Verordnung betreffend den Lebensmittelverkehr
vom 1. Februar 1918
Auf Grund des Beschlusses der Landesnotstandskommission vom 31. Jänner l. I . wird verordnet:
Wer künftighin Getreidefrüchte (Weizen, Fesen, Gerste, Roggen, Mais) oder daraus erzeugtes Mehl unbefugt ausser Landes bringt, wird von der Mehlzuteilung auf bestimmte Zeit ausgeschlossen und ausserdem mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. Der gleichen Ahndung unterliegt der Versuch sowie die Beihilfe zur unbefugten Ausbringung von Getreide und Mehl.
Das Ausbringen von Brot und anderem Gebäck in einem den Tagesbedarf des Betreffenden übersteigenden Ausmasse, die Ausfuhr von Bohnen sowie das Aufkaufen von Lebensmitteln aller Art zum Zwecke der Versendung ins Ausland ist bei angemessenen Geld- und Arreststrafen untersagt.
Die aufgegriffenen Waren verfallen.
Fürstliche Regierung.
Vaduz, am 1. Februar 1918
Der fürstl. Landesverweser :
gez. Imhof
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[1] L.Vo. 8.2.1918, S. 1. Die Verordnung ist nicht im Landesgesetzblatt publiziert. Registraturvermerk: Zahl 535/Reg.