Normale Nr. 12805: Anordnungen zur Verrechnung der Entschädigungsrente für die aufgehobenen Grundlasten ehemaliger Untertanen (Druck).


Normale

zur Verrechnung der Entschädigungsrente für die aufgehobenen Grundlasten der ehemaligen Unterthanen.[1]

Nachdem auf einigen fürstlichen Gütern die Grundentlastungs-Commissionen entweder noch im Zuge oder schon ganz beendet sind, auf mehreren aber noch gar nicht begonnen gaben, und nachdem die hierin maßgebenden Ministerial-Verordnungen für Mähren und Böhmen erst im Juni 1849, für Schlesien im Juli 1849 und für Nieder-Oesterreich gar erst im Februar 1850 erschienen sind; so haben viele Aemter den Mißgriff begangen, daß sie die ehemaligen Unterthanszinsungen im Gelde oder in Natura, welche nach jenen Gesetzen entweder gegen billige Entschädigung oder ohne Entgelt aufgehoben sind, auch im Jahre 1849 wenigstens in einigen Titeln, die ihnen zweifelhaft schienen, zur Verrechnung vorgeschrieben und auch wirklich verrechnet haben.

Da nun im Jahre 1849 keine solchen Gaben mehr zu verrechnen waren, sondern nur die aus emphiteutischen Verträgen entspringenden Zinsen so lange eingezahlt, mithin auch verrechnet werden müssen, bis ihre wirkliche Ablösung erfolgt; so wird den fürstl. Gutsverwaltungen Folgendes verordnet:

1tens. Die im Jahre 1849 wirklich verrechneten, das ist in Empfang gestellten und im Schuldbuchsextrakte activ ausgewiesenen altstandhaften Urbarialzinsen (Dienste) im Geld oder in Natur, welche nicht aus emphiteutischen Verträgen entspringen, sondern blos auf der Domincalfassion de anno 1750 und auf den Urbarialsassionen de anno 1775 beruhen, überhaupt aus der Rustical-Eigenschaft des belasteten Grundes herrühren, sind in der 1850r Rechnung gleich von dem übertragenen 1849r Rechnungsreste sichtbar und mit Berufung auf die gegenwärtige Verordnung in Abschlag zu bringen, und mit Bezug auf diesen Abschlag im 1850r Schuldbuchextrakte abzuschreiben resp. zu löschen.

2tens. Mit den anno 1849 vorgeschriebenen Laudemien, welche aus neuen – im Jahre 1849 angemeldeten Besitzveränderungen herrühren, ist auf dieselbe Art vorzugehen, ob die Laudemien rusticale oder dominicale und emphiteutisch abverkaufte Körper betreffen, weil sie im ersten Falle in Mähren ohnehin unentgeltlich entfallen und in Oesterreich in einer noch nicht ausgemittelten Art vom Staate entschädigt werden sollen; im zweiten Falle hingegen zwar der Ablösung unterliegen, gleichwohl aber nach §. 77 der Ministerial-Verordnung für Mähren nicht mehr zu entrichten sind, wenn die Besitzanschreibung nicht vor dem 7. September 1848 angesucht wurde.

3tens. Sind jedoch auf die §§. 1 und 2 erwähnten ungebührlichen Vorschreibungen des Jahres 1849 wirklich einige baare Abstattungen erfolgt, was der Gutsverwalter auf Grund der eingesehenen Original-Schuldbücher und Rentjournale sogleich zu untersuchen und mittelst eines eigenen Documentes unter seiniger Mithaftung zu bestätigen hat; so sind diese Verstöße ungesäumt und längstens bis Ende Februar 1851 unter Vorlage dieses Dokumentes und mit dem Antrage, ob derlei Abstattungen entweder von anderen fürstl. Forderungen abgeschrieben oder bar zurückgegeben werden sollen, anher anzuzeigen, und die hierortige Erledigung abzuwarten, worauf sodann die Verzicht-Quittungen, oder wo dießfalls Bedenken obwalten, mittelst gerichtlicher Protokolle, um deren Aufnahme die betreffenden k. k. Bezirksgerichte zu ersuchen sind, baar zurückgezahlt oder anderweitig abgeschrieben und in der Rechnung, unter Anschluß dieser Documente, von dem übertragenen vorjährigen Rechnungsreste in Abschlag gebracht werden müssen.

