Normale,
wodurch die chronologische Verzeichnung aller in der Waisenkasse befindlichen Schuldscheine, deren Aufbewahrung in der Kasse nach diesem Verzeichnisse, und Abschreibung der auf den Schuldbetrag geleisteten Abschlagszahlungen mit Beisetzung der betreffenden Journalartikel angeordnet wird.[1]
Bei einer, von Seite der vereinigten österr. Kameral-Gefällen-Verwaltung angeordneten Skontrirung einiger Rentämter ist wahrgenommen worden, daß bei mehreren herrschaftl. Verwaltungsämtern die, auf ausgeliehene Waisenkapitalien eingehenden Theilzahlungen auf den betreffenden Schuldurkunden nicht abgeschrieben worden seien, wodurch natürlich der Gesammtbetrag des in den einzelnen Waisenkassen vorhandenen Urkunden-Vermögens mit dem wirklichen Stande der waisenämtl. Aktivforderungen außer Verhältniß gebracht, die Evidenz des gesammten Waisenvermögens gestört, und die Skontrirung der Waisenkassen ohne Vornahme einer vollständigen Liquidirung des Waisenvermögens erschwert, und in der Erreichung ihres Zweckes theilweise ganz vereitelt worden ist. Um diesen Uebelständen abzuhelfen, hat die Kameral-Gefällen-Verwaltung unterm 21. Jänner diesen Jahres Z. 1132 im Einvernehmen mit dem k. k. N. Oe. Appellationsgerichte angeordnet, daß alle in der Waisenkasse befindlichen Schuldscheine chronologisch verzeichnet, nach diesem Verzeichnisse geordnet, in den Kassen aufbewahrt, und auf denselben die gelisteten Abschlagszahlungen mit Beisetzung der betreffenden Journalartikel gehörig abgeschrieben werden.
Da nun diese Manipulation immerhin zur Herstellung einer genauen Evidenz in Darstellung des in den Waisenkassen befindlichen Vermögens, so wie zur Herstellung einer größeren Ordnung in der Verwaltung des Waisenvermögens nöthig erscheint, so wird diese den herrschaftl. Verwaltungsämtern in N. Oe. mit h. Regierungs-Decrete vom 16. Februar diesen Jahres Z. 7394 anbefohlene Waisenamts-Manipulation sämmtlichen fürstl. Herrschaftsämtern zur gleichen Befolgung hiermit vorgezeichnet und denselben aufgetragen, die obaufgeführte Manipulation bei den Waisenämtern sogleich einzuführen, von dessen Befolg sich die vorgesetzten fürstl. Inspicirungsbehörden bei Gelegenheit der Skontrirung der Waisenkassen, genau zu überzeugen haben werden.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich. Lichtenstein’scher dirigirender Hofrath
Wien, am 6. April 1848.
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[1] LI LA SgRV 234. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1848, Nr. 4350/5.