Normale,
wodurch auf einige Mängel in der Behandlung der Pepinier- und Primar-Schafherden aufmerksam gemacht, und die Art und Weise zu deren Beseitigung schon bei der 1848r Musterung vorgeschrieben wird.[1]
Bei der im verflossenen Jahre von hier aus vorgenommenen Besichtigung sämmtlicher Pepinier- und mehrerer Primar-Schafherden auf den fürstlichen Herrschaften hat man bei den meisten derselben eine große Verschiedenheit in der Eigenschaft der Wolle, und in der Beschaffenheit der Vließe der einzelnen darin aufgestellten Mutterschafe und ihrer Nachzucht wahrgenommen, welche Verschiedenheit sich nicht allein in der ganzen Herden überhaupt, sondern insbesondere auch in den einzelnen Stammfamilien derselben darstellte. Es fanden sich nämlich in ein und derselben Stammfamilie Mutterschafe von der verschiedenartigsten Beschaffenheit ihrer Wolle und Vließe neben einander aufgestellt; z.B. mehrere mit mehr flacher, und andere mit mehr gezwirnter Wolle, dann wieder Stücke mit langer, neben solchen mit kurzer Wolle. Nicht minder aber auch Stücke mit gut und dicht geschlossenen Vließen untermischt mit Individuen, deren Vließe sich schütter und locker darstellten.
Diese Verschiedenheit der Individuen in einer und derselben Stammfamilie kann nur die nachtheiligsten Folgen gegen die beabsichtigte vorschreitende Verbesserung und Vermehrung der jährlichen Wollerzeugung nach sich führen, da nach Anordnung im §. 11 des Normales vom 4. August 1840, Nr. 9033/5, zur Vermeidung der Blutsverwandtschaft bei der Begattung, die Widder in keiner anderen Stammfamilie als in jener, welche ihrem eigenen Stamme zur Begattung zugewiesen worden ist, zum Sprunge verwendet werden dürften, daher bei der obigen Verschiedenheit der Mutterschafe in den Familien ein und derselbe Widder auch Mutterschafe belegen muß, welche ihm hinsichtlich der Beschaffenheit ihrer Wolle und Vließe gar nicht zusagen, sohin die aus dieser Belegung hervorgehende Nachzucht auch unmöglich der beabsichtigten Verbesserung entsprechen kann, vielmehr durch die unpassende Kreuzung ihrer Aelteren die Verschiedenartigkeit der Wolleigenschaften in der Familie, welcher sie angehören, immer mehr vervielfältigen muß.
Durch die im Circulare vom 20. Mai 1840, Nr. 6559, dann im Normale vom 4. August 1840, Nr. 9533/5, enthaltenen Vorschriften wurde übereinstimmend hauptsächlich darauf hingewirket, in den aufzustellenden Pepinier- und Primar-Schafherden gerade jene Gleichartigkeit der darin aufzunehmenden Schafe, welche jetzt nach einem Verlauf von mehr als sechs Jahren größtentheils leider vermißt wird, schon ursprünglich fest zu begründen, sie, durch eine zweckmäßige Begattungszutheilung mit Vermeidung der Blutsverwandtschaft immer weiter verbessernd fortzuführen.
Da sich jetzt leider gerade ein entgegengesetztes Resultat herausstellet, und die Zweckmäßigkeit des vorgezeichneten Verfahrens für seinen Fall widersprochen werden kann, so dringt sich von selbst die Ueberzeugung auf, daß der Grund dieses leidigen Resultates einzig und allein in einer mangelhaften Durchführung der ertheilten Vorschriften liegen könne, und daß zwar
Erstens schon bei der ursprünglichen Zusammenstellung sowohl der Pepinier- als der Primarherden, die Auswahl der darin aufzustellenden oder nachträglich zugetheilten Mutterschafe nicht überall mit jener Sorgfalt und in jener Gleichartigkeit geschehen sein müsse, wie es das Ciculare vom 20. Mai 1840, Nr. 6559, in den §§. 3, 4 und 5 für die Pepiniere-, dann das Normale vom 4. August 1840, Nr. 9533/5, §. 2 und 3 für die Primarherden ausdrücklich und umständlich vorschreibt.
