Normale
betreffend das Einschreiten der fürstlichen Unterjäger um Heiraths-Bewilligung ohne der bisher vorgeschriebenen Vorlage des Pensions-Verzichts-Reverses der Braut.[1]
Se. Durchlaucht haben bei Gelegenheit der einem fürstlichen Unterjäger ertheilten Heirathsbewilligung gnädigst zu resolviren geruht, daß Höchstdieselben sich für alle Fälle die Heirathsbewilligung der fürstlichen Unterjäger vorbehalten, jedoch ist dieselbe ohne Vorlegung des Pensions-Verzichts-Reverses der Braut einzuholen.
Dieser höchsten Bestimmung zu Folge haben die fürstlichen Unterjäger fortan um die Heirathsbewilligung bei Sr. Durchlaucht bittlich einzuschreiten, doch ist ihnen die nach dem Normale vom 28. Juli 1842 Nr. 7431/12 vorgeschriebene Vorlage des Pensions-Verzichts-Reverses der Braut für künftighin erlassen.
Wien, am 2. Mai 1849.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 247. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1849, Nr. 4987/8.