Normale
über die für die Zukunft gestattliche Viehhaltung, dann Pachtgrund-Benützung des Revierpersonales und der Waldheger.[1]
Nachdem sich aus den, in Folge der Circular-Verordnung vom 14. Dez. 1850, Nr. 12040 eingelangten Ausweisen über die Viehhaltung der fürstlichen Beamten und Diener ergeben hat, daß die dießfalls in dem Besoldungssystem vom Jahre 1837 enthaltenen Bestimmungen von dem Revierpersonale häufig überschritten worden sind, haben Se. Durchlaucht zu befehlen geruht, daß allen Ernstes dahin gewirkt werde, solchen Ueberschreitungen des Systemes ein Ende zu machen, daher auch alle Gesuche um derlei Ausnahmsbewilligungen, wo nicht ganz besondere Gründe vorliegen, lediglich zurückzuweisen.
Zugleich haben Se. Durchlaucht dießfalls nachstehende nähere Bestimmungen zur genauesten Darnachachtung zu erlassen befunden:
1. Die Kuhhaltung und der Ackergenuß des Revierpersonales haben eine Aushilfe zu sein, aber keine Hauptquelle der Einnahme, kein Nebenerwerb. Da die Revier- und Unterjäger im Genuße von Natural-Deputaten stehen, so ist der Körnerbau auf den Deputatäckern nur in so ferne gestattlich, als es der Fruchtwechsel mit sich bringt; des Ackergenußes Hauptbestimmung bleibt stets Futtererzeugung, Bau auf Kartoffel und Gemüse.
2. Jeder Revierjäger kann 4 Stück Rindvieh halten, und ein fünftes, wenn er zwei Jungjäger hat, jeder Unterjäger 3 derlei Stücke; dieselben mögen jünger oder älter, Kühe oder Ochsen sein; nebstbei Saugkälber bei der Kuh, so lange sie wirklich Saugkälber sind, wie sie dieß nicht mehr sind, zählen sie in die obig festgesetzte Zahl.
Bei Fasanjägern findet die Ausnahme des Aufzuges wegen eo ipso statt, bei dem gegenwärtigen Milkendorfer Revierjäger seines eigenen Besitzstandes wegen.
3. Hiernach ist spätestens bis 1. Oktober d. J. der Viehstand der Revier- und Unterjäger zu reguliren, so ferne nicht Ausnahmen mit besonderer Bewilligung bestehen.
Die Waldämter haben von diesem Zeitpunkte an rücksichtlich des ihnen unterstehenden Revierpersonales eigene Viehstands-Verzeichnisse, wie solche mittelst des oberwähnten Circulares angeordnet wurden, zu führen, und sind sowohl für die Uebereinstimmung dieser Verzeichnisse mit dem wirklichen Viehstade, als für die Ueberschreitung der in Punkt 2 festgesetzten Anzahl verantwortlich.
4. Den Waldhegern ist die Einweidung von 3 Stück Vieh, Pferde oder Hornvieh, an unschädlichen Orten gestattet; eine größere Anzahl ist nur bei spezieller Bewilligung zulässig.
5. Jede Anpachtung fürstlicher oder fremder Grundstücke durch die Revier- oder Unterjäger über ihr Deputat-Ausmaß ist von Fall zu Fall, und nur bei voller Begründung, speziell zu beantragen. Jede übermäßige pachtweise Benützung von Feldstücken hat, wo nicht besondere Erlaubniß besteht, spätestens mit 1. Oktober 1852 aufzuhören. Die Gutsverwaltungen, und insbesondere die Waldämter bleiben für den Vollzug dieser Anordnung haftend.
6. Die Rücksicht auf den künftig möglichst zu beschränkenden Körnerbau ist bei allen Neubauten und Hauptreparaturen der Jägerhäuser zu beobachten, daß
a) keine eigentliche Scheuer, bei Unterjägern selbst nicht eine Nothenne im Schopf, erforderlich ist;
b) der Stallraum bei einem Revierjäger auf 4 erwachsene Stücke, bei einem Unterjäger auf 3 derlei Stücke zu berechnen ist;
c) eine Pferdestall nur bei systemmäßiger, oder speziell bewilligter Pferdehaltung herzustellen ist; wenn im letzteren Falle die Bewilligung nur ad personam ertheilt wurde, muß dieses Verhältniß bei einem Baue wieder zur Sprache gebracht werden;
d) auf Gastställe und Schopfen nur da Bedacht genommen werden muß, wo dieß der Dienst erfordert und wo nicht andere fürstliche Räumlichkeiten zu Gebote stehen.
Alle Abweichungen von diesen Baubestimmungen müssen von Fall zu Fall unter vollständiger Begründung speziell bei Sr. Durchlaucht beantragt werden.
Wien, den 1. August 1851.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 273. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 8488/13.