Normale,
mittelst welchem die Einkassirung von Rentgeldern durch Schreiber untersagt wird.[1]
Mit Normale vom 9. Dezember 1844, Nr. 11242/13, ist unter Hinweisung auf die älteren Vorschriften ausdrücklich erklärt worden: daß Schreiber nur unter Haftung der Kassabeamten Gelder einkassiren dürfen; da nun aber mit Uebernahme der Waisen-, Depositen- und Steuerämter von Seite des Staates die Geldeinhebungen sich lediglich auf die fürstl. Renten beziehen, und folglich nicht mehr so häufig wie früher vorkommen, so haben Se. Durchlaucht zu befehlen befunden: daß die Geldeinkassirung durch Schreiber auch selbst unter Haftung der Kassabeamten ferner nicht mehr stattfinden dürfen.
Diese höchste Anordnung wird daher zur genauen Darnachachtung allgemein kundgemacht, und werden die Schreiber von jetzt angefangen nur in jenen seltenen Fällen Gelder übernehmen dürfen, wo sie entweder von hier aus speciell hierzu angewiesen und ermächtiget werden, oder wo sie als Controlleurs fungirend hierzu vom Gutsverwalter die Weisung erhalten; es versteht sich jedoch von selbst, daß in letzterem Falle auf sogleiche Abfuhr derlei Gelder an den Rentmeister oder Rechnungsführer angedrungen werden müsse, wofür die Gutsverwalter verantwortlichen bleiben.
Wien, den 27. Oktober 1851.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
______________
[1] LI LA SgRV 277. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 11727/16.