Normale Nr. 5739: Anordnung zur Verwendung von Strapazierzügen und sonstigen fürstl. Beamten auch zu Deputat-, Übersiedlungs- und sonstigen Wirtschaftsfuhren (Druck).


Normale,

wodurch bestimmt wird, die bestehenden fürstlichen Strapazierzüge der Gutsverwalter und sonstigen Beamten auch zu Deputat-, Uebersiedlungs- und sonstigen Wirthschaftsfuhren zu verwenden.[1]

Es ist erst unlängst der Fall vorgekommen, daß auf einem fürstlichen Gute eine Uebersiedlung in der unbedeutenden Distanz von nur 3 Meilen und mit einem geringen Effektengewichte gegen baare Bezahlung bewerkstelliget und dieß damit motivirt wurde, daß dort keine Wirthschaftszüge bestehen, und die aufgestellten Strapazierzüge nur zu Kaleschfuhren und anderer leichterer Arbeit bestimmt sind.

Da dieß jedoch keineswegs der Fall ist, und zwar um so weniger, als blos die vorkommenden dienstlichen Kaleschfuhren diese Züge nicht hinlänglich in Anspruch nehmen können, so wird hiermit erinnert, daß die Strapazierzüge der Gutsverwalter und sonstigen Beamten bei den dermal wenigeren dienstlichen Kaleschfuhren hauptsächlich auch zu dem Ende bestehen, um sie zu Deputat-, Uebersiedlungs- und sonstigen Wirthschaftsfuhren so viel als möglich, jedoch mit gehöriger Schonung, zu verwenden.

Wonach die fürstlichen Gutsverwaltungen sich zur möglichsten Beseitigung von baaren Auslagen genau zu benehmen haben werden.

Wien, am 7. Juni 1850.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

______________

[1] LI LA SgRV 255. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 5739/12.