Eydes-Formel [1]
ca. 1781
Welche einem jeweiligen neu erwählten Landa[ammann] vorzuhalten, und darüber er zu Gott und allen Heiligen einen körperlichen Eyd abzuschwören hat.
Nachdem ihr N. N. auf gethanen Fürschlag in gegenwarth eines gesamten Hochfürstl. Liechtensteinischen Oberamts durch das Mehr zu einem Ammann gemacht und erwählt worden, so werdet ihr anfänglich dem Hochfürstl. Liechtenst. Titl. H. Rath und Landvogt in sein Hand anloben, und darnach einen Eyd zu Gott dem Allmächtigen, schwören Höchstgedacht Sr. hochfürstlichen Durchlaucht Euren gnädigst gebietenden Landesfürsten und Herrn Herrn und von Höchst derselben fürgesetzten Oberamte anstatt und im Namen Ihro Hochfürstl. Durchlaucht unterthänig, gehorsam, und gewärtig [2] zu seyn mit allen gebührlichen Sachen Höchstderoselben Landschaft und armen Leuthen Nutzen, und Frommen fördern, Schaden, und Nachteil, abwenden, und so fern ihr was vernehmen werdet, wodurch Ihro Hochfürstl. Durchlaucht Euer gnädigst gebietende Landesfürsten und Herrn Höchst dero Landschaft oder armen Leuthen einige Widerwärtigkeil oder Nachtheil entstehen oder zugehen möchte, demselben sollet ihr mit bestem Fleiẞ fürzukommen und zu verhüten, und solches einem Hochfürstlich Liechtensteinischen Oberamte ohnverzüglich anzudeuten angelegen seyn lassen. Wann ihr aber Übeltätern, malefizisch und argwöhnische Personen, so ungebührliche Handlungen vorhanden hätten oder thäten in dieser Herrschaft vernehmen oder erfahren würdet, dieselbe sollet ihr der Hohen Landesobrigkeit bei Tag und Nacht anzeigen, Bescheid, Antwort, und Befehl darüber erwarten, solltet ihr aber besorgen, dasz dieselbe aus dem Lande entweichen möchten, so sollet ihr derley Personen gefänglichen anhalten und in das Schloß Hohenliechtenstein wohlverwahrter überantworten machen, und ebenso auch sollet ihr alle andern ungebührliche Sachen, und Handlungen, so abzustrafen sind, Groß und Kleine Frevel schuldig und verpflichtet seyn bey eueren obhabenden Amtspflichten eine getreue fleißige Aufmerksamkeit darauf zu haben, und solche bey ihm erst darauf folgenden Oberamtsverhör (wenn die Sache anderst einen solangen Verschub haben und erleiden mag) anzeigen, und in Sonderheit sollet ihr auch Wittwen, und Waisen vor Gewalt und Unrecht schützen und beschirmen, den armen wie den Reichen und den Fremden, wie den Einheimischen Recht wiederfahren lassen und dabey weder Muth, Gunst, Gaab, Forcht, Freundschaft noch Feindschaft nicht ansehen, sondern der Gestaltung zu Werk zu gehen, daß ihr solches hier in Zeit eures Lebens Höchstgedacht Seiner Hochfürstl. Durchlaucht unserem gnädigsten Landesfürsten und Herren Herrn, am letzten Ende aber und am jüngsten Gerichts-Tag Gott dem Allmächtigen wisset dafür Red und Antwort zu geben, und solches zu verantworten getrauet, auch sollet ihr in allen Urtheilen und Räthen bis in euer letztes End, oder solange bis solches zu eröffnen gebührt, verschwiegen und behalten seyn.
Auch sonsten alles dasjenige handlen und thun, so ein jeder getreuer Ammann oder Amtmann von Rechts und Billigkeitswegen zu thun schuldig, und verbunden ist, auch jedes bey guter Treu und ohn alle Gefährde.
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[1] LI LA RA 22/1/06-07. Textwiedergabe nach der Edition von Josef Ospelt, Die Ämterbesetzung in der letzten Zeit der Landammannverfassung, JBL 1942, S. 38 f. Die Eidesformel ist der Landsöffnung von ca. 1781 angefügt, in welcher Fürst Alois I. von Liechtenstein genannt wird.
[2] gewärtig: dienstbereit, willig, zur Verfügung stehend in Folge einer Verpflichtung.