Instruktion [1]
für den Jäger Hannibal Jenny, welcher seinem Schweher, dem Jäger auf Hohenliechtenstein mit der Anwartschafft zugegeben ist.[2]
18.8.1790 [3]
1. Ein jeweilig herrschaftlicher Jäger solle sich zwar alle Waldungen im Fürstenthum Liechtenstein, besonders aber die herrschaftlichen wohl bekannt machen. Zu dem Ende hat er diese öfter zu begehen, deren Gränzen genau zu erkundigen und allen möglichen Fleiß anzuwenden, um eine vollständige Kentnuss der Marken, auch des Grund und Bodens sowohl als auch aller Arten Holzungen zu erlangen.
2. Wird ihm die Aufsicht über alle herrschaftlichen Waldhirten übertragen.
3. Gleichwie ohne Vorwissen des Lichtensteinischen Oberamtes kein Holz geschlagen werden darf: So werden ihm künftig alle Anweisscheine zugestellt werden, damit er das Holz ordnungsgemäß und nützlich auszeichnen, nach der Hand aber nachsehen kann, wie das Holz gefället worden ist und ob man die Anweisung nicht überschritten hat. Besonders hat er auch auf die Holzschröter hinter dem Kulmen obacht zu geben, daß bey dem Holzschlag ordnungsgemäß fürgegangen, keine geführ gestattet und nichts über das stipulirte Quantum fortgeschleppt, sonder gnädigster Herrschaft alles getreulich verrechnet werde.
4. Eben also lieget ihm ob darauf zu sehen, daß jede Gattung Holz zu rechter Zeit geschlagen wird.
5. Bey Straf der Konfiskation ist verbotten, daß das Holz, so verkauft wird, nicht lange zum Nachtheil der jungen Hauen im Wald liegen bleibe; er wird also trachten, daß dieses und die Abfälle, welche weder zur Ziegelhütte, noch sonst zum herrschaftlichen Nutzen verwendet werden können, vom Oberamt verkauft und aus dem Wald geschafft werden.
6. Das zum Verbrennen bestimmte Holz sollte kurz abgehauen und keine hoche Stumpen gemachet, auch Äste und Abholz zum herrschaft!. Nutzen verwendet werden.
7. Die fruchtbaren Bäume, als Obst-, Kerschen- und Nußbäume, auch Eichen, sie stehen gleich in den Waldungen oder auf den Gütern, sollen ohne Erlaubnuß des Oberamtes nicht gefället, auch niemalen zum Brennholz aufgemacht, sonder zum herrschaft!. Nutzen verwendet werden, außer sie wären faul oder zu etwas anderm als Brennholz unbrauchbar.
8. Es ist verbotten, daß Hirten oder andere sowohl Fremde als Einheimische Feuer an den Bäumen aufmachen, oder unter denselben Feuer anlegen.
9. Neue Wege und Straßen in den Waldungen anzutreiben, Kohlblatten oder Kohlplätze zu machen ist wie
10. das Harzen in Thanwäldern desgleichen verbotten.
11. In junge Schläge solle kein Horn noch anderes Vieh, als wie Schaf oder Geißen gelassen werden, bies der Aufwuchs so hoch ist, daß kein Tier mehr die Gipfel erlangen kann. — Im Übertrettungsfalle ist bey großem Vieh mit Pfändung fürzugehen, die Geissen aber sind ohne weiteres Tod zu schießen, wie schon in der Waldordnung fürs Fürstenthum Liechtenstein vom Jahre 1732 befohlen worden ist.
12. Eben also ist auch das schädliche Stangenhauen zu Trietern und andere Stängele, wodurch die jungen Waldungen geschwächt werden, wie auch das Holzstehlen gänzlich verbotten. Das verderbliche Schwemmen aber ist, wo es nicht die Umstände zur Nothwendigkeit machen, und das gar zu keinem Nutzen zu bringen ist, nicht zu gestatten. Der Jäger hat daher ein wachsames Aug zu halten, daß diese Punkten genau beobachtet werden. Die Frevler und diejenigen aber, welche dieselben vermessentlich übertretten dem hochfürstli. Oberamt anzuzeigen, damit sie zur gebührenden Straf gezogen werden können.
13. So viel es die Waldungen der Gemeinden und andere Wälder betrifft, bey welchem bisher so übel gewirtschafftet wurde, daß einige Gemeinden Abgang am nöthigen Holz haben, so hat der Jäger besonders darauf zu sehen, daß nichts von Auen oder Waldung, sie gehören, wem sie wollen, ausgestocket oder ausgeräutet werde, die Unordnungen gegen einen jeweiligen zu ahnden und die Fehler beim Oberamt anzuzeigen, damit denselben nach und nach abgeholfen, und eine bessere Ordnung eingeführt werden kann.
Der weitere Gegenstand des Jägers ist der Wildbann. Hiebey ist darauf zu sehen, daß,
14. sich niemand unterstehe einiges Weidwerk zu treiben, es sey mit Schießen oder Fangen, in oder außer den Waldungen, wie dann dieses schon in vorigen Zeiten männiglich, es seyn Geistliche oder Weltliche, verbotten worden ist.
15. daß der Forst ordnungsmäßig behandelt, zur Heg- und Setz-Zeit nichts geschoßen, auch die Hirsch wehrend Brunftzeit verschonet werden;
16. daß die Wilderer, welche sich besonders in Gebürgen aufhalten, abgetrieben oder, wo es seyn kann, in gefänglichen Verhalt gebracht werden, damit sie das Oberamt zur verdienten Strafe ziehen kann; hauptsächlich hat der Jäger diejenigen Unterthanen auszukundschaften und anzuzeigen, die sich dadurch nicht weniger strafmäßig machen als die Wilddieben selbst, daß sie jenen nicht nur den Unterschlauf geben, sondern an dem gestohlenen Wildpret selbst Antheil nehmen, denselben die Häute und das Fleisch fortschaffen und verkaufen helfen.
17. Auf gleiche Weise hat der Jäger auch [auf] alle Fisch- und Krebswasser im Land, sie seyn gleich wo sie wollen, Obacht zu geben, solche zu bannen, die unbefugten Fischer, Frevler und besonders die Bettelleut abzutreiben oder nach Umständen der Sache dem Oberamt anzuzeigen.
Endlich hat der Jäger auf alles zu sehen, wodurch er den Nutzen gnädigster Landesherrschaft befördern oder den Schaden abwenden kann, hat sich zu beeifern, daß er seine Einsichten in der Holz- und Forstwirtschaft immer mehrer erweiter und sich zum höchsten Dienst fähiger mache.