Formel zur Vereidigung der Geschworenen durch den Landammann


Abschrift in einem vermissten Landsbrauch, früher im Pfarrarchiv Bendern[1]

Zwischen 1682 und 1701 [2]

Zum ersten sollen ihr mir anloben und schweren unsrer gnädigen Herrschaft treu und holdt zu sein, ihren Schaden wenden und den Nutzen befördern.

Zum andern sollen ihr mir anloben und schweren Ober- und Unteramtleuthen gehorsamb zu sein und ihnen ihre Befelch fleißig verrichten und das in allen billichen Sachen.

Zum dritten sollen ihr mir anloben und schweren, wann unsre Herrschast laßt Zeitgericht halten, daß ihr am ersten Tag Zeitgericht eure bewußte Frevel dem Herrn Landvogt recht anzeiget.

Zum vierten sollen ihr mir anloben und schweren, Holz und Feldt schützen und schirmen, auch Steg und Weg erbessern und in guten baulichen Eren erhalten.

Zum fünften sollen ihr anloben und schweren, wann zwey Parteien Markhen von Nöthen hetten, sollen ihr hingehen, den Augenschein innemen, und inen helfen Marken machen auf ihr Begehren und das auf ihr Köstig oder nach Befindung der Sache.

Zu dem sechsten sollen ihr mir anloben und schweren, Witwen und Waisen schützen und schirmen und inen allzeit zu Recht helfen.

Zu dem sibenden sollen ihr mir anloben und schweren, wann ihr argwönische oder gar malefizische Persohnen erfuhren in unsrer Grafschaft, so sollen ihr unsrer Obrigkeit anzeigen; oder wann ihr merken theten, daß sie abtretten wollten, sollen ihr sie gefenkhlich in ziehen und in die uralt Fronveste Schloß Vaduz wohl verwahret über anworten.

Zu dem achten sollen ihr mir anloben und schweren, wann zwey oder mehr Persohnen, es were frömbd oder heimbisch, in Uneinigkeit geriethen, sollen ihr zwischen ihnen Fried und Tröstung machen und ihnen zu Recht helfen.

Zu dem neundten sollen ihr mir anloben und schweren, daß ihr in allen euren heimblichen Räthen und Anschleg, oder was euch eure Ober- und Unterambtleuth vertrauen werden, verschwiegen sein und verbleiben bis euer letztes Endt oder bis zu der Zeit, daß es sich auskünden soll.

Wann ihr das thun wollen so loben mir an:

Was mir vorgehalten ist worden, das habe ich recht und wohl verstanden, demselbigen will ich getreu vest nachkommen on alles Geferde, so war mir Gott helff, die liebe Mueter Gottes und alle Heiligen.

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[1] Textwiedergabe nach Albert Schädler: Die alten Rechtsgewohnheiten und Landsordnungen der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg, sowie des nachherigen Fürstentums Liechtenstein. JBL 1905, S. 58 f. Die Vereidigungsformel war in einer Abschrift des Landsbrauchs von 1682 im Benderer Pfarrarchiv enthalten, die jedoch verschwunden ist. Die Abschrift wurde auf Anordnung von Graf Ferdinand von Hohenems durch Christoph Angern für Landammann Basil Hoop erstellt.
[2] Zur Datierung: Gemäss Albert Schädler hatte es in der Abschrift einen eigenhändigen Vermerk von Landammann Basil Hoop, dass ihm der Landsbrauch von Graf Ferdinand von Hohenems durch Landammann Christoph Anger († 1710) kommuniziert worden sei und er "alles habe abschreiben und in diesen Bunth binden lassen". Bei einer ebenfalls in diesem Buch enthaltenen Abschrift des Sulzischen Urbars war ein Beglaubigungsvermerk des Notars Mathäus Bader vom 15. März 1701. Daraus ergibt sich, dass die Abschrift wohl dazwischen entstanden ist. JBL 1905, S. 42.