Normale,
betreffend den Fortgenuß der, den ehemaligen Unterthanen zustehenden Servituten.[1]
Mehrere Verwaltungsämter der fürstlichen Güter in Mähren haben Sr. Durchlaucht Erlässe der betreffenden Kreisämter vorgelegt, womit über Auftrag des Herrn Ministers des Innern den Gutsbesitzern eingeschärft wird, daß sie die bisher auf dem obrigkeitlichen Besitzthume zu Gunsten der ehemaligen Unterthanen gelasteten Servituten in der bestandenen Art und in dem üblich gewesenen Umfange bis zur Erlassung eines, dieses Verhältniß regelnden Gesetzes unweigerlich zu gewähren haben.
Se. Durchlaucht haben diesfalls Folgendes zu resolviren geruht:
„Eigentliche Servituten habe ich ohnedieß nie, und will sie nicht, dem Patente vom 4. März vorgreifend, einseitig einstellen lassen; nur gilt Folgendes als allgemeiner Grundsatz, daß keine Leistung mehr, als es das Gesetz oder das Privilegium ausdrücklich ausspricht, zu anticipiren ist, und daß, wo sich gegen mich einer Leistung gegen den Sinn des Gesetztes vom 4. März l. J. willkührlich sollte entschlagen werden, bei mir auch gegen die Betreffenden bis zu erledigten Anfrage Sistirung einzutreten hat.
Daß Gnadenprästationen oder solche, welche rein dem Unterthansverhältnisse angehörten, anders zu beurtheilen sind, versteht sich.“
Alois Fürst von Liechtenstein.
Was den fürstlichen Gutsverwaltern zur genauesten Darnachachtung hiermit bekannt gegeben wird.
Wien, am 26. Mai 1849.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 249. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1849, Nr. 5670/10.