[Reluierung des Deputat-Getreides] [1]
Nach einer Anzeige der fürstlichen Buchhaltung berechnet das Regierungsamt im Jahre 1855 die Reluition des Deputat Getreides wie früher nach den Durchschnittspreisen und beausgabt an Fuhrlohn 12 Xr [Kreuzer] per Metzen ohne Unterschied der schweren und leichten Frucht.
Obgleich das Regierungsamt übersehen hat, nach Weisung des Reskriptes vom 24. Juli 1854 N°. 8369 die Fuhrlohnsbeträge pro 1855 zur Approbation in Vorschlag zu bringen, so will man es doch bei der veranlaßten Aufrechnung bewenden lassen und ermächtiget die fürstliche Buchhaltung, solche zu adjustiren, - vom heurigen Jahr angefangen hat jedoch in dieser Beziehung die hierortige Normalvorschrift des 9. August 1854 N°. 8722 § 6 Platz zu greifen, vermöge welchem auch zu Vaduz das Getreide und die Hülsenfrucht nach dem höchsten Preise das Abgängige von Fremden beischaffen müssen, ihre Entschädigung für Zufuhrskosten finden. Hiernach hat also für die Zukunft die Aufrechnung der Zufuhrkosten zu unterbleiben.
Wien den 25. Juni 1856.
Ad Mandatum.
Zimmermann
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[1] LI LA RC 110/019, Handschrift, ohne Titel, Randbemerkung: No. 6150, Vaduz pro Buchhaltung, Rückseitiger Vermerk:
Präsentiert 12. Juli 1856 N. 675,
[Hassur?],
No. 697 Buchhaltung Butschowitz,
Pr. 5. Juli 1856,
Kaulschlag,
gelesen,
Abschrift ad Acta, Rheinberger mp,
Kessler,
Bahörl