Dass ferner
Zweitens bei jenen Mutterschafen, welche ursprünglich den Pepinier- und Primarherden einverleibt wurden, und deren Familien-Abstammung natürlich noch nicht bekannt war, die Begattungs-Zutheilung nicht mit jener sorgfältigen Rücksicht auf die Beschaffenheit ihrer Wollvließe geschehen sein mag, wie sie letztlich in dem Normale vom 4. August 1840, Nr. 9533/5, §. 13 und 3, dann §. 18 und 19. ad 4, aber auch schon früher in der Wirthschafts-Reorganisirungs-Instruktion vom Jahre 1837, Nr. 9486, §. 110, so wie in der Schafherden-Veredelungs-Instruktion vom 27. Juni 1824, Nr. 3723, so angelegentlich empfohlen worden ist; so wie dann auch der Fall wirklich vorgekommen, dass in einer Pepiniere, Widder mit Außerachtlassung der Blutsverwandtschaften und gegen die Vorschriften des Normale Nr. 9533/5, vom Jahre 1840, §. 11, auch in anderen Stammfamilien, als welche ihrem Stamme zugewiesen waren, zur Begattung verwendet worden sind. Endlich
Drittens hat es sich in den letzten Jahren häufig ergeben, daß selbst in den Pepinier- und Primar-Mutterherden gegen die Vorschrift der Instruktion vom Jahre 1824, Nr. 3723, §. 32 lit. e. mit Sprungwiddern schnell gewechselt worden ist; was wesentlich auch auf die Ungleichartigkeit der Wollvließe ihrer Nachzucht mit hingewirkt hat.
Um diese leider jetzt wahrgenommene große Verschiedenartigkeit in den Pepinier- und Primarherden, wenigstens rücksichtlich ihrer einzelnen Stämme, mit ihren unvermeidlich nachtheiligen Folgen so schleunig als möglich zu beseitigen und für immer ferne zu halten, wird, ganz im Geiste der oben berufenen zwei Normalien, das Nachfolgende zur unverbrüchlichen Darnachachtung auf allen, mit Schafen dotirten Herrschaften angeordnet; und zwar:
ad 1. Müssen zuverlässig schon bei der nahe bevorstehenden 1848r Schafherden-Musterung sämmtliche Pepinier- und Primar-Schafherden von den betreffenden Aemtern unter unmittelbarer Intervenirung der betreffenden Inspizirungs-Behörde, Stück für Stück, auch rücksichtlich der Beschaffenheit ihrer Wolle und Vließe genau besichtigt, und alle jene Stücke, welche die in den schon oben angegebenen Paragraphen der besagten beiden Normalien beschriebenen Eigenschaften durchaus nicht besitzen, besonders aber die allzu sehr gekrausten oder gezwirnten daraus gänzlich ausgeschieden, und im Falle ihrer sonstigen Brauchbarkeit in die Sekundar-Herden übersetzt werden.
Der nach dieser Ausscheidung dann noch verbleibende Hauptstamm ist sonach sowohl bei der Pepinier- als Primarherde
a) hinsichtlich der Mutterschafe inschlüssig der dermalen zweijährigen in die vorgeschriebenen vier Stämme mit möglichster Berücksichtigung der bereits bekannten Abstammung dergesalt neu einzutheilen, daß für jeden einzelnen Stamm, nach der nachfolgenden Unterscheidung, nur solche Stücke bestimmt werden, welche rücksichtlich der Hauteigenschaften ihrer Wolle und der sonstigen Beschaffenheit ihrer Vließe eine gewisse Familien-Aehnlichkeit zeigen, sohin möglichst gleichartig sind. Solchergestalt sind
in den I. Stamm die Stücke mit schlichter, langer Wolle in geschlossenen Vließen;
in den II. Stamm solche mit schlichter, aber kürzerer Wolle bei schütteren oder lockeren Vließen
in den III. Stamm Stücke mit mehr gekrauster, aber langer Wolle, bei gutem Schlusse des Vließes, und endlich
in den IV. Stamm solche Stücke einzutheilen, deren mehr gekrauste Wolle kürzer ist, oder aber in ihrem Vließe schütter und locker sind. Sollte
b) nach dieser neuen Eintheilung sich eine beträchtliche Differenz rücksichtlich der Zahl der Stücke in dem einen oder dem anderen Stamme gegen die übrigen ergeben, so ist auf eine wenigstens beiläufig gleiche Zahl in jedem der vier Stämme dadurch hinzuwirken, daß von jenen Stämmen, in welchen sich eine Ueberzahl darstellt, diejenigen Stücke sorgfältig ausgewählt werden, welche sich hinsichtlich ihrer Familienähnlichkeit am meisten demjenigen Stamme annähern, bei welchen der Zahl nach eine Ergänzung stattzufinden hat, dem sie auch definitiv zuzutheilen sind.
