Normale,
wegen gemeinschaftlicher Einsendung der Rechnungen sammt allen ihren Dokumenten an die fürstliche Buchhaltung.[1]
Viele der fürstlichen Gutsverwaltungen haben es sich zur Gewohnheit gemacht, einzelne Rechnungen, ja auch einzelne Dokumente an die fürstliche Buchhaltung zur Revision mittelst der Post zu expediren.
Nachdem bekanntlich die sämmtlichen Rechnungen eines Gutes im engen Zusammenhange stehen, mithin nicht einzeln revidirt werden können, übrigens die fürstliche Buchhaltung auch nur dann einen Jahrgang als eingelangt hierher ausweisen kann, wenn er vollständig nach einem zweifach beiliegenden Aktenverzeichnisse (wovon sie jedesmal ein Pare der Gutsverwaltung mit der Uebernahms-Bestätigung zurücksendet) bei ihrem Expedite speciell vom 15. Oktober 1808, und das Cirkulare vom 15. Mai 1840, Nr. 6501, in Erinnerung gebracht, sofort aufgetragen, künftig alle Gutsrechnungen eines Jahrganges zusammen in einem Paquete , oder nach Umständen in einer Kiste, von den an Butschowitz näher gelegenen Gütern mittelst Gelegenheitsfuhrten oder Bothen, von den übrigen aber mittelst der Fahrpost an die fürstliche Buchhaltung zu expediren, widrigens, wenn sich die Einsendung einzelner Rechnungsstücke nicht durch besondere Wichtigkeit oder Dringlichkeit des Gegenstandes, oder durch einen hierortigen speciellen Auftrag rechtfertigen ließe, die fürstliche Buchhaltung ermächtiget ist, das in einem solchen Falle verschwendete Postporto dem betreffenden Gutsverwalter in den Mängeln zum Ersatze vorzuschreiben.
Weder das Eine noch das Andere darf jedoch Anlaß geben oder zum Vorwande dienen, daß die durch das Normale vom 27. März h. J. Nr. 3807/7 festgesetzten Bestimmungen außer Acht gelassen, und die Rechnungen nicht in der vorgeschriebenen Zeit zur Revision abgegeben werden, vielmehr ist das ganze Bestreben der Rechnungsführer eifrigst dahin zu richten, daß nicht allein die Rechnungen, sondern auch alle ihre Dokumente bis zu dem festgesetzten Abgabstermine vollständig ausgefertigt, und gemeinschaftlich an die fürstliche Buchhaltung abgesendet werden.
Der besagte Termin ist so bemessen, daß, wenn der Abschluß der Rechnungen nicht verzögert wird, diese bei einigem Eifer und gutem Willen mit allen ihren Dokumenten allerdings in termino vollständig zu Stande gebracht werden können, und darauf, daß dieses geschehe, festbestanden werden muß.
Dieselbe Vorschrift hat auch bei der Nachtragung einzelner Dokumente zu den unvollständig expedirten Rechnungen, oder zu den zwar erläuterten aber nicht belegten Mängeln zu gelten, welche böse Gewohnheit bei manchen Gutsverwaltungen schon ein förmliches Haschen nach vielen Exhibiten-Nummern, mithin in eine dem erfahrenen Geschäftsmanne ohnehin nicht blendende Ostentation im Geschäftsbetriebe ausgeartet ist, da zu jedem Dokumente sogar eine eigenen Einbegleitung gemacht und exhibirt wird, während es genügt, zu vielen so homogenen Expeditionsstücken bloß eine Aktenverzeichniß beizlegen, und alle diese Verzeichnisse unter dem Schlagworte: Rechnungstücke, deren Einsendung zur Revision, zu sammeln und zu registriren, ohne damit das Einreichsprotokoll unnütz anzufüllen.
Schlüßlich muß man noch eines dazu beitragenden Grundübels erwähnen, welches darin besteht, daß die Gutsverwaltungen ihre Baukostenausweise zu spät verfassen und zur hierortigen Approbation einsenden, daß sich auf diese Art ihre technische Revision durch ihre Anhäufung ungemein verzögert, während sie, wenn die Kostenausweise bei großen Bauten sogleich nach der Beendigung des Baues und jene über die kleinen Reparaturen halbjährig, wie dieß vorgeschrieben ist, richtig eingesendet, sohin die auf den 15. December festgesetzten Bücherabschlüsse nicht unnöthig verzögert würden, auf mehrere Monate vertheilet, mithin rechtzeitig erledigt werden könnten.
Daß die Beobachtung dieser alten wohlbegründeten Vorschriften nicht unmöglich sei, beweiset das dießfällige zweckmäßige Benehmen einiger Verwaltungen der bedeutendsten Güter, daher man auf unbegründete Einstreuungen bei einer wahrnehmenden Verzögerung der Rechnungs-Confection und Einsendung künftig durchaus keine Rücksicht nehmen wird.
Wien, den 3. Mai 1851.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 268. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 6482/10.