Diensteid des Landvogts


Iuramentum des Land-Vogtes, so dem 12. septembris 1722 ad manus Commissarij Caroli Josephi de Giller abgelegt worden, von Johann Christoph von Bentz[1]

Ich schwöre zu Gott dem allmächtigen, der unbefleckten Jungfrau und Mutter Gottes Maria, auch allen lieben Heiligen, dann dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn Josepho Joanni Adamo des hl. röm. Reiches Fürst- und Regierern des Hauses Liechtenstein etc. einen körperlichen Ayd, daß, nachdeme selbst mich als dero Landvogten des Fürstenthumbs Liechtenstein in bishero obgehabten officio zu confirmieren gnädigst geruht haben, ich sodann demselben und dero Regierungsnachfolgern getreu, hold und gewärtig seyn, dieser mir gnädigst anvertrauten Landvogtey gantz getreulich vorstehen, all und jede judicial- und Cameral-Sachen sowohl, als publica dem gesambten Oberambte ad votandum et deliberandum jedesmahl gebührend vortragen, in solchen das praesidium führen, mit dessen Neben-Beamten hierüber jederzeit getreulich conferieren, mit Ihnen in guter Harmonie und Verständniss stehen, das von gesambten Oberambte zu Herrschaftlichen Interessen ziehlende unanime conclusum unter die Execution setzen, bey habendem Umstand aber und in wichtigeren affaires höchst gedacht Ihro Hochfürstl. Durchlaucht mit Zuziehung des gesambten Oberambtes aussführliche gewissenhaffte Bericht jedesmahl erstatten, der Hochfürstl, Durchlaucht über gnädigst schöpfenden Resolution gewärtig bleiben, solche, gleichwie all ander hochfürstl. Befehl und rescripta auf das genaueste vollziehen, die mir gnädigst anvertraute und fürohin anvertrauende Wichtigkeiten in aller geheim bey mir verwahren, in allen Stücken der Herrschafftl. Nutz und Fromben möglichst befördern, in specie die hohe Landesfürstlichen regalien, obrigkeit, Recht und gerechtigkeiten auf das beste besorgen, darwider keinen Eingriff von jemanden gestatten, sondern vor Schaden warnen, und so dergleichen bescheheten, mit Zuziehung des Ambtes conjunctis viribus also gleich abtreiben, die sowohl jetzige, als etwann inskünftig eingeführt werden mögende Policey-, Landes-, Forst-, Zoll-, Zehent- und Umgelts-Ordnung so viel an mir ist unterstützen und manutenieren, die Justiz dem Armen, wie dem reich[en] ohne alle Parteylichkeit gewissenhafft administrieren, mich von Niemanden mit gelt oder andern beschänknussen nec directe neque indirecte [2] korrumpieren lassen, zu folge dessen die gewöhnlichen Cantzley und Verhörstäg fleissig halten, alles vor das gesambte Oberambt ad deliberandum bringen auch all dasjenige, wohin mich die bereits gnädigst ergangene General- und etwann erfolgende Special-Instruction anweissen würde, in genaueste observanz ziehen, derselben gehorsambst nachleben, darwider nicht das geringste handlen, auch über ein oder höchstens zwey Täg, nach vorhero wohl gemachter Veranstaltung, auẞer Landes, ohne gnädigster Special-Erlaubniẞ, mich nicht aufhalten, sondern jederzeit nur das Herschafftliche utile vor allem bester maẞen angelegen seyn laẞen, im übrigen aber die Unterthanen über die bishero eingeführte alte Cantzley tax mit Nichten beschweren wolle, noch solle, alles getreulich und ohne gefährde, so wahr mir Gott helfe, die unbefleckte Jungfrau und Mutter Gottes, und alle lieben Heiligen. Amen.

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[1] Wiedergabe nach Fridolin Tschugmell: Beamte 1681 – 1840 Dienstinstruktionen, Diensteide usw. in:  JBL 1947, S. 74 f., Anhang Nr. 2.
[2] nec directe neque indirecte : weder direkt noch indirekt.