Rennhof-Bestands Contract [1]
13. Dezember 1760
Khundt und zu wissen gethan sie hiemit, daß entzwischen einen hochfürstl. liechtensteinischen oberamt an einem, dann Peter Marxer und Johannes Oehry [2], beede hochfürstl. liechtenstein. unterthanen aus der gemeindt Eschen am andern theil wegen dem herrschaftl. Rennhof ober Mauren in der herrschafft Schellenberg gelegen nach vorher beschehener publication und angesetzten licitationstag nachfolgender bestands-contract verabredet und beschlossen worden:
Erstlichen ist dem beständer allvorderist aufgetragen worden, daß selber wegen merkhlicher abnahm und höchstnöthiger aüffung der gütheren auf gemeltem herrschafftl. Rennhof aufziehen und sich daselbst haushäblich aufhalten solle, zu welchem ende dann
Andertens ohnumgänglicher nothdurfft nach ihme versprochen worden, daß eine höltzerne neue stallung oder scheunen bey dem haus aufgebaut, auch die tachung auf dem haus und alles nöthige in zimmern, fenster und öfen auf herrschafftl. kösten vor diesmahl hergestelt werden solle; hingegen aber
Drittens sollen sie beständere gehalten und schuldig seyn, all solches hinkünftig und vor alle zeit auf ihre aigene kösten in baulichen ehren zu erhalten. Wird demnach
Viertens gemelt. herrschaftl. Rennhof samt zugehörigen güthern ihnen beständern mit allen rechten und gerechtigkeiten, auch denen jährlichen hieraus abzutilgen habenden geringen beschwerden und solcher gestalten auf 4 nacheinander folgende jahr zu benutzen überlaẞen, wie solches gnädigste herrschafft selbst zu nutzen berechtigt seyn würde. Worfür dahero
Fünftens sie beständere versprechen jährlich und auf St. Martini 1761 das erstemal auch so fortan in das hochfürstl. rentamt 60 fl bargeld zu bezahlen auch die hälffte von dem abwerfenden weinmost gnädigster herrschafft getreulich abzuraichen und die trauben in den torckhel zu Mauren zu liefern; zu erleuchterung aber dieser übernommenen bestandes wird ihnen beständern unter obig bemerkten bestandsgeld das zu Mauren jährlich anfallende herrschaft. zehent-stroh, auch alljährlich eine thannen zu stückhel aus der herrschaft. waldung gegeben werden. Zugleich auch sie beständere
Sechstens hiemit behoffet werden, daẞ im fahl nach beendigten diesen 4 bestandts-jahren, die unterhabende herrschafftl. grund-stückhe verbessert erfunden würden, man ihnen gedachten herrschaftl. Rennhof auf mehrere jahr hin vorzüglich anderen sich bey der neuen verbeständigung meldenten competenten anerlassen werden solle. Damit aber
Siebentens gnädigste herrschafft um das alljährliche zu beziehen habende bestandts-gelt versichert seyn möchte, wird der sammentliche von ihnen beständern einwaxende nutzen gnädigster herrschafft in so lang ohne ausnahm verhefftet seyn, bies obbemeltes bestandsgelt-quantum von ihnen beständeren in gangbahren groben gelt-sorten also richtig und ohnklagbar entrichtet und abgezahlt seyn würdet.
Dessen zu wahrer urkhund seynd zwey gleichlauthende exemplarien errichtet, das einte in Wien, das andere aber bey dem hochfürstl. rentamt dahier beybehalten, denen beständern hingegen ein Vidimus zugestellt worden.
Geschehen zu Liechtenstein den 13. X-bris 1760
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[1] Wiedergabe nach Fridolin Tschugmell: Beamte 1681 – 1840, Dienstinstruktionen, Diensteide usw. in: JBL 1947, S. 107-108, Anhang Nr. 23. Titel von Fridolin Tschugmell.
[2] Anmerkung Fridolin Tschugmell: „Der Beständer Johann Oehry ist mit gleicher Tinte wieder ausgestrichen und der Text dementsprechend, aber nur teilweise, korrigiert worden.“