglichen Mißgriff bei der Bestimmung der Brack aus der Kathegorie der Lämmer bei der Hauptmusterung oder auch schon bei der Sammlung hier aufmerksam zu machen.
Es kann durchaus nur gebilligt werden, und ist auch ausdrücklich vorgeschrieben, daß bei der Brackbestimmung der Lämmer die sich als Schwächlinge zeigenden von den beizubehaltenden ausgeschieden werden. Es wäre jedoch sehr gefehlt, und den im §. 1 angedeuteten Hauptzwecke der Einführung der Sommerlämmerung geradezu entgegen, wenn die sogenannten Spätlinge unbedingt in die Kathegorie der Schwächlinge gesetzt, sohin eben so wie diese ohne Weiterem ausgemustert werden wollten. Der Begriff von Spätlingen ist überhaupt relativ, und jedenfalls von dem Zeitpunkte der Begattung abhängig; denn gelangt ein Mutterschaft erst gegen das Ende der 6 bis 8 Wochen dauernden Periode zu Begattung, so ist natürlich, daß es auch später als die übrigen ihr Lamm bringt, ohne daß dieses darum geradezu ein Schwächling sein muß.
Die Sommerlämmer überhaupt werden durchgehends später als die Winterlämmer geboren; sie können jedoch deßhalb nicht als Spätlinge und noch weniger als Schwächlinge betrachtet werden, vielmehr erwartet man von ihnen, trotz ihrer späteren Geburt, ein besseres Gedeihen und kräftigeres Wachsthum.
Diesmnach müssen sämmtliche Gutsverwaltungen dringend aufgefordert werden, bei der Auswahl der Bracklämmer den Begriff von Schwächlingen ja nicht mit jenen von Spätlingen zu verwechseln, sondern bei allen jenen Lämmern, welche gegen die übrigen im Wachsthume zurückgeblieben erscheinen, sich vorerst aus dem Begattungsregister zu überzeugen, an welchen Tagen ihre Mütter den letzten Sprung aufgenommen haben. Geschah dieses letztere später als bei den übrigen, so ist das daraus in der normalmäßigen Zeit der Trächtigkeit gewonnene, wenn auch etwas kleinere Lamm nur dann als Schwächling zu betrachten und zu Brack zu bestimmen, wenn dasselbe zugleich unverkennbare Spuren der Schwächlichkeit oder Kränklichkeit, oder aber auch sonstige körperliche Gebrechen an sich trägt.
§. 14.
Bekanntlich wird dermalen nach den dießfalls bestehenden Regievorschriften der Stand des Schäferpersonales jährlich nach dem Bestande einer jeden Herde, wie sie nach dem Hauptmusterungsausweise am 1. Mai auf die ganze Dauer des folgenden Musterungsjahres zusammenstellt wird, regulirt, und darnach weiter auch die Besoldungsklasse für jeden der Schafmeister bestimmt. Dieses wird auch in Zukunft unbeirrt geschehen können und müssen, weil nach den Bestimmungen im §. 6 des gegenwärtigen Normales der Stand einiger Herden während des Musterungsjahres zwar den Gattungen nach geändert wird, der Zahl nach aber im Wesentlichen unverändert bleibt.
Nur in Betreff der Berechnung des Schäfer-Akzidenzes wird eine Aenderung eintreten müssen, denn bekanntlich wird zur Begründung dieses Akzidenzien-Bezuges der effektive Bestand jeder Herde vor der Uebertreibung am 1. Mai des betreffenden Jahres mit jenem des Letztverflossenen Jahres, dann der Bestand der neu zugewachsenen Lämmer mit jenem der zur Begattung gezogenen Mütter bilanzirt, der sich daraus ergebende Abfall aber von dem effectiven Stande abgeschlagen, und nur von dem Ueberreste das Akzidenz mit 12 r. W. W. per Stück berechnet, welchem Akzidenzien-Bezuge die Absicht zum Grunde liegt, dadurch das Schäferpersonale für einen geringeren Abfall durch Mortalität, dann für einen zahlreichere Zuwachs an Lämmern mitzuinteressiren.
Um diesen wichtigen Zweck auch durch die Einführung der Sommerlämmerung nicht zu verfehlen, wird hiermit angeordnet, daß in der Akzidenzien-Berechnung der effective Stand der Lämmer nicht mehr so wie bisher nach dem Stande am letzten April des betreffenden Jahres, sondern nach jenem bei vollendeter Sommerlämmerung, nämlich am Ende Juni, wie ihn die beiden Sammlungslisten nachweisen, anzusetzen, wornach auch diese Akzidenzien-Berechnung, welche sonst keine weitere Aenderung zu erleiden hat, nicht mehr wie bisher im Mai, sondern erst im Juli, zur Approbation einzubringen ist, bis wohin daher auch das Schäferpersonale seinen Akzidenzien-Bezug zu erwarten hat.
§. 15.
Nachdem es endlich keineswegs die Absicht ist, die Sommerlämmerung auf einmal durchgehends einzuführen, sondern damit nur allmählig und mehr versuchsweise vorzuschreiten; so wird dießfalls das Nachfolgende angeordnet, und zwar:
1. auf jenen drei böhmischen Gütern, bei welchen die Sommerlämmerung in einigen Schäfereien bisher versuchsweise gehandhabt wurde, ist dieser Versuch auch im heurigen Jahre fortzusetzen, nur muß dabei genau nach dem dießfalls in dem gegenwärtigen Normale vorgezeichneten Verfahren vorgegangen werden.
2. Bei dem Gute Acs mußte der Kriegsereignisse wegen die Begattung der Schafherden im heurigen Sommer mit Ausnahme der später nach Ostrau übertriebenen Pepinière gänzlich unterbleiben. Um dadurch nicht um eine ganze Generation zu kommen, sind die gesammten noch dort befindlichen Mutterherden noch im heurigen Herbste nach der Anordnung des gegenwärtigen Normales der Begattung zuzuführen, wornach dann nur die aus dieser Begattung galtgebliebenen mit den neuzuwachsenden zweijährigen im künftigjährigen Sommer zu Winterlämmerung zu behandeln sein werden.
3. Bei dem Gute Ostrau sind die von Acs dahin übertriebenen Pepinière-Mutterschafe, insofern sie sich als galtgeblieben zeigen, nebst einer zweiten Mutterherde der 2. Klasse der theilweisen Winterbegattung nach Vorschrift des vorliegenden Normales noch im heurigen Herbst zu unterziehen. Ein gleiches hat
4. auf einem jeden der übrigen fürstlichen Güter hinsichtlich einer Mutterherde der 2. Klasse zur versuchsweisen Einführung der Sommerlämmerung zu geschehen; zeigen sich die Resultate dieser Versuche entsprechend, so ist von Jahr zu Jahr das Verfahren auf eine neue Schäferei nach darüber eingeholter Genehmigung weiter auszudehnen; zu diesem letzten Behufe ist bei der im §. 9 angeordneten Einbringung der Sammlungsliste für die Sommerlämmer im Oktober jeden Jahres Anzeige zu erstatten, welche Resultate bis dahin aus dem Verfahren zur Einführung der Sommerlämmerung überhaupt hervorgegangen sind? inwiefern sie zur Fortsetzung und Erweiterung desselben einladen? welche weiteren Schäfereien denselben unterzogen werden sollten? ob und welche Anstände oder Schwierigkeiten sich daraus ergeben haben? dann in welcher Art denselben zu begegnen wäre.
Wien am 8. November 1849.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.