Normale,
wegen Verrechnung der Eskompte-Einkünfte bei den fürstlichen Gutsrenten.[1]
Da schon seit längerer Zeit verzinsliche Creditspapiere, nämlich Centralcassa-Anweisungen, Reichsschatzscheine und Partial-Hypotheken-Anweisungen im gesetzlichen Umlaufe sind, welche bei der fürstlichen Hauptkassa ordnungsmäßig als Escomptegeschäfts-Einkünfte und Ausgaben unter Approbation der fürstlichen Kassa-Direction speciell verrechnet werden; so will man voraussetzen, daß eine ähnliche Verrechnung auch bei den Rentkassen der fürstlichen Gutsverwaltungen unter Kontrolle der Gutsverwalter geführt werde, nachdem auch mehrere Rentmeister in ihren Quotenlisten vom Jahre 1850, ja einige auch schon 1849 die diesfälligen Interessen der fürstlichen Hauptkasse statt Baarem zugerechnet haben, folglich diese Ratalbeträge auch auf ihren Büchern in Empfang gestellt, so wie sie früher die ihnen von der Partei bei der Einzahlung zugerechneten Interessen-Antheile beausgabt haben müssen, wenn sie diesfalls ordnungsmäßig verfahren. Für das Jahr 1849 wird die unterlassene Verrechnung der fraglichen Zinsen, nachdem sie im Einzelnen nicht bedeutend waren, mit Nachsicht übergangen, und da die 1850r Rechnungen noch nicht zur Revision gelangt sind, so konnte man sich vor der Hand davon nicht überzeugen, ob anno 1850 die Escompte-Einkünfte verrechnet wurden, es bleibt somit die Combination der diesfälligen, seit 1. Jänner 1850 entstandenen Empfänge mit der Ausgaben der Hauptkasse der fürstl. Buchhaltung vorbehalten, und es wird für die richtige active und passive Verrechnung dieser Zinsen, die Scheine mögen nun an die fürstl. Hauptkasse als Quota abgeführt, oder auch zu sonstigen Auszahlungen verwendet werden, sowohl der Rentmeister als auch der Verwalter eines jeden fürstl. Gutes verantwortlich und haftend erklärt, weil diese Einkünfte bei manchen Gütern bedeutend sein können, und hierauf außer dem hohen Gutsherrn Niemand einen Anspruch hat.
Zu einem Vormerk über diese sich im Jahre oft wiederholende Verrechnung wird anschlüssig ein einfaches Formular, nach jenem der fürstl. Hauptkasse hinausgegeben, welcher unter Kontrolle des Gutsverwalters zu führen, in der Rentkasse aufzubewahren, zu Ende des Jahres abzuschließen, ämtlich zu fertigen, und dem Konferenzbuche als Dokument beizulegen ist.
Wien, den 27. Dezember 1850.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 260. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 12594/21.