c) Diese verbesserte Eintheilung der Pepinier- und Primar-Mutterherden in ihre vier Familienstämme, deren bisherige Benennung im Ganzen zu verbleiben, ist dann für alle Zukunft fest beizubehalten, daher schon bei der 1848r Musterung sowohl in die Nummerations-Register als in die vorgeschriebenen Stammbücher genau zu vertragen, sofort auch die vorgeschrieben Bezeichnung der einzelnen Stücke mit dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens im Inneren des linke Ohres da zu rektifiziren, wo diesfalls eine Aenderung eingetreten ist.
d) Bei den dermalen Einjährigen und heurigen aus den Pepinier- oder Primarherden abstammenden Mutterschafen wird in den nachfolgenden zwei Jahren 1849 und 1850, wenn sie unter den zur Begattung bestimmten Stand eintreten, gleichfalls jedoch nur in so ferne nach der obigen Vorschrift sub. lit. a. eine verbessernde Eintheilung in die Familienstämme stattfinden müssen, als sich hinsichtlich der Eigenschaft ihrer Wolle und Beschaffenheit ihrer Vließes eine auffallende Verschiedenheit gegen jene der übrigen Familienglieder zeigen sollte, dagegen ist
e) von der späteren Nachzucht, von der 1848r Erzeugung anfangend, mit Zuversicht zu erwarten, daß sie bei der größeren Gleichartigkeit ihrer Stammälteren auch deren familien-Aehnlichkeit an sich tragen werden, daher dieselbe ganz nach Vorschrift des Normales vom 4. August 1840, Nr. 9533/5, in den von ihrem Vater ausgehenden Familienstamm einzureihen und sonst zu behandeln ist. Dennoch wird es gut und nothwendig sein, jährlich bei der Musterung die Pepinier- und Primar-Mutterherden nach ihren Stämmen abgetheilt zusammen zu stellen, die neue stückweise Klassifikation nach diesen Abtheilungen vorzunehmen, und sich bei dieser Gelegenheit zu überzeugen, ob und welchen Fortschritt die Gleichartigkeit der Stücke in jedem Stamme gemacht, oder ob sich nicht dennoch wieder bei einzelnen Stücken eine Ungleichartigkeit eingeschlichen habe, die dann sogleich auszuscheiden wären. Endlich ist
f) In Betreff der bei den Pepinier- und Primarherden zu verwendenden Sprungwidder schon durch den §. 18 des oben erwähnten Normals wiederholt bestimmt worden, daß sie sich rücksichtlich der für diese Stammherden überhaupt geforderten Eigenschaften ihrer Wolle und Vließe vorzugsweise auszeichnen müssen, was auch in Absicht der höheren Veredlung und weiteren Vervollkommnung ihrer Nachzucht um so nothwendiger ist, als die Ausgleichung der diesfälligen Mängel jener Mutterschafe, die sie zu belegen haben, nur von ihnen ausgehen kann. In dieser Hinsicht, und um die möglichste Gleichartigkeit des gesammten Bestandes einer Pepinier- oder Primarherde durch sämmtliche vier Stämme immer weiter zu verbreiten und von Jahr zu Jahr fester zu begründen, sollten die bei denselben zu verwendenden Sprungwidder, sie mögen nun einer oder der anderen Stammfamilie angehören, rücksichtlich des Hauptcharakters und der sonstigen Eigenschaften ihrer Wolle und Vließe gegen einander nur wenig oder gar nicht verschieden sein, und als Haupterforderniß derselben ist zu betrachten, daß sie durchgehends bei vorausgesetzter hoher Feinheit und Charakteristik ihrer Wolle in dieser mehr schlicht oder doch nur sehr wenig gekraust sind, und damit nebst dicht und gut geschlossenem Vließe und Stappel die möglichste Ausgeglichenheit über den ganzen Körper, und bei großem starken Körperbaue auch Wollreichthum verbinden. Nach diesen Haupterfordernissen sollen daher im Jahre 1848 und in aller Zukunft Widder, welchen eine oder die andere derselben mangelt, insbesondere aber jene mit mehr gekrauster oder gezwirnter, dann kurzer Wolle, oder mit lockeren, schütteren und wollarmen Vließen von der Begattung in den Pepinier- und Primar-Mutterherden so viel nur immer möglich ganz ausgeschlossen bleiben.
