Normale
u zeitgemäßen Aenderung in Benennung des fürstlichen Besitzes, und der fürstlichen Behörden, bezüglich des aufgehobenen Unterthans-Verhältnisses.[1]
Se. Durchlaucht haben folgende höchste Entschließung herabzugeben geruht:
„Ich bestimme, daß vom 1. April an, an die Stelle der bisherigen, mit dem Ausdrucke: „Herrschaft“ oder „Obrigkeit“ in Verbindung gestandenen Bezeichnungen Folgendes zu treten habe: „Verwaltungs-Amt“, „Amtsvorsteher“, „Gut“, und wo es, wie bei den meisten Herrschaften, der Fall ist, „vereinigtes Gut“; „fürstliche Diener“ und „Gebäude“ oder „Felder“, statt „herrschaftliche“ oder „obrigkeitliche“.“
Alois Fürst von und zu Liechtenstein.
Hiernach haben sich die fürstl. Behörden durchgehends zu benehmen.
Wien, am 29. März 1849.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
______________
[1] LI LA SgRV 245. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1849, Nr. 3997/6.