Heinrich Vogt klagt, dass Kunz Mangolt ein Gut, genannt Prassbergsau, sein Lehen von ihm habe und ihm zinse, er habe aber das Gut nicht in Ehren. Er habe Buchenholz und einen Schachen mit Tannen niedergehauen und das Holz an die Bäcker von Wangen verkauft, auch Heu vom Hof verkauft und deshalb sein Vieh im Winter 8 bis 10 Wochen anderswo einstellen müssen. Kunz Mangolt erwidert durch seinen Fürsprech Konrad Talch, Bürger zu Bregenz, laut der verlesenen Urkunde habe er das Gut von den verstorbenen Heinrich und Hans von Schellenberg gekauft, er habe das Gut durch seine Verkäufe nicht gewüstet. Das Schiedsgericht erkennt, dass beide Seiten drei kundige Personen benennen sollen, die ein Gutachten abgeben sollen. Heinrich Vogt klagt weiter, Mangolt habe das Gut geteilt und die Teile seinen Kindern überschrieben. Mangolt erklärt, das Gut sei nicht Lehen und dürfe geteilt werden. Dies wird vom Schiedsgericht zugelassen, doch nur im Beisein des Klägers oder seiner Amtleute. Zimmer- und Dachholz darf in den Hölzern, die zu Prassberg gehören, gehauen werden. Heinrich Vogt klagt, Mangolt habe in seinem Gut genannt Bongarten einen Weg gegraben und verlange Zoll. Mangolt antwortet, er habe den Weg zu Zeiten Heinrichs von Schellenberg angelegt und mit dessen Erlaubnis, auf Bitten der Wagenfahrer, die von Wangen und von Lindau durchfahren und freiwillig etwas beisteuern. Der Weg soll von zwei Unparteiischen besichtigt werden und darf bestehen bleiben, wenn er zu Heinrichs von Schellenberg Zeiten bestand. Der Beklagte erhält eine Urkunde, die Wolf von Kallenberg, Eberhard von Weiler und Kunz Schmid besiegeln.
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Original im Stadtarchiv Wangen n. 91.