4tens. Sobald auf einem Gute die Grundentlastung entweder in der billigen Entschädigung oder in der Ablösung beendet, mithin die eine oder die andere Rente oder beide bereits ausgemittelt sind, haben die Gutsverwaltungen sogleich die erstere vom 1. November 1848, die letztere vom Tage der Ablösung laufende jährliche Rente zum Empfange vorzuschreiben und gleichzeitig um die Anweisung derselben bei den k. k. Landes-Commissionen das Ansuchen zu stellen.

So lange diese nicht erfolgt, muß die zum Empfang vorgeschriebene Rente, wie es sich von selbst versteht, im Schuldbuchsextrakte ausgewiesen werden.

5tens. Die Rückstände vom Jahre 1848 werden nur bei jenen Zinsen und Gaben im Wege der Grundentlastung liquidirt und vergütet, welche der billigen Entschädigung unterliegen; dagegen jene aus den der Ablösung unterliegenden Zinsen entspringenden Rückstände gerichtlich eingetrieben werden müssen, wenn ihre Zahlung nicht über gütliche Mahnung erfolgen sollte; was sich auch von den currenten, bis zur erfolgten Ablösung zahlbaren emphiteutischen Zinsen und von den aus der Zeitperiode vor dem 1. November 1847 herablösbaren Leistungen versteht, wenn bezüglich ihrer nach der, von den Gutsverwaltungen möglichst in Anwendung zu bringenden Ministerial-Verordnung vom 9. August 1850, Nr. 326 R. G. Bl., kein Vergleich vor der Grundentlastungs-Bezirks-Commission erzielt wird. Dieses gerichtliche Einklagen hat nach den Weisungen der Ministerial-Verordnung vom 29. September 1850 zu geschehen und in der Regel von dem Rentmeister auszugehen, wo aber diese Klagen zu zahlreich sind, da haben die übrigen Gutsbeamten alle dabei mitzuwirken. Die verwickelten oder streitigen Fälle sind in Mähren und Schlesien durch den fürstl. Rechtskonsulenten, in Böhmen und Oesterreich durch die fürstl. Anwaltschaften einzuklagen und ihnen dazu die nöthigen Behelfe unverweilt einzusenden.

6tens. Da jedoch von den 1848r billig zu entschädigenden Rückständen manche Abschläge gesetzlich vorgeschrieben sind, und manche dieser Rückstände auch ganz ohne Entgelt wegfallen; so ist die dafür commissionell ausgemittelte Entschädigung in Empfang zu stellen, und bis zu gänzlichen Tilgung im Schuldbuche fortzuführen, dagegen sind zur Entschädigung der Rechnungsführer die homogenen Rückstände der ehemaligen Unterthanen aus dem Verwaltungsjahre 1848 auf dem Schuldbuche ganz zu löschen, und von dem übertragenen letztmeldungs-Operaten nach dem beiliegenden für das Gut Butschowitz bearbeiteten Muster Nr. 1 und mit den gemeindweisen Original-Berechnungen der Entschädigungsrente zu belegen ist, damit sowohl die Verrechnung der Rückstände, als auch der im §. 4 erwähnten jährlichen Rente im Revisionswege geprüft und mit Beruhigung adjustirt werden können.

7tens. Bei der Ablösung kann es sich nur um Abschreibung solcher Theile der emphiteutischen Zinsungen handeln, welche ganz ohne Entgelt aufgehoben sind, z. B. Kontraktgelder, Martinigänse, Mastschwein-Reluitionen und andere solche in den Urkäufen begründete ehemalige Beamtensaccidenzien ec. Diese können sogleich mit Berufung auf die einschlägigen Paragraphe der Ministerial-Verordnungen im Schuldbuch sowohl für das Jahr 1848, als auch für 1849, wenn sie in diesen Jahren noch verrechnet vorkommen, abgeschrieben und von dem übertragenen Rechnungsreste unter Beilegung eines detaillirten Verzeichnisses in Abschlag gebracht werden.

