Normale,
wodurch bekannt gegeben wird, daß die Ochsenknechte an der bewilligten Remuneration gleich den Pferdeknechten Theil zu nehmen haben.[1]
Se. Durchlaucht haben zu gestatten geruhet, daß von nun an auch die Ochsenknechte gleich den Pferdeknechten an jener Remuneration theilnehmen sollen, welche durch Normale vom 27. Jänner 1842, Nr. 7140/11, gnädig bemessen worden ist.
Die Verwaltungen der fürstlichen Güter werden daher angewiesen, sämmtliche bei den Zugochsen bediensteten Knechte zu ihrer Ermunterung hiervon verständigen, aber auch strenge darüber wachen zu sollen, damit die eigene Bezugskraft, welche so namhafte Opfer kostet, entsprechende Arbeiten leiste und im guten Stande erhalten werde.
Nachdem übrigens der Maßstab zur Betheilung der Knechte mit dieser Remuneration derselbe bleibt, wie ihn das obgedachte Normale in §. 58 an Hand gibt, so wird den Inspicirungs-Behörden obliegen, dies genau zu beobachten, diejenigen Güterverwaltungen aber, welche von hieraus inspicirt werden, haben alljährig Ende November ein namentlichen Verzeichniß der sämmtlichen Knechte mit der Angabe, ob sie bei Pferden oder Ochsen dienen, an die fürstliche Hofkanzlei einzubringen, und die Remunerations-Ausmaß von hieraus zu gewärtigen.
Wien, am 11. Juni 1849.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 278. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1849, Nr. 6563/12.