Normale
die Brennholz-Verkäufe betreffend.[1]
Das hierortige Cirkulare vom 13. Febr. 1835, Nr. 1199, schreibt so bestimmt und so strenge vor, was bei den wochentlichen Brennholz-Verkäufen zu beobachten sei, daß billig erwartet werden könnte, es werde überall genau hiernach vorgegangen werden; dessen ungeachtet aber sind Fälle willkührlicher Abweichung und als Folge dessen ist eine namhafte Malversation vorgekommen.
Zudem daher die Vorschriften des gedachten Cirkulars hiermit in Erinnerung gebracht und deren genauer Befolg wiederholt angeordnet wird, hat man den Verwaltungsämtern zugleich rücksichtlich des Umstandes, daß manchmal auch Holzbolleten, ohne die Zahlung geleistet zu haben, von den Parteien längere Zeit herumgeschleppt, ja sogar verloren und dann hierfür Duplicate erhoben worden sind, nachfolgende Bestimmung Sr. Durchlaucht bekannt zu geben:
„Was das allerdings als Uebelstand anzusehende Herumschleppen und Verschleppen unbezahlter Holzbolleten betrifft, so kann durch Bestimmung eines kurzen Zahlungstermins, nach welchem sie ungültig werden, gesteuert werden.
Wo der a la minuta Verkauf nothwendig erscheint, muß selber auf eine gewisse Klafterzahl beschränkt sein und um so öfter inspicirt und überzählt werden.“
Es wird daher auch diesen neuen höchsten Anordnungen pünktliche Folge zu geben, und sich dadurch vor Verantwortung und Schaden wohl in Acht zu nehmen sein.
Wien, den 27. Oktober 1851.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 276. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 11805/17.