8tens. Da über die Ablösung – besonders der großen Emphiteuten, als: Mühlen, Wirthshäusern und Brandweinhäusern – die Verhandlungen bei Butschowitz noch nicht beendet sind; so konnte darüber nur in so weit ein Auszug verfaßt werden, als die Rente mit den Besitzern kleiner Ackerparcellen, Dominicalhäuseln ec. bereits ausgemittelt ist. Dieser wird also in Nr. 2 zum Formular hinausgegeben und er ist ebenfalls bei der ersten Verrechnung der jährlichen Rente, belegt mit den gemeindeweisen Original-Berechnungen der Entlastungs-Commission, als Document zur Revision abzugeben.

9tens. Wenn eine ausgemittelte Rente kapitalisirt und das Kapital entweder von dem Verpflichteten oder vom Staate wirklich eingezahlt wird; so ist ein solches Kapital als ein zum Gutsertrage nicht gehöriges Einkommen blos in der Realitätenfons-Rechnung in Empfang zu stellen, und sogleich an die fürstl. Hauptkassa resp. den allgemeinen Realitätenfond zur weiteren Berechnung einzusenden. Sollte das betreffende Kapital ganz oder zum Theil als Fideicommiß- oder Lehens-Kapital bei dem betreffenden k. k. Landesgerichte depositirt werden müssen, so ist der Umstand sogleich anher anzuzeigen, damit von hieraus das Erforderliche eingeleitet werden könne. Die Interessen davon gehören, bis Se. Durchlaucht darüber etwa anderweits bestimmen sollten, zum Gutsertrage, und sind den Renten in der bisher für die Realitätenfonds-Interessen vorgezeichneten Art zuzuwenden.

10tens. Endlich haben die fürstl. Gutsverwaltungen bei Abgabe der §§. 6 und 8 vorgeschriebenen Documente auch einen summarischen Auszug über die anno 1847 im faktischen Besitze der ehemaligen Grundherrschaft gestandenen, nunmehr aufgehobenen Giebigkeiten der Unterthanen und bedingnißweise auch jene der Emphiteuten nach dem Muster Nr. 3 an die fürstl. Buchhaltung abzugeben, welcher zur nothwendigen kurzen Uebersicht sowohl für die Revision, als auch für die Verwaltungen selbst nothwendig erscheint, um nicht bei jeder einzelnen Frage immer die voluminösen Conferenzbücher und übrigen Manualien nachschlagen zu müssen, und um die noch abzulösenden Gaben in steter Evidenz zu erhalten. Jenen Verwaltungen, wo die Entlastungsverhandlungen noch im Zuge sind, oder noch gar nicht begonnen haben, ist ein solcher Auszug um so unentbehrlicher, weil er da zum beständigen Anhaltspunkte während der Verhandlungen dienen kann.

11tens. Alle diese drei Auszüge und das §. 7 erwähnte Verzeichniß müssen von allen Gutsverwaltungsbeamten unter ihrer solidarischen Haftung gefertiget werden, um ein in mehrere Verrechnungszweige greifendes glaubwürdiges Dokument herzustellen.

12tens. Damit der fürstl. Buchhaltung die nothwendige Uebersicht dieses wichtigen Geschäftes für die Zukunft verschafft werde; so sind künftig alle Anzeigen über beginnende oder bereits für die billige Entschädigung oder für die Ablösung separat oder für beide Arten zugleich – ganz beendete Grundentlastungsverhandlungen auf dem Wege durch die fürstl. Buchhaltung – hieher einzusenden, welche sich nur den Zeitpunkt vom Anfange oder vom Ende dieser Verhandlungen vormerken und die Eingabe ohne weitere Bemerkungen unaufgehalten anher befördern wird.

Für das Vergangene werden ihr diese Data von hieraus mitgetheilt werden, damit sie in den Stand gesetzt werde, auch im Revisionswege auf die Ausmittlung und Verrechnung der Rente andringen, und bei besonders auffallenden dießfälligen Retardaten ihre pflichtgemäße Anzeige darüber an Se. Durchlaucht erstatten zu können.

Sollte eine oder die andere der füstl. Gutsverwaltungen über die Art der Durchführung vorstehender Anordnung oder die Anwendung auf einen bestimmten Fall irgend einen Zweifel hegen, so hat dieselbe hierüber eine wohlmotivirte Anfrage anher zu stellen, und dieselbe durch die fürstl. Buchhaltung zur Beifügung ihres Gutachtens zu leiten.

Wien am 31. Dezember 1850.

Ad mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath

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[1] LI LA SgRV 261. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 12805/22.