Bei den mit der Bewilligung Seiner Durchlaucht wiederholt stattgefundenen Ankäufen, kann es durchaus keinem Zweifel unterliegen, daß der dießfällige Bedarf an, mit den obigen Erfordernissen ausgerüsteten Sprungwiddern, wenigstens bei den Pepinieren, bereits vollkommen gesichert sei, von deren Nachzucht auch ein Gleiches für die Primarherden bald zu erwarten ist.
Sollten aber die letzteren mit solchen ausgezeichneten Sprungwiddern in der erforderlichen Zahl noch immer nicht vollständig betheilt werden können, so wird, um die Verwendung nicht geeigneter Widder, durch welche der Zweck der Primarherden ganz verfehlt würde, nichts Anderes erübrigen, als den Stand der Primarmutterherden durch Ausscheidung weniger ausgezeichneter Stücke vor der Hand in dem Maße zu vermindern, als es erforderlich ist, um ihn mit den disponiblen vorhandenen vorzüglicheren Sprungwiddern vollständig versehen zu können.
Bei dieser Gelegenheit wird wiederholt bemerkt, daß auf jenen Herrschaften, auf welchen eine Pepiniere besteht, deren Zahl von Mutterschafen der Begattungsfähigkeit der dabei zu verwendenden Sprungwidder (40 Mütter auf einen Widder gerechnet) nicht ganz angemessen ist, diese Widder nach vollendeter Belegung der ihnen zugewiesenen Pepinier-Mütter auch in der Primarherde benützt werden können und müssen.
Soviel es aber
ad 2. die Begattungzutheilung in den Pepinier- und Primarherden betrifft, so muß sowohl zur Vermeidung der Blutsverwandtschaft als auch einer ungeeigneten Kreuzung von Individuen mit allzu verschiedenartiger Beschaffenheit ihrer Wolle fest an den §. 10 und 11 des Normales vom 4. August 1840, Nr. 9533/5 aufgestellten Grundsatz gehalten werden, daß den Mutterschafen einer Familie immer und gleichmäßig nur Widder zugetheilt werden, daher es durchaus ungestattlich ist, Widder welche aus einer Familie abstammen, in mehreren oder auch nur in einer anderen Stammfamilie zum Sprunge zu verwenden, als welche ihrem Stamme dazu ursprünglich und bleibend zugewiesen worden ist.
Dieses kann und muß von nun an um so unbedenklicher geschehen, als nach den obigen Bestimmungen ad 1. schon bei der heurigen Musterung die Mutterschafe einer jeden Stammfamilie auch hinsichtlich der Eigenschaften ihrer Wolle gleichartiger zusammengestellt, und in dieser Gleichartigkeit fortan erhalten werden müssen, und als ferner auch unter sämmtlichen bei einer Pepinier- oder Primarherde zu verwendenden Sprungwiddern eine nur einigermaßen bedeutende Verschiedenheit in den Eigenschaften ihrer Wolle durchaus nicht geduldet werden darf.
