Normale Nr. 1105: Bestimmungen zum jährlichen Nachweis des in der Verpachtung befindlichen landwirtschaftlichen Grundbesitzes und sonstiger Pachtobjekte (Druck).


Normale

zur jährlichen Nachweisung des theils in der eigenen Regie, theils in der Verpachtung befindlichen landwirthschaftlichen Grundbesitzes, dann der sonstigen Pachtobjekte.[1]

Es ist erforderlich, daß die f. Hofkanzlei ununterbrochen in genauer Evidenz bestellet sei, was an landwirthschaftlichem Grundbesitze in eigener Regie, und was in Verpachtung benützt werde, theils um das Ganze zweckentsprechend leiten, theils und hauptsächlich, um Sr. Durchlaucht im nöthigen Falle auf kurzem Wege alle verlangten Data liefern zu können.

Da nun einige Gutsverwaltungen die Wirthschats-Reorganisirungs-Elaborate noch nicht vollständig eingebracht, bei anderen aber in der neuern Zeit Verpachtungen eingetreten sind, wodurch das Elaborat eine Störung erlitten hat, so ist eine den gesammten landwirthschaftlichen Besitzstand umfassende Eingabe unerläßlich; und die Verwaltungsämter werden deßhalb angewiesen, solche Eingabe nach dem beiliegenden Formulare sogleich in Bearbeitung nehmen und für dermal längstens Ende Februar, künftig aber alljährig mit letztem Dezember anher sicher abgeben zu sollen; und da bei dieser Gelegenheit auch die sonstigen, auf den f. Gütern befindlichen Pachtobjekte in Evidenz gestellt zu sehen erwünscht sein wird, so haben die Verwaltungsämter in einem Anhange, wie das Formulare zeigt, diese gleichfalls in den Ausweis aufzunehmen.

Wien, den 27. Jänner 1851.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 264. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 1105/3. Die Tabelle im Anhang der Originalvorlage wurde nicht transkribiert.