Graf Eberhard zu Nellenburg, Landgraf im Hegau entscheidet als ein von der Gesellschaft St. Georgenschild bestellter Obmann eines Schiedsgerichtes für die beiden Parteien Heinrich von Ellerbach, Lienhart von Jungingen, Ulrich von Ems und Truchsess von Diessenhofen, genannt Molle, einerseits und Hans und Benz von Königsegg anderseits.


Er hat für diese Parteien Schiedleute verordnet, nämlich für den von Ellerbach und seine Genossen den Berchtold von Stain, Halbritter, und Ritter Ulrich von Fridingen, für die von Königsegg den Tölzer von Schellenberg und Konrad von Wolfurt. Die von Königsegg weisen eine Urkunde König Ruprechts vor, wonach er ihnen die Burg Ramsperg als verfallenes Lehen verlieh; der von Ellerbach und seine Genossen verweisen auf die Urkunde Kaiser Ludwigs, mit der er Albrecht von Klingenberg die Verpfändung dieser Feste an seine Kinder um 1200 Mark bewilligte, was auch die Könige Karl IV. und Ruprecht bis zur Pfandlösung bestätigten. Da diese Schiedleute nicht übereinstimmen, ergeht sein Spruch zugunsten der Schiedleute der von Königsegg, dass die Sache vom römischen König, von dem das Lehen rührt, entschieden werden solle. Es siegeln Eberhard von Nellenburg und - für Tölzer von Schellenberg und Konrad von Wolfurt, die ihre Siegel nicht bei sich haben - Märk von Schellenberg mit aufgedrücktem Siegel.

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Original im Stadtarchiv Überlingen, Kasten I, Lade 15 n 264.