Unter diesen Umständen ist daher eine zweckwidrige Kreuzung von Widdern und Mutterschafen mit verschiedenartigen Eigenschaften ihrer Wolle durchaus nicht zu besorgen, weßhalb auch zur großen Erleichterung in der Manipulation eine besondere, nur von der Wolleigenschaft ausgehende sonstige Vorausabstimmung jener Mutterschafe, welche von einem und demselben Widder belegt werden sollen, in der Regel ganz entbehrlich wird. Nur dann, wenn die Zahl der Mutterschafe in einer Stammfamilie so groß ist, daß denselben zwei oder mehrere Sprungwidder zur Begattung zugewiesen werden müssen, können und müssen nach den Bestimmungen im §. 18 des Normals Nr. 9533/5, v. J. 1840 die verschiedenartigen Vorzüge der in einer oder der anderen Familie zu springenden Widder benutzt werden, um diesfälligen Mängel der ihnen zu Begattung insbesondere zuzuweisenden Widder bei ihrer Nachzucht zu begleichen.
Weder in dem einen noch in dem anderen Falle darf jedoch das im §. 39 des besagten Normals vorgezeichnete Verfahren der individuellen Paarung unterlassen oder verabsäumt werden, weil es nur dadurch möglich wird, die Abstammung eines jeden Stückes so wie die Begattungsresultate fortan in richtiger Evidenz zu erhalten. Endlich
ad 3. haben vielfältige, selbst in der jüngsten Zeit erneuerte Erfahrungen gelehrt, daß besonders auch angekaufte fremde Widder, wenn sie auch hinsichtlich der Beschaffenheit ihrer Wolle und Vließe noch so vorzüglich erscheinen, nicht immer die Fähigkeit besitzen, diese ihre Vorzüge auf ihre Nachzucht fortzupflanzen, daher die letzteren hinsichtlich ihrer Wolleigenschaft nicht selten hinter ihrem Stammvater weit zurückbleiben, ja sogar wohl auch ganz aus der Art schlagen. Dieses leidige Ergebniß kann nur einer minder konstanten Veredlung oder aber einer nicht reinblutigen Abstammung solcher Widder zugeschrieben werden, und nimmt daher besonders bei Pepinieren einen äußerst nachtheiligen Einfluß, indem dadurch der Zweck einer vorschreitend verbesserten Nachzucht verfehlt, und zugleich ein unreines Blut derselben beigemischt wird, welches wieder, dem Hauptprinzipe einer möglichsten Gelichartigkeit entgegen, neuerdings eine größere Verschiedenartigkeit selbst in die einzelnen Stammfamilien einschleppen, die sorgfältig vermieden werden muß. Diesem nach wird den Aemtern und Inspizirungs-Behörden wiederholt auf das Dringendste empfohlen, nach Vorschrift des §. 32, lit. e der Schafviehveredlungs-Instruktion bei den Pepinieren so wie bei den Primarherden mit den Sprungwiddern so wenig wie möglich und nur dann zu wechseln, wenn einer oder der andere derselben abkömmt, oder dessen Erzeugungsresultate nicht entsprechend erscheinen, und dann an dessen Stelle einen solchen zum Ersatze zu wählen, welcher neben seinen eigenen Vorzügen, nach seiner Abstammung, eine Fortpflanzung dieser Vorzüge auch auf dessen Descendenz mit einiger Zuversicht erwarten läßt.
Sämmtlichen einflußnehmenden Behörden wird es zur verantwortlichsten Pflicht gemacht, schon bei der diesjährigen Schafherden-Musterung, und so fortan für den genauesten und entsprechendsten Vollzug der in dem gegenwärtigen Normale enthaltenen Anordnungen, nicht minder aber auch aller sonstigen Vorschriften des Normales vom 4. August 1840, Nr. 9533/5, die damit in vollem Einklange stehen sohin in ungeschwächter Wirksamkeit verbleiben eifrigst Sorge zu tragen, damit nicht abermals durch eine mangelhafte Durchführung der beabsichtigte Zweck verfehlt werde, weshalb man sich auch hierorts so viel möglich, wenigstens zum Theile noch im heurigen dann fortgesetzt in den folgenden Jahren davon die eigene lokale Ueberzeugung verschaffen wird.
Wien, am 12. März 1848.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
fürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.