[Holzordnung][1]
vom 8. Oktober 1587
- Ist das reuten in der au und auch das holzhauen verbotten. Worauf die geschwornen und weibel aufsicht haben sollen.
- Bey vorfallenden wassergüssen, wo man des holzes zum wuhren benöthige ist, solle kein wuhrholz ohne vorwissen und anweisung [des] untervogts geschlagen werden.
- Das holz zum hausgebrauch solle vom untervogt behörig angewiesen, und über das gesteckte ziel nicht geschritten werden. –
- Auch kein zimmer und bauholz geschlagen werden.
- Jeder unterthan solle die wilderer anzeigen und veroffenbaren.
dto. Vaduz, den 8. october 1587
unter Carl Ludwig Grafen von Sulz
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[1] LI LA RA 10/2/8/2/8. Es handelt sich um eine Zusammenfassung der Holzordnung vom 8.Oktober 1587.