Nach längeren Verhandlungen entscheiden sie wie folgt: Brun von Lupfen klagte den Grafen, dass er ihn ohne vorherige Absage zu Tübingen („Tayingen“) überfallen und um 1500 Gulden geschädigt habe. Graf Egen wird hinsichtlich seiner Angriffe zu Tayngen ersatzpflichtig erkannt. Konrad von Lupfen klagt, Graf Heinrich habe ihn und die Seinen zu Talheim mit Brand geschädigt. Graf Heinrich wird zum Schadenersatz verpflichtet. Graf Egen klagt gegen Brun von Lupfen, dass er in das Dorf Sunthausen ohne Absage gezogen und die Seinen durch Brand um 1500 Gulden geschädigt habe. Brun wird schuldig erkannt. Brun von Lupfen verklagt Heinrich, dass er ihn und die Seinen zu Talheim um 1500 Gulden mit Brand geschädigt habe. Heinrich muss Schadenersatz leisten. Weitere Klagen Bruns von Lupfen beziehen sich auf die gewaltsame Einnahme des Dorfes Biesingen („Büsenheim“) durch Hans von Sunthausen, die Herausgabe des Pfandrechtes an Kürnburg, die Wegnahme von zwölf Ochsen und zwei Rossen, die Klagen derer von Fürstenberg auf Herausgabe der Zehnten von Öfingen („Efingen“) und auf Zollanmassung des von Lupfen in Talheim und Thayngen. Auch dies wird ausgeglichen. Die Mehrzahl der Schiedsrichter bestimmt ferner die Art der Schadensgutmachung durch Eid der Herren und durch dreifachen Eid der betroffenen Untertanen. Es siegeln Eberhard von Nellenburg, Heinrich von Randegg, Lienhart von Jungingen und Frischhans von Bodmen.
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Original im Fürstlich Fürstenbergischen Archiv Donaueschingen, derzeit nicht greifbar.