Dienstinstruktion für den Landweibel der Herrschaft Schellenberg


Instruction [1]
für Andreas Ott, herrschafftlich bestellten Landweibl der Herrschafft Schellenberg, zu sträcklicher und seinem darüber abgelegten Ayd gemäß zu befolgender nachgelobung

23.1.1752

1. Es solle der landweibl dem hochfürstl. oberamt und dessen gebotten gehorsamb und gewärthig seyn, solche fleißig und getreu vollziehen und das ihme anvertraute im geheim bey sich behalten.

2. Die demselben zum einziehen übergebende herrschafftlichen gelter (wie die nahmen haben) emsig eintreiben, sorgfältig verwahren und an das gehörige orth getreulich einliefern, auch

3. alle- und jedem innheimbisch und frembden umb ihrer forderungen die land- und gant-recht ohne nebenabsicht und parteilichkeit auf sein ersuchen unverlängt führen und angedeyhen lassen, daß sich niemands, besonders benachbarte, darüber zu beschweren ursache haben möge; dargegen aber

4. sich mit dem darauf bestimbten tax begnügen und niemand darüber beschwehren, und zwar von dem vorbitten von dem kläger 4 kreuzer, vom pfänden 4 kreuzer, vom schätzen auf fahrnus 24 kreuzer, von einhändigung der pfandt auf gleiche arth wie bei dem schätzen 12 und respective 24 kreuzer, von aufkündung einer schuld 24 kreuzer und nicht mehrees beziehen, beynebens ein genaues aufsehen haben und auf sein erfahren alsobald anzaigen

5. die jenige, so sich aus dem schellenbergischen außer lands verheürathen oder sonst hinausziehen, damit sowohl der manumission oder laibs-entlassung halber gegen die selbe das gebührende beobachtet werden möge; wie auch auf die jenige schellenbergische unterthanen, so güther und grund-stuckh in obbersagte gerichter Rankhweil und Sultz verkaufen, auf daß getrachtet werden möge, wie selbige anwiederumben in das land und steuer gezogen werden können. Nicht weniger

7. die jenige anzuzaigen, so von zeit zu zeit in den daselbstigen gemeinden sterben, es seyen gleich mann oders weib, damit nachfrag gehalten werden können, ob außwärthige erben hiebey begriffen und dahero der gebührende abzug nicht zu leyden habe; ingleichen

8. auf die jenige wittwer und wittwen, so währender wittwen-stand inner der jahrszeit sich wiederumben verheurathen, umb die gebühr von ihnen neben der straff abfordern zu können; dann weithers

9. die eröffnungen und vacaturen der sogenannten lehen jedesmahl anzuzaigen, damit das lehen nicht verschwiegen, sondern gegen den ehrschatz erneuert oder das aufzuggelt entrichtet werde; besonders auch

10. sich angelegen seyn lassen, ein gutes auf sehen zu haben, ob und was von denen landammännern und gericht wieder die herrschafftlichen recht, intresse oder biesherige gewohnheiten öffentlich oder heimblich unternohmen werde und solches sogleich anzuzeigen; überhaupts auch

11. alle und jede vorfallende straffen, buessen, und frevel fleißig und embsig zu erforschen, solche ohne unterschied der verbrechenden personen zeitlich und gewissenhafft angeben. Insbesondere aber

12. die, so frembden, […] und verdächtigen bettlern und vaganten in ihren häussern unterschlupf [gewähren] oder sonstiges bettelgesindl mehr dann ein nacht beherbergen; ferner

13. auf die jenige, so ihre früchten, wie die auch seyn, außer der herrschafft mahlen und einführen oder einführen lassen; auf gleiche weiß

14. auf alle würth, so frembde außer der herrschaft erkauffte weine das jahr hindurch einlegen oder unter dem jahr in dem land erkaufften und nicht in die visirung zu verumbgelten angeben. Ebenmäßige und

15. auf die jenige, so in ihren häusern wein auszäpfen, spihl-leuth halten, warm- und kalte speiẞen denen gästen aufsetzen, ohne darzu berechtiget zu seyn. Weithers

16. genau und steth nachzuforschen, wer von denen schellenbergischen unterthanen vor das landgericht zu Ranckweyl durch ladungen oder verckündungen gezogen worden und solche ihre anstand anzuzeigen, damit die abforderungen in zeiten geschehen mögen.

17. genau obacht zu haben, auf alle- und jede, so an enden und orthen, wo keine alte haushof-statt gestanden, einen hausbau zu veranstalten und darzu holz fällen wollen und solche von stund an alsbaldigen hinter treibung anzeigen. Nebst deme

18. auf die juden handel und wandel achtung zu geben, damit selbige mit denen unterthanen ihrer schuldtforderung halber nicht allein, sondern jedesmahl in gegenwarth eines richters oder des landweibel die abrechnung pflegen, auch solche mit und neben denen abrechnenden unterschreiben; und weilen

19. dem landweibel auch das wald-hirthen-amt in denen herrschafftl. schellenbergischen waldungen anvertraut ist, als solle der selbe hierauf ein genaues aufsehen haben und nit gestatten, daß selbige auf einigerley weiß beschädigt, sondern nach möglichkeit gehüffnet, sonderlich aber vor dem überflißigen vieh-auftrieb, wo es das recht und gewohnheit nicht entgegen ist, verschont werden mögen. Da dann

20. derselbe den herrschafftlichen wein-torckhel zu Eschen zu verwahren und zu versehen hat, so würdet der selbe auf die torckhel-ordnung und dero inhalt verwießen und zu mahlen gemeßest eingebunden, sowohl auf das gebew und dessen tüchtige unterhaltung, als auch die gute besorgung der torckhelgeschirr bedacht zu seyn und den wein ohne allen vermisch- oder vertauschung gerecht zu liefern, schließlichen und

21. solle sich der landweibl eines ehrbaren, bescheidenen und nüchteren lebenswandel befleißen und sich in allen ihme obliegenden geschafften, besonders criminal- oder malefix-sachen vorfallenheiten, willig, und getreu gebrauchen laßen.

Schloß Hohen Liechtenstein, den 23. januarij 1752

______________

[1] Wiedergabe nach Fridolin Tschugmell: Beamte 1681 – 1840, Dienstinstruktionen, Diensteide usw. in:  JBL 1947, S. 94-97, Anhang Nr. 15.