Er fällt nun folgendes Urteil: Da der genannte Graf Albrecht der Jüngere gegen die drei Städte wegen Brand und Totschlag geklagt hatte, die sie ihm und den Seinen, als sie ihnen nacheilten, damals, als er Graf Hartmann Bischof zu Chur fing, war die Sache dennoch zu gütlicher und nicht rechtlicher Austragung vor das Schiedsgericht gebracht worden. Die genannten Städte andererseits klagten den Grafen, dass er den ersten Gerichtstag versäumt habe, obwohl kein gesetzlicher Notfall ihn verhinderte; damit glaubten sie den Prozess entschieden. Doch er erhält das Urteil, er solle schwören, dass er rechtsgültig verhindert war. Wegen des Bündnisses, zu dem er sich vormals mit seinem Bruder Graf Heinrich von Rheineck eidlich verband und von dem er deshalb gemahnt worden war, soll beides abgetan sein. Dann wegen des Rüden, Bürger von Überlingen, den Graf Albrecht der Jüngere, bevor er Bürger wurde, mit Zins belastet, ihm das Seine mit Arrest belegt und ihn besonders wegen des Hofes zu Altenbüren auf dem Stoll sitzt, sehr bedrängt, da soll dem Grafen der Schaden gutgemacht, die Schuld entrichtet werden, dafür soll Albrecht den Rüden und dessen Besitz unbeirrt lassen, ausgenommen wegen Hubgeld und Vogtrecht. Sollte der Rüd wieder unter die Botmässigkeit des Grafen ziehen wollen, das sollten die von Überlingen gestatten. Wegen des Hofes zu Altenbüren wird für beide Teile ein Schiedsgericht Eglofs von Landenberg vereinbart. Wegen des Pfaffen von Rorschach, Bürger zu St.Gallen, den Graf Albrecht schwer geschädigt haben solle, hat dieser dem Grafen urkundlich bestätigt, dass er die Geschehnisse wegen Bischof Hartmann nicht verharmlosen wolle und ihm leid wäre, dass die St. Galler das getan hätten, dass er sie nicht gebeten habe, sich einzumischen und dass er auch keinen Schaden zu ersetzen habe. Beide Teile werden zur Folgeleistung verpflichtet. Es siegelt der Truchsess von Waldburg.
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Original im Erzbischöflichen Archiv Freiburg i.B.