Normale Nr. 222: Vorschriften für die nach dem Gesetz vom 9. Februar 1850 der Entrichtung von Percentualgebühren unterliegenden Verträge (Druck).


Normale

hinsichtlich jener Vertragsfälle, welche nach dem provisorischen Gesetze vom 9. Februar 1850 der Entrichtung von Percentualgebühren unterliegen.[1]

Nach dem provisorischen Gesetze vom 9. Februar 1850 unterliegen Verträge über unbewegliche Sachen häufig Percentualgebühren, namentlich Käufe, Täusche u. dgl., und gemäß § 44 des gedachten Gesetztes sollen derlei Rechtsgeschäfte innerhalb 8 Tagen nach ihrem Abschlusse bei dem betreffenden Amte angezeigt werden. Auf die Außerachtlassung dessen sind Strafen festgesetzt.

Um den Gefahren zu entgehen, welche durch eine allenfällige Außerachtlassung oder nicht genaue Erfüllung gedachter Vorschriften entstehen könnten, wird Nachstehendes verordnet:

1. So oft über eine unbewegliche Sache eine den gesetzlichen Percentualgebühren unterliegender Vertrag abzuschließen ist, muß dessen Entwurf, in welchem in der Regel die Leistung der Percentualgebühren dem Mittcontrahenten aufzuerlegen ist, der vorläufigen hierortigen Prüfung unterzogen werden.
2. Der nach dem rückerhaltenen adjustirten Entwurfe mit Beschleunigung ordentlich auszufertigende Vertrag ist bei Verantwortung binnen der gesetzlichen Frist von 8 Tagen dem zur Bemessung der Gebühren bestimmten k. k. Amte vorzulegen.
3. Ist der Vertrag von dem k. k. Amte wieder zurückgestellt, dann wird erst dessen hierortige Genehmigung mit der Anzeige einzuholen sein, daß die Bemessung und Berichtigung der Gebühren wirklich bereits erfolgt, wobei der früher bestätigte Entwurf mit anher einzusenden ist.

Bei diesem Anlasse wird den Gutsverwaltungen die nur zu oft vernachlässigte Pflicht eingeschärft, die Verträge gehörig zu collationiren und mit dem diesfälligen Zeichen zu versehen, damit solche nur entsprechend ausgefertiget zu Vorlage gelangen.

Wien, den 8. Jänner 1851.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 262. